Wenn ich die Entscheidungen vom 15.07.2009 VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08 richtig verstanden habe, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung zur Bestimmung der Allgemeinen Tarife (Preise) am Maßstab der Billigkeit eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung zur Weitergabe rückläufiger Kosten (nach gleichen Maßstäben wie Erhöhungen), so dass nicht nur überzogene Preiserhöhungen, sondern insbesondere auch unterlassene oder unvollständige Preisabsenkungen zur Unbilligkeit der Allgemeinen Tarife (Preise) führen können.
Da die entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs.1, 36 Abs. 1 EnWG vom Grundversorger aufzustellenden Allgemeinen Preise, die gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, für alle grundversorgten Kunden unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleichermaßen gelten, kann es nicht sein, dass die Verpflichtung zur Preisabsenkung davon abhängt, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, ebenso wie die Berechtigung zu Preiserhöhungen nicht davon abhängt, wann der Grundversorgungsvertrag absgeschlossen wurde.
@Black
Original von RR-E-ftOriginal von Opa Ete
@RR-E-ft
klingt schön logisch, müsste dann aber auch andersrum gehen:
das EVU hat \"vergessen\" die Preise anzuheben und kann jetzt nachträglich den Anfangslpreis ändern, da springt der Neukunde aber an die Decke.
Es gilt ja auch andersrum.
Wenn die Kosten seit der letzten Festsetzung der Allgemeinen Preise zum 01.12.2008 zwischenzeitlich bis zum 01.07. gestiegen waren, der Versorger deshalb die Allgemeinen Preise noch nicht angepasst hatte, so kann die Erhöhung der Allgemeinen Preise auch den Kunden treffen, der den Grundversorgungsvertrag erst zum 01.07.2009 abgeschlossen hatte, und nach dessen Vertragsabschluss die Kosten überhaupt nicht gestiegen waren. Auch dabei steht einer Änderung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung am Maßstab der Billigkeit keine Preisvereinbarung entgegen.
Würde man auf ein individuelles Äquivalenzverhältnis abstellen, welches durch einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis und die Kosten des Versorgers bei Vertragsabschluss und deren Entwicklung nach Vertragsabschluss gebildet wird, welches zu wahren wäre, dann dürften gegenüber dem Kunden, der den Grundversorgungsvertrag erst zum 01.07.2009 abgeschlossen hatte, hingegen die Allgemeinen Preise nicht mit der Begründung gestiegener Kosten vor dem 01.07.2009 erhöht werden...
Bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages weiß man als Kunde indes schon nicht, ob die Kosten seit der letzten Festsetzung der Allgemeinen Preise nun zwischenzeitlich gesunken oder gestiegen sind und ob deshalb gerade eine Berechtigung zur Erhöhung der Preise oder aber eine Verpflichtung zu deren Herabsetzung besteht. Klar ist nur, dass keinerlei Preisvereinbarung mit einem grundversorgten Kunden daran, nämlich an dem gesetzlichen Recht und der gesetzlichen Pflicht die Allgemeinen Preise am Maßstab der Billigkeit festzusetzen und ggf. anzupassen, etwas zu ändern vermag.
Original von Black
@ RR-E-ft
In Ihrem Beispiel hätte der \"neue\" Grundversorgungskunde keinen Anspruch auf Kostensenkung, da er den Anfangspreis akzeptiert hat.
Wenn Ihre Auffassung zuträfe, dann dürfte der Versorger bei gestiegenen Kosten vor Abschluss des Grundversorgungsvertrages die Preise gegenüber dem \"Neukunden\" auch nicht einseitig erhöhen, weil er ja den Preis zum 01.07.2009 mit dem Kunden vertraglich vereinbart hatte, was eine Anpassung nach billigem Ermessen gerade ausschließt.
Wenn sich die gesetzliche Preisanpassungspflicht nach einer vertraglichen Preisvereinbarung richten würde, dann müsste dies - nach gleichen Maßstäben - auch für ein gesetzliches Preisanpassungrecht gelten.
Preiserhöhungen wegen gestiegener Kosten könnten dann nicht gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen weitergegeben werden, was zu unterschiedlichen Allgemeinen Preisen (nämlich abhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses) führen müsste, was jedoch gesetzlich unzulässig ist.