Der Theorienstreit stellt sich wohl wie folgt dar:
1.
Einige meinen, zum wirksamen Abschluss eines Grundversorgungsvertrag bedürfe es jedenfalls der Einigung auf den Anfangspreis, welche zugleich die Billigkeitskontrolle des vereinbarten Anfangspreises ausschließe. Ein vorsorglicher Widerspruch gegen die Allgemeinen Tarife vor oder bei Abschluss des Grundversorgungsvertrages hindere die zum wirksamen Abschluss eines Grundversorgungsvertrages erforderliche Einigung auf einen Preis. Ein Grundversorgungsvertrag könne deshalb dabei nicht wirksam zustande kommen (Dissens).
2.
Andere wiederum meinen, zum wirksamen Abschluss eines Grundversorgungsvertrages bedürfe es keiner Preisvereinbarung, wenn nur ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers besteht, gleichviel woraus sich dieses ergibt (Gesetz/ Vertrag). Dies folgern sie u.a. aus BGH KZR 36/04 Tz. 9 ff., BGH KZR 29/06 Tz. 20 (vgl. obige Beiträge). Die Parteien seien sich demnach bei Vertragsabschluss einig darüber, dass die Belieferung zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen des Grundversorgers erfolgen soll, die der Grundversorger am Maßstab der Billigkeit nach Vertragsabschluss einseitig festzusetzen gleichermaßen berechtigt und verpflichtet sein soll und die deshalb der Billigkeitskontrolle unterliegen. Eine vertragliche Preisvereinbarung und eine gleichzeitig bestehende Leistungsbestimmungspflicht am Maßstab der Billigkeit nach Vertragsabschluss passen nicht recht zueinander und lassen sich logisch wenig miteinander in Übereinklang bringen, insbesondere wenn die Anpassungspflicht an Tatsachen anknüpfen soll, die zeitlich vor Vertragsabschluss begründet liegen sollen.
Für einen wirksamen Vertragsabschluss bedarf es entweder einer Preisvereinbarung oder eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts eines Vertragsteils.
Ist das eine oder das andere im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben, gibt es keinen Dissens (BGH KZR 24/04, KZR 8/05).
Sowohl die Vertreter von Meinung 1. wie auch von Meinung 2. gehen davon aus, dass der Grundversorgungsvertrag gem. § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV allein durch Entnahme von Energie (durch einen Haushaltskunden) aus dem Netz zustande kommt. Sie messen nur den damit fingierten Erklärungen einen unterschiedlichen Gehalt bzw. Inhalt bei.
3.
Diejenigen, die meinen, der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages scheitere bei einem Widerspruch gegen den Anfangspreis an der notwendigen Einigung auf einen Preis (siehe Punkt 1), sehen den Kunden hiernach in der zeitlich befristeten Ersatzversorgung (kein Vertrag, sondern gesetzliches Schuldverhältnis ), undzwar gerade nur weil infolge des Widerspruches keine Einigung auf den Anfangspreis erfolgt sei.
Folglich ist der Preis dabei nicht vertraglich vereinbart, sondern unterliegt wohl gem. §§ 3 Abs. 1 , 17 Abs. 1 Satz 3 GVV der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.
Der Grundversorger legt die Preise der Ersatzversorgung einseitig fest. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG bestimmt lediglich, dass für Haushaltskunden die Preise der Ersatzversorgung die Allgemeinen Preise der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG nicht übersteigen dürfen. Sie dürfen sie jedoch unterschreiten. In welcher Höhe der Grundversorger die Preise der Ersatzversorgung festsetzt, ist demnach dessen Ermessensentscheidung.
Bevor die gesetzliche Regelung über die Ersatzversorgung geschaffen wurde, behalf sich die Rechtsprechung bei einer fehlenden Einigung auf einen Preis bei Abschluss eines Energieliefervertrages bei bereits in Gang gesetzter Austauschbeziehung über eine ergänzende Vertragsauslegung, die zum einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers gem. §§ 316, 315 BGB und zur Gesamtpreiskontrolle gem. § 315 BGB führte, um eine Rückabwicklung der bestehenden Leistungsbeziehung allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu vermeiden, so z.B. bei BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90.
Es spricht nichts dagegen, Ersatzversorgungsfälle, die auf einem Preiswiderspruch beruhen sollen, ebenso zu behandeln, mithin Gesamtpreiskontrolle wegen fehlender vertraglicher Einigung auf einen vom Versorger einseitig festgesetzten Preis zu Beginn der Lieferbeziehung (also konkret zu Beginn der Ersatzversorgung).
Die Ersatzversorgung endet nach längstens drei Monaten.
4.
Wenn es zutreffen sollte, dass der Abschluss des Grundversorgungsvertrages im Falle eines vorsorglichen Widerspruches an der fehlenden Einigung auf einen Anfangspreis scheitere (siehe unter Punkt 1), dann gelte wohl das gleiche auch nach Ablauf der dreimonatigen Ersatzversorgung. Es muss deshalb wohl als ausgeschlossen angesehen werden, dass nach Ablauf der Ersatzversorgung, in die der betroffene Haushaltskunde nur wegen fehlender Preisvereinbarung infolge eines Widerspruches geraten sein soll (siehe unter Punkt 3) , ohne Aufgabe des Widerspruches nach Ablauf der Ersatzversorgung dann plötzlich doch ein Grundversorgungsvertrag wirksam abgeschlossen werden könne, dann plötzlich eine wirksame Preisvereinbarung zustande käme, was noch drei Monate zuvor gerade nicht der Fall gewesen sein soll (siehe unter Punkt 1).
Es kann demnach durch Entnahme von Energie aus dem örtlichen Verteilnetz nach wirksamer Kündigung eines zuvor bestehenden Sondervertrages ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages und bei vorsorglichem Widerspruch des Kunden gegen die Allgemeinen Tarife nur entweder
a) ein Grundversorgungsvertrag auch ohne Preisvereinbarung wirksam zustande gekommen sein (vgl. unter Punkt 2)
b) kein Grundversorgungsvertrag wegen fehlender Einigung auf einen Preis wirksam zustande gekommen sein, was in die Ersatzversorgung führt (vgl. Punkte 1, 3 und 4) oder
c) ein Grundversorgungsvertrag mit Preisvereinbarung wirksam zustande gekommen sein, weil der Widerspruch als \"unbeachtlich\" verworfen wird.