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Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 185947 mal)

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Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #405 am: 04. September 2009, 13:15:18 »
Zitat
Original von reblaus
@tangocharly

Bei der Vereinbarung eines neuen Preises nach dem Sockelpreisprinzip gibt der Versorger mit der Übersendung der Jahresabrechnung folgendes Angebot ab:

\"Die Jahresabrechnung habe ich mit den neuen von mir einseitig nach bestem Wissen in billiger Weise festgelegten Preisen berechnet. Dir Kunde biete ich an, dass Du anerkennst, dass der Preis in vertraglich vereinbarter Weise von mir bestimmt wurde, und er für die Zukunft gelten soll.\"

Der Kunde bezahlt den Saldo und erhebt keine Unbilligkeitseinrede. Damit sagt er: \"ok, ich glaube Dir, Versorger, dass die Preiserhöhung in vertraglich vereinbarter Weise berechnet wurde.\"

Danach entnimmt der Kunde weiterhin Gas. Damit bringt er zum Ausdruck \"ich kaufe dieses Gas zu dem neuen von Dir, Versorger einseitig festgelegten Preis, dessen vertraglich korrekte Bestimmung ich zuvor anerkannt habe.\"

Ich sehe keinen signifikanten Unterschied zu einer Erklärung des Versorgers gegenüber einem Sonderkunden:

\"Die Jahresabrechnung habe ich mit den neuen, von mir im Rahmen meines vertraglichen Preisanpassungsrechtes nach bestem Wissen berechneten Preisen vorgenommen. Dir Kunde biete ich an, dass Du anerkennst, dass der Preis in vertraglich vereinbarter Weise von mir bestimmt wurde, und er für die Zukunft gelten soll.\"

Der Kunde bezahlt den Saldo und erhebt nicht die Einrede der Nichtigkeit der Preisanpassungsklausel. Damit sagt er: \"ok, ich akzeptiere eine Anwendung dieser Klausel und glaube Dir Versorger, dass Du daher eine vertragliches Anpassungsrecht besitzt\"

Danach entnimmt der Kunde weiterhin Gas. Damit bringt er zum Ausdruck \"ich kaufe dieses Gas zu dem neuen von Dir, Versorger vertraglich angepassten Preis, dessen vertraglich korrekte Bestimmung ich zuvor anerkannt habe.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gas-Rebell

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #406 am: 04. September 2009, 13:39:26 »
Zitat
Original von reblaus
Bei der Vereinbarung eines neuen Preises nach dem Sockelpreisprinzip gibt der Versorger mit der Übersendung der Jahresabrechnung folgendes Angebot ab:

\"Die Jahresabrechnung habe ich mit den neuen von mir einseitig nach bestem Wissen in billiger Weise festgelegten Preisen berechnet. Dir Kunde biete ich an, dass Du anerkennst, dass der Preis in vertraglich vereinbarter Weise von mir bestimmt wurde, und er für die Zukunft gelten soll.\"

Wieso \"in vertraglich vereinbarter Weise\"? Ich denke, der Preis wird zunächst aufgrund des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts zunächst einseitig bestimmt und erst dann auch vertraglich anerkannt, wenn kein Widerspruch erfolgt?

Zitat
60.000 € Eigenkapital ist auch noch nicht übertrieben viel, um Millionenumsätze zu finanzieren.

Wer sagt, dass man seine Geschäftstätigkeit nur über Eigenkapital finanzieren kann?

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #407 am: 04. September 2009, 13:50:00 »
@Black

Wenn der Sondervertrag über eine wirksame Preisanpassungsklausel verfügt, gibt es keinen Unterschied zur Grundversorgung.

Wenn die Preisanpassungsklausel aber unwirksam ist, ist auch die unterjährig vorgenommene einseitige Preisanpassung des Versorgers unwirksam, nicht vorhanden. Der Preis über den die Parteien nach der Jahresabrechnung eine Vereinbarung treffen wollen, existiert dann gar nicht. Man kann über ihn keine zukünftigen Abreden treffen.

Die Parteien müssten den Willen haben, irgendeinen Preis zu vereinbaren, damit der rechtliche Mangel unbeachtlich wäre. Wer aber irgendeinen Preis vereinbart, schert sich nicht mehr um die vertragliche Abrede, dass eine Partei, die Preisänderungen einseitig bestimmen soll. Diese Vereinbarung wird aufgegeben. Genau das passiert aber nicht, weil der Versorger auch später wieder von diesem Recht Gebrauch machen will.

@Gas-Rebell
Wenn der Versorger seine Preise einseitig mit billigem Ermessen erhöht, geschieht dies in vertraglich vereinbarter Weise. Es wurde vereinbart, dass der Versorger dieses Recht einseitig ausüben darf.

Wenn Sie eine vielleicht gerade von vertretbare Eigenkapitalquote von 10% haben, können Sie mit 60.000 € gerade mal 540.000 € Kredit aufnehmen. Das ist nicht sonderlich viel. Sollen Ihre Liquiditätsreserven mindestens einen Monat umfassen, so ist damit gerade mal 7,2 Mio Umsatz möglich. Machen Sie mehr als 60.000 € Anfangsverlust sind Sie schon überschuldet.

Offline Gas-Rebell

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #408 am: 04. September 2009, 14:15:08 »
Zitat
Wenn der Versorger seine Preise einseitig mit billigem Ermessen erhöht, geschieht dies in vertraglich vereinbarter Weise. Es wurde vereinbart, dass der Versorger dieses Recht einseitig ausüben darf.

Da bin ich jetzt doch ein wenig verwirrt. Ich dachte, in der Grundversorgung gibt es ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht, das nicht eigens vereinbart werden muss.

Zitat
Machen Sie mehr als 60.000 € Anfangsverlust sind Sie schon überschuldet.

Dem scheint Goldgas dadurch entgegen zu wirken, dass bei neuem Fianzierungsbedarf jedesmal ein weiterer Gesellschafter aufgenommen und das Eigenkapital entsprechend erhöht wird.

Offline Opa Ete

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #409 am: 04. September 2009, 14:24:21 »
@Reblaus

Wie erhöhe ich denn \"einseitig\" in \"vereinbarter Weise\" die Preise?
Wenn das kein Widerspruch in sich sein soll, behaupten sie der Versorger
hat von mir die Zustimmung erhalten, die Preise wie er es will zu erhöhen!!?? Ein Schelm, der böses dabei denkt. Also iich würde meinem Grundversorger nicht erlauben, die Preise wie er will zu erhöhen!

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #410 am: 04. September 2009, 14:28:37 »
@Gas-Rebell
Vertraglich vereinbart bedeutet, dass Sie einen Vertrag schließen. Die Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Vertrag dann ergeben, müssen nicht unbedingt in der Vertragsurkunde stehen, oder mündlich im Einzelnen vereinbart worden sein. Auch das Gesetz schreibt solche Rechte und Pflichten vor.

Ich hoffe schwer, dass die immer genügend Investoren finden. Wir brauchen mehr günstige Versorger, und die die wir schon haben brauchen wir auch in Zukunft.

@Opa Ete
Genau das haben Sie mit der Vereinbarung eines Grundversorgungsvertrages getan. Wenn Sie einen Sondervertrag mit unwirksamer Klausel abgeschlossen haben, wollten Sie genau das tun, hat aber (zum Glück) nicht geklappt. Allerdings hat der Versorger kein Recht erhalten, die Preise wie er will zu erhöhen. Beim Sondervertrag hat er zwar versucht, das zu vereinbaren und Sie haben diesem Versuch auch zugestimmt. Der Gesetzgeber hat aber solche Versuche verboten.

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #411 am: 04. September 2009, 14:33:15 »
Zitat
Original von reblaus
@Black
Wenn der Sondervertrag über eine wirksame Preisanpassungsklausel verfügt, gibt es keinen Unterschied zur Grundversorgung.

Interessant. Wenn also z.B. E.ON  wie bei Akzent wirksam ein Preisänderungsrecht für den Fall gesetzlicher verteuerungen vereinbart, die Preisänderungen aber gar nicht auf den Vorgaben dieser Klausel beruhen, dann soll also auch nach ihrer Auffassug die Preisneuvereinbarung durch fehlenden Widerspruch greifen.

Zitat
Original von reblaus
Wenn die Preisanpassungsklausel aber unwirksam ist, ist auch die unterjährig vorgenommene einseitige Preisanpassung des Versorgers unwirksam, nicht vorhanden. Der Preis über den die Parteien nach der Jahresabrechnung eine Vereinbarung treffen wollen, existiert dann gar nicht.

Hier unterliegen Sie gleich zwei Denkfehlern.

1. der unbillige Preis in der GV existiert laut Gesetz auch nicht, trotzdem können die Parteien sich auf ihn einigen

2. die vertragliche Einigung soll ja gerade dem ohne Einigung zunächst unwirksamen Neupreis zur Legitimation verhelfen. Der Neupreis existiert nur weil sich die Parteien darauf einigen.

[/quote]
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Offline Opa Ete

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #412 am: 04. September 2009, 14:42:51 »
@Reblaus

wie schließe ich denn einen Sondervertrag mit unwirksamer Klausel ab? Ich kenne niemanden, der einen Vertrag abgeschlossen hat und schon bei Vertragsabschluss wusste, dass die Klausel ungültig ist. Da könnte man ja schon Betrug unterstellen.

Offline Gas-Rebell

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #413 am: 04. September 2009, 14:43:32 »
Zitat
Original von reblaus
Ich hoffe schwer, dass die immer genügend Investoren finden. Wir brauchen mehr günstige Versorger, und die die wir schon haben brauchen wir auch in Zukunft.

Da müsste doch eigentlich die Gründung einer Genossenschaft von Endverbrauchern die Finanzierungslösung sein.

Offline Black

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« Antwort #414 am: 04. September 2009, 14:48:46 »
Zitat
Original von Opa Ete
@Reblaus

wie schließe ich denn einen Sondervertrag mit unwirksamer Klausel ab? Ich kenne niemanden, der einen Vertrag abgeschlossen hat und schon bei Vertragsabschluss wusste, dass die Klausel ungültig ist. Da könnte man ja schon Betrug unterstellen.

Sie schließen einen Vertrag mit Klausel X ab. Jahre später urteilt ein Gericht, dass Klausel X unwirksam ist. Dann war diese Klausel schon bei Vertragsschluss unwirksam (es wusste nur niemand).
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Opa Ete

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #415 am: 04. September 2009, 15:30:05 »
@Black

dann sollte man es auch so formulieren: z.B. schließe ich unwissentlich ab.
In dem Moment wo ich unterzeichne, weiß ich nicht, dass die Klausel ungültig ist, das ist ein Unterschied!

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #416 am: 04. September 2009, 15:35:00 »
@Black

Bei einer einseitigen Preiserhöhung muss geprüft werden, ob der Versorger berechtigt ist, diese vorzunehmen. Erst danach ist zu prüfen wie er diese Preiserhöhung berechnet.

Die Parteien treffen lediglich eine Vereinbarung über das „wie“ nicht über das „ob“. Wenn aber das „ob“ gar nicht gegeben ist, läuft eine Vereinbarung über das anschließende „wie“ ins Leere. Laut BGH ist eine gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebene einseitige Preiserhöhung Grundlage des Angebots, nicht irgendein Preis. Bei Sonderverträgen muss entsprechend eine auf der Grundlage der wirksamen Preisanpassungsklausel einseitig vorgenommene Preiserhöhung Grundlage des Angebots sein.

Der Kunde kann nur solchen Vereinbarungen zustimmen, von denen er Kenntnis hat. Er hat Kenntnis davon, dass er nicht weiß, ob der Preis nach billigem Ermessen bestimmt wurde, daher kann er über diese Ungewissheit eine Vereinbarung treffen. Er hat aber keine Kenntnis davon, dass der Versorger gar nicht berechtigt war, den Preis einseitig zu bestimmen, deshalb kann die Berechtigung auch nicht Teil einer Vereinbarung sein.

Soweit der Preis mit billigem Ermessen festgelegt wurde, ist er vom ersten Geltungstag an wirksam vereinbart. Lediglich die Parteien sind sich im Unklaren darüber, ob dies so ist. Diese Unklarheit regeln sie, indem sie sagen, so wie es berechnet wurde, soll es richtig sein.

Wenn der Versorger einen Preis einseitig erhöht, obwohl er weiß, dass er hierzu gar nicht berechtigt ist, besteht auf seiner Seite gar kein Zweifel, ob ihm bei der Preisberechnung nicht ein Fehler unterlaufen ist. Er weiß, dass die Preiserhöhung unrichtig ist. Eine solche Preiserhöhung kann daher kein Angebot auslösen (zumindest nicht konkludent), über die nicht vorhandene Ungewissheit eine Einigung herbeizuführen Liegt schon kein Angebot vor, wird auch nichts angenommen.

@Opa Ete
Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass Sie den Wortlaut der Klausel, die Sie unterschrieben haben, gekannt haben und diese auch abschließen wollten. Sie wussten aber nicht, dass der Versorger eine solche Klausel gar nicht verwenden durfte. Der Versorger wusste das auch nicht.

Offline Opa Ete

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« Antwort #417 am: 04. September 2009, 16:10:19 »
@Reblaus

ich verstehe und jetzt schließt sich der Kreis wieder. Jetzt sind wir wieder da, wo wir schon vor ein paar Tagen waren, nämlich, ob das auch gilt, wenn ich Sondervertragskunde war und der Versorger kündigt den Vertrag und stuft mich trotz Widerspruchs in die Grundversorgung ein.

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #418 am: 04. September 2009, 16:15:40 »
Sie versuchen mit den ganzen \"ob\" und \"wie\" einen Unterschied zwischen der BGH Rechtsprechung und Sonderkundenverträgen aufzuzeigen.

Es ist natürlich keine Kunst irgendwelche Unterschiede zwischen Grundversorgung und Sondervertrag zu finden. Die Frage ist nur ob diese Unterschiede eine abweichende Betrachtung rechtfertigen.

Beim Grundversorgungsvertrag habe ich zwar immer ein wirksames Anpassungsrecht. Kann dieses aber falsch ausüben. Dann habe ich einen Preis der zunächst nicht geschuldet ist. Durch Neuvereinbarung wird dieser Preis dann aber geschuldet, weil beide Partien dies so wollen.

Beim Sonderkundenvertrag fehlt es häufig schon am wirksamen Preisanpassungsrecht. Dann habe ich aber auch hier einen Preis der zunächst nicht geschuldet ist. Durch Neuvereinbarung wird dieser Preis dann aber auch geschuldet, weil beide Partien dies so wollen.


Zitat
Original von reblausDer Kunde kann nur solchen Vereinbarungen zustimmen, von denen er Kenntnis hat. Er hat Kenntnis davon, dass er nicht weiß, ob der Preis nach billigem Ermessen bestimmt wurde, daher kann er über diese Ungewissheit eine Vereinbarung treffen. Er hat aber keine Kenntnis davon, dass der Versorger gar nicht berechtigt war, den Preis einseitig zu bestimmen, deshalb kann die Berechtigung auch nicht Teil einer Vereinbarung sein.

Was für ein kompliziertes Konstrukt sie da dem BGH unterstellen. Der Kunde kann via Vertragsfreiheit jegliche Vereinbarung über den Preis treffen. Wo steht denn geschrieben, dass ich nur dann einem Preis zustimmen darf, wenn ich \"Kenntnis davon habe, dass ich nicht weiß, ob der Preis nach billigem Ermessen bestimmt wurde\"

Eine Preisvereinbarung wird über einen Preis X getroffen. Dieser ergibt sich aus der Rechnung. Der Kunde sagt doch nach BGH nur: Ich akzeptiere Preis X als meinen neuen Lieferpreis. Punkt.

Und nicht \"ich weiss was ich nicht weiss, unter darüber treffe ich jetzt eine Vereinbarung..\"



Im übrigen haben Sie meine obige Frage zum Akzent Vertrag nicht beantwortet.
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Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #419 am: 04. September 2009, 16:20:11 »
@Opa Ete
Nur in dem Fall geht es nicht um eine vom Versorger entworfene Vertragsklausel, sondern um eine vom Gesetzgeber (in diesem Fall Verordungsgeber) vorgeschriebene Rechtsfolge für ein bestimmtes Verhalten. Die Frage ist hier, ob aufgrund Ihres Widerspruchs die Rechtsfolge nicht eintritt.

@Black
Wollen Sie bestreiten, dass eine gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebene einseitige Preiserhöhung Grundlage des Angebots laut BGH sein muss? Wo findet sich denn eine solche einseitige Preiserhöhung in einem Sondervertragsverhältnis mit unwirksamer Preisanpassungsklausel. Es gibt sie nicht. Schon, indem Sie diese Voraussetzung einer Preisvereinbarung bestreiten, entfernen Sie sich von den Tatbestandsvoraussetzungen, die der BGH aufgestellt hat. Sie behaupten, dass es ausreiche, wenn eine einseitige Preiserhöhung scheinbar existiert. Das ist der Urteilsbegründung aber nicht zu entnehmen.

Diese scheinbare Preiserhöhung nehmen Sie als Grundlage für eine Preisvereinbarung der Parteien, und begründen das damit, dass es egal wäre, ob eine Preiserhöhung nur in der Vorstellung der Parteien existiert oder ob sie lediglich unrichtig vorgenommen wurde. Eine unrichtige Preiserhöhung ist existent und kann nach § 315 BGB vom Gericht korrigiert werden, die scheinbare Preiserhöhung bleibt immer eine rechtliche Fata Morgana.

Beim Akzent-Vertrag wusste die E.on dass die Preisanpassungsklausel sie nur zur Weitergabe gesetzlicher Verteuerungen berechtigte. Wenn sie dennoch andere Kostensteigerungen auf die Kunden abwälzte, so wusste sie, dass dazu überhaupt keine Vertragsgrundlage vorhanden war. Eine Ungewissheit kann daher gar nicht vorliegen. Ich kenne den genauen Sachverhalt in diesem Fall aber nicht.

 

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