@ Opa Ete
Immer mit der Ruhe. Immer dieses unstillbare Verlangen, dem bösen Versorgerjuristen nachzuweisen, dass alles Quatsch ist, was er schreibt und hinter allem Betrug und Verrat zu sehen. ts. ts.
Natürlich wird nicht der Enkel Vertragspartner. Deshalb habe ich ja auch geschrieben, dass derjenige Vertragspartner wird, dem der Verbrauch zuzurechnen ist. Nur ist das leider nicht immer ganz eindeutig.
Der Zähler ist doch meist schon im Haus, wenn der Kunde einzieht, zumindest in Mietwohnungen.
Beim Erstbezug beantragt der Häuslebauer beim Netzbetreiber den Einbau eines Zählers. Einen Gaslieferanten muss der Kunden dem Netzbetreiber gegenüber nicht nachweisen. Wenn der Kunde sich nicht vor der Aufnahme der Gasversorgung einen Lieferanten sucht, dann landet er erstmal in der Grundversorgung. Die Vorgaben der BNEtzA sehen aber vor, dass die Drittlieferanten sich für einen gewissen Zeitraum rückwirkend anmelden können. Also auch hier steckt kein Betrug.
Wenn die Wohnung beheizt wurde, ohne dass ein Mieter drin war, dann kann man sich als EVU natürlich an den Hauseigentümer wenden, weil der die Verfügungsmacht hatte. Wenn der aber nachweisen kann, dass das Objekt vermietet war, dann muss man sich natürlich an den Mieter wenden.
@ Münsteraner
Die Ersatzversorgung ist kein vertragsloser Zustand sondern ein gesetzliches Lieferverhältnis.
In § 3 Abs. 1 GasGVV steht:
Für die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 ... entsprechend.
Das bedeutet, dass auch § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechend gilt und damit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU besteht.
Das bedeuet, dass man auch in der Ersatzversorgung die Billigkeitseinrede erheben kann, wenn innerhalb der drei Monate gerade mal der Preis verändert wurde.
Das bedeutet aber auch, dass der Anfangspreis \"vereinbart\" ist und nicht der Billigkeitskontrolle unterliegt.