@reblaus
Die Möglichkeit, eine vertragliche Preisvereinbarung abzuschließen (z.B. über den Preissockel lt. BGH), setzt die Möglichkeit voraus, dass die Vertragsparteien in Verhandlungen treten können.
Für dieses Verständnis reichen doch schon ungeschriebene Vernunftgesetze aus, aber sicher findet sich auch im BGB was dazu.
Preisverhandlungen lässt der Grundversorger jedoch leider nicht zu. Deshalb gibt es nur ein Preisdiktat, auch freundlich einseitiges Preisbestimmungsrecht genannt, und keine einvernehmliche vertragliche Preisvereinbarung.
Möglicherweise sind Sie so begabt, die tieferen Einsichten des BGH zum angeblich vertraglich vereinbarten Preissockel zu verstehen. Dann führen Sie uns doch bitte aus dem Dunkeln.
Aber den Weg nach dem Motto, \"BGH entscheide, wir folgen Dir, auch wenn wir Deine Weisheit für unergründlich halten\", finde ich unangebracht.
Vielleicht gibt es noch eine dritte Möglichkeit: ... das Prozessrisiko auf sich nehmen und auf Richter hoffen, die einen ausgewogenen Rechtsschutz gewährleisten wollen.