@Black
Bei einer einseitigen Preiserhöhung muss geprüft werden, ob der Versorger berechtigt ist, diese vorzunehmen. Erst danach ist zu prüfen wie er diese Preiserhöhung berechnet.
Die Parteien treffen lediglich eine Vereinbarung über das „wie“ nicht über das „ob“. Wenn aber das „ob“ gar nicht gegeben ist, läuft eine Vereinbarung über das anschließende „wie“ ins Leere. Laut BGH ist eine gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebene einseitige Preiserhöhung Grundlage des Angebots, nicht irgendein Preis. Bei Sonderverträgen muss entsprechend eine auf der Grundlage der wirksamen Preisanpassungsklausel einseitig vorgenommene Preiserhöhung Grundlage des Angebots sein.
Der Kunde kann nur solchen Vereinbarungen zustimmen, von denen er Kenntnis hat. Er hat Kenntnis davon, dass er nicht weiß, ob der Preis nach billigem Ermessen bestimmt wurde, daher kann er über diese Ungewissheit eine Vereinbarung treffen. Er hat aber keine Kenntnis davon, dass der Versorger gar nicht berechtigt war, den Preis einseitig zu bestimmen, deshalb kann die Berechtigung auch nicht Teil einer Vereinbarung sein.
Soweit der Preis mit billigem Ermessen festgelegt wurde, ist er vom ersten Geltungstag an wirksam vereinbart. Lediglich die Parteien sind sich im Unklaren darüber, ob dies so ist. Diese Unklarheit regeln sie, indem sie sagen, so wie es berechnet wurde, soll es richtig sein.
Wenn der Versorger einen Preis einseitig erhöht, obwohl er weiß, dass er hierzu gar nicht berechtigt ist, besteht auf seiner Seite gar kein Zweifel, ob ihm bei der Preisberechnung nicht ein Fehler unterlaufen ist. Er weiß, dass die Preiserhöhung unrichtig ist. Eine solche Preiserhöhung kann daher kein Angebot auslösen (zumindest nicht konkludent), über die nicht vorhandene Ungewissheit eine Einigung herbeizuführen Liegt schon kein Angebot vor, wird auch nichts angenommen.
@Opa Ete
Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass Sie den Wortlaut der Klausel, die Sie unterschrieben haben, gekannt haben und diese auch abschließen wollten. Sie wussten aber nicht, dass der Versorger eine solche Klausel gar nicht verwenden durfte. Der Versorger wusste das auch nicht.