Jetzt kalkulieren wir doch mal den Preis von Goldgas durch.
Preis 4,29 ct/kWh gültig seit Mai 2009
Grenzübergangspreis Erdgas Mai 2009 2,1 ct/kWh
Erdgassteuer 0,55 ct/kWh
Mehrwertsteuer bei 4,29 ct/kWh 0,685 ct/kWh
Verbleiben 0,955 ct/kWh für innerdeutschen Transport und innerdeutsche Gewinnmargen. Der Netzbetrieb meines Grundversorgers hat pro durchgeleiteter kWh Gas in 2007 0,6 ct Umsatz gemacht. Das Netz ist nur regional. Wenn für den überregionalen Transport und den Zwischenhandelsgewinn 0,3 ct/kWh angesetzt werden, so verdient Goldgas praktisch nur noch an der Grundgebühr von 17 € / Monat. Hiervon müssen sie ihre geringen Verwaltungskosten decken.
Bei dem Versorger sehe ich keinen Spielraum für überzogene Gewinnmargen. An die Gewinne der Russen oder überzogenen Netzkosten kommt man sowieso nicht ran. Die werden im Ausland erwirtschaftet oder sind durch den Regulierer abgesegnet. Sollte Goldgas seine Einkaufskosten durch geschicktes Verhandeln unter die Grenzübergangspreise gedrückt haben, so muss man ihnen diese Beträge belassen. Ansonsten läuft ihnen der Einkäufer davon, solche Asse sind gefragt.
Wer natürlich die Fantasiepreise so manchen Stadtwerks akzeptiert, und sich auch noch zu jahrelanger Zahlung dieser Wucherpreise verpflichtet, für den macht ein Versorgerwechsel möglicherweise keinen Sinn.
@Black
Es geht um die Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit und den Meinungsstreit zwischen OLG Hamm auf der einen und OLG Oldenburg bzw. Frankfurt auf der anderen Seite.
Haben Sie Fundstellen dieser diversen Auffassungen höherer Gerichte?
@Münsteraner
Briefentwürfe anderer kommentiere ich grundsätzlich nicht. Ich habe meinen eigenen Stil, und würde jeden Brief anders schreiben als andere. Was soll ich daher an deren Stil rumkritteln.
§ 242 BGB ist bei der Frage eines günstigen Anfangspreises nicht einschlägig. Entweder gibt es eine gesetzliche Pflicht des Versorgers, seine Preise günstig zu kalkulieren, dann hat der Kunde einen Rechtsanspruch darauf. Oder es gibt keine gesetzliche Pflicht hierzu, dann kann der Kunde auch nicht darauf vertrauen, und braucht § 242 BGB nicht, um sein ungerechtfertigtes Vertrauen durchzusetzen.
Ein Anspruch des Kunden kann sich allenfalls aus §§ 1, 36 EnWG herleiten. Bei beiden wird er die Beweislast tragen müssen. Ob es sich bei § 1 EnWG um ein Schutzgesetz handelt, sehe ich zwischenzeitlich kritisch.