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Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 185930 mal)

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Offline Opa Ete

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #135 am: 25. August 2009, 15:52:14 »
@Ronny

was denn nun?? Ist erst der Vertragspartner da und wird dann Gas entnommen, oder wird mein minderjähriger Enkel zum Vertragspartner, wenn er die Heizung aufdreht? Und wie kommt ohne Vertragspartner der Zähler ins Haus? Das es keinen Vertragspartner gibt, gibts doch nur in der Theorie. Das EVU wird sich doch immer an den Vermieter (Hausbesitzer halten), wenn man die Gasentnahme nicht zuordnen kann.

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #136 am: 25. August 2009, 16:33:09 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
2. Im Hinblick auf die Ersatzversorgung gibt es keine Billigkeitskontrolle, da § 315 BGB nur Bezug nimmt auf Vertragsverhältnisse, die Ersatzversorgung gerade aber ein vertragsloser Zustand ist. Man kann sich den Streit über die Billigkeit von Ersatzversorgungspreisen also jedenfalls sparen. Wer streiten will, braucht einen Grundversorgungsvertrag.

Könnte vielleicht jemand von den Anwälten hierzu Stellung nehmen?

Offline Opa Ete

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #137 am: 25. August 2009, 16:55:00 »
@Münsteraner

das ist auch so ein Punkt der mich schon immer gewundert hat. Bei manchen EVUs kommt man nach 3 Monaten Ersatzversorgung automatisch in die Grundversorgung, wenn man nichts von sich hören lässt. Dass wird demjenigen, der 3 Monate nichts hat von sich hören lassen, geschweige denn gezahlt hat, auch schnuppe sein.

Offline Ronny

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #138 am: 25. August 2009, 16:57:41 »
@ Opa Ete

Immer mit der Ruhe. Immer dieses unstillbare Verlangen, dem bösen Versorgerjuristen nachzuweisen, dass alles Quatsch ist, was er schreibt und hinter allem Betrug und Verrat zu sehen. ts. ts.

Natürlich wird nicht der Enkel Vertragspartner. Deshalb habe ich ja auch geschrieben, dass derjenige Vertragspartner wird, dem der Verbrauch zuzurechnen ist. Nur ist das leider nicht immer ganz eindeutig.

Der Zähler ist doch meist schon im Haus, wenn der Kunde einzieht, zumindest in Mietwohnungen.

Beim Erstbezug beantragt der Häuslebauer beim Netzbetreiber den Einbau eines Zählers. Einen Gaslieferanten muss der Kunden dem Netzbetreiber gegenüber nicht nachweisen. Wenn der Kunde sich nicht vor der Aufnahme der Gasversorgung einen Lieferanten sucht, dann landet er erstmal in der Grundversorgung. Die Vorgaben der BNEtzA sehen aber vor, dass die Drittlieferanten sich für einen gewissen Zeitraum rückwirkend anmelden können. Also auch hier steckt kein Betrug.

Wenn die Wohnung beheizt wurde, ohne dass ein Mieter drin war, dann kann man sich als EVU natürlich an den Hauseigentümer wenden, weil der die Verfügungsmacht hatte. Wenn der aber nachweisen kann, dass das Objekt vermietet war, dann muss man sich natürlich an den Mieter wenden.

@ Münsteraner

Die Ersatzversorgung ist kein vertragsloser Zustand sondern ein gesetzliches Lieferverhältnis.

In § 3 Abs. 1 GasGVV steht:

Für die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 ... entsprechend.

Das bedeutet, dass auch § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechend gilt und damit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU besteht.

Das bedeuet, dass man auch in der Ersatzversorgung die Billigkeitseinrede erheben kann, wenn innerhalb der drei Monate gerade mal der Preis verändert wurde.

Das bedeutet aber auch, dass der Anfangspreis \"vereinbart\" ist und nicht der Billigkeitskontrolle unterliegt.

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #139 am: 25. August 2009, 17:12:11 »
@ ronny

Das verstehe ich nicht ganz. Ein gesetzliches Lieferverhältnis ist rechtlich gesehen identisch mit einem Vertragsverhältnis? Und seit wann ergibt sich das Leistungsbestimmungsrecht aus der GasGGV?

Offline nomos

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #140 am: 25. August 2009, 18:02:21 »
Zitat
Original von bolli
Zitat
Original von Black
Mit Absatz 1 gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass der Grundversorgungsvertrag neben der Textform auch auf andere weise zustande kommen kann. In Absatz 2 ist ausdrücklich erwähnt, dass der Vertrag auch durch die tatsächliche Gasentnahme zustande kommt.
Was wollen Sie uns damit sagen ?  ?(
Wenn ich nomos nicht mißverstanden habe, geht es nicht um den Vertragsabschluß an sich, sondern um die angeblich damit automatisch verbundene Anerkenntnis auch eines überhöhten Einstiegspreises .

Und das ergibt sich halt noch aus keinem Gesetz oder einer Verordnung. Das hat bisher lediglich der VIII. BGH-Senat als Denkmuster aufgestellt, mit den bereits mehrfach geschilderten Problematiken, die weder Sie noch Ronny oder reblaus auflösen konnten.
    @bolli, exakt! Kein Missverständnis! Als Verbraucheranwalt muß oder will man wohl gerne den Zustand vermitteln oder nach Möglichkeit gar schaffen, dass mit der ersten Gasentnahme der Verbraucher alles automatisch anerkennt, was ihm da vom Grundversorger so an Vertragsbedingungen und Preisen vorgesetzt wird.  :rolleyes:

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #141 am: 25. August 2009, 18:26:08 »
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von bolli
Zitat
Original von Black
Mit Absatz 1 gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass der Grundversorgungsvertrag neben der Textform auch auf andere weise zustande kommen kann. In Absatz 2 ist ausdrücklich erwähnt, dass der Vertrag auch durch die tatsächliche Gasentnahme zustande kommt.
Was wollen Sie uns damit sagen ?  ?(
Wenn ich nomos nicht mißverstanden habe, geht es nicht um den Vertragsabschluß an sich, sondern um die angeblich damit automatisch verbundene Anerkenntnis auch eines überhöhten Einstiegspreises .

Und das ergibt sich halt noch aus keinem Gesetz oder einer Verordnung. Das hat bisher lediglich der VIII. BGH-Senat als Denkmuster aufgestellt, mit den bereits mehrfach geschilderten Problematiken, die weder Sie noch Ronny oder reblaus auflösen konnten.
    @bolli, exakt! Kein Missverständnis! Als Verbraucheranwalt muß oder will man wohl gerne den Zustand vermitteln oder nach Möglichkeit gar schaffen, dass mit der ersten Gasentnahme der Verbraucher alles automatisch anerkennt, was ihm da vom Grundversorger so an Vertragsbedingungen und Preisen vorgesetzt wird.  :rolleyes:

Keine Ahnung was man als Verbraucheranwalt so tun muss....

Aber gut. Sie bestreiten also gar nicht, dass durch die Energieabnahme ein Vertrag zustande kommt, sondern nur, dass der Lieferpreis Teil dieser Vereinbarung ist.

Was bringt Sie zu der Erkenntnis, dass der Lieferpreis gerade nicht  Teil der vertraglichen Vereinbarung sein soll?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #142 am: 25. August 2009, 18:52:12 »
@nomos
Sie meinen wohl den Versorgeranwalt.

Mit Ausnahme der Preise wären zusätzliche Vertragsbedingungen nach neuester Rechtsprechung des BGH ein Indiz für ein Sondervertragsverhältnis. Der Versorgeranwalt sollte daher seinen Mandanten tunlichst abhalten, dem Kunden solche Bedingungen vorzusetzen.

Auch wenn sie es als \"übles Machwerk inkompetenter Juristen\" - Münsteraner würde jetzt sagen \"Laien\" - 8o ansehen, werden Sie nicht bestreiten, dass der 8. Zivilsenat genau diese Regelung herangezogen hat, um in verschiedenen Erfüllungshandlungen eine Zustimmung zu einer zukünftigen vertraglichen Preisänderung zu sehen. Die Willenserklärung kommt zwar nicht ausschließlich mit der Gasentnahme zustande. Sie ist aber immerhin ein Teil davon.

@Opa Ete
Dass man bei manchen EVUs nach drei Monaten in die Grundversorgung wechselt liegt an § 3 Abs. 2 GasGVV.

Zitat
§ 3 GasGVV

(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.

§ 2 Abs. 2 GasGVV bestimmt

Zitat
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.

Dass der Kunde nach drei Monaten Ersatzversorgung in die Grundversorgung überwechselt, wenn er keinen anderen Vertrag abschließt, ist als Rechtsfolge direkt von der GasGVV angeordnet.

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #143 am: 25. August 2009, 19:43:17 »
@ reblaus
Zitat
- Münsteraner würde jetzt sagen \"Laien\" -
Laienhaft ist, wenn man denkt, dass man weiß, was andere sagen werden.

Offline Black

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« Antwort #144 am: 25. August 2009, 20:13:44 »
Zitat
Original von Münsteraner
@ reblaus
Zitat
- Münsteraner würde jetzt sagen \"Laien\" -
Laienhaft ist, wenn man denkt, dass man weiß, was andere sagen werden.

Es ist immer von Vorteil Reaktionen seines Gegenüber vorhersehen zu können.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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« Antwort #145 am: 25. August 2009, 20:18:13 »
@Black
War das jetzt eine versteckte Antwort zu einer anderen hier leidenschaftlich diskutierten Frage?

Offline nomos

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« Antwort #146 am: 25. August 2009, 20:20:44 »
Zitat
Original von Black
Keine Ahnung was man als Verbraucheranwalt so tun muss....

Aber gut. Sie bestreiten also gar nicht, dass durch die Energieabnahme ein Vertrag zustande kommt, sondern nur, dass der Lieferpreis Teil dieser Vereinbarung ist.

Was bringt Sie zu der Erkenntnis, dass der Lieferpreis gerade nicht  Teil der vertraglichen Vereinbarung sein soll?
    @Black, richtig erfasst, das war ein Fehler, klar doch, dass der Versorgeranwalt gemeint war.

    Was da wohl nach den diversen Urteilen beim Aufdrehen der Heizung zustande kommt?  Ein toller Vertrag!?   ;) .

    Ganz sicher bin ich mir, dass ich als Verbraucher damit keinen unbilliger Preis vereinbart habe. Welcher vernünftige Mensch würde so etwas denn tun?

    Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
    Hier stimmt nichts überein!  Diese Fiktion ist weltfremd und entspricht ganz offensichtlich nicht der Wahrheit.

Offline reblaus

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« Antwort #147 am: 25. August 2009, 20:30:06 »
@nomos

Zitat
Original von nomos Ganz sicher bin ich mir, dass ich als Verbraucher damit keinen unbilliger Preis vereinbart habe. Welcher vernünftige Mensch würde so etwas denn tun?

Im Ergebnis gebe ich Ihnen da Recht. Ich glaube nicht dass man den BGH dahingehend interpretieren kann, dass mit Zahlung, Zuwarten und Gasentnahme irgendein Preis vereinbart wurde. Die Billigkeit des Preises ist nach meiner Ansicht mit diesem Rechtskonstrukt untrennbar verbunden und Vertragsbestandteil. Die Frage ist nur, was aus der Preisvereinbarung wird, wenn sich später herausstellt, dass die Preisanpassung doch nicht der Billigkeit entsprach.

Offline Münsteraner

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« Antwort #148 am: 25. August 2009, 20:31:50 »
Zitat
Original von Black
Es ist immer von Vorteil Reaktionen seines Gegenüber vorhersehen zu können.

Wenn man es kann ...

Offline Black

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« Antwort #149 am: 25. August 2009, 21:39:28 »
Zitat
Original von nomos
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Hier stimmt nichts überein!  Diese Fiktion ist weltfremd und entspricht ganz offensichtlich nicht der Wahrheit. [/list]

Das ist jetzt aber wieder ein Schritt zurück.

Wenn Sie bestreiten, dass es übereinstimmende (konkludente) Erklärungen gibt, klingt das, als wenn Sie einen Vertrag doch insgesamt ablehnen.

Während bolli gerade noch behauptet hat:

Zitat
Original von nomos
Wenn ich nomos nicht mißverstanden habe, geht es nicht um den Vertragsabschluß an sich, sondern um die angeblich damit automatisch verbundene Anerkenntnis auch eines überhöhten Einstiegspreises

Daher würde ich gerne wissen, sind Sie der Auffassung dass bei Energieabnahme:

a) gar kein Vertrag zustande kommt

oder

b) zwar ein Vertrag zustande kommt, aber ohne Preisvereinbarung

und warum?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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