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Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 186157 mal)

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Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #375 am: 03. September 2009, 12:47:50 »
Jetzt kalkulieren wir doch mal den Preis von Goldgas durch.

Preis 4,29 ct/kWh gültig seit Mai 2009
Grenzübergangspreis Erdgas Mai 2009 2,1 ct/kWh
Erdgassteuer 0,55 ct/kWh
Mehrwertsteuer bei 4,29 ct/kWh 0,685 ct/kWh

Verbleiben 0,955 ct/kWh für innerdeutschen Transport und innerdeutsche Gewinnmargen. Der Netzbetrieb meines Grundversorgers hat pro durchgeleiteter kWh Gas in 2007 0,6 ct Umsatz gemacht. Das Netz ist nur regional. Wenn für den überregionalen Transport und den Zwischenhandelsgewinn 0,3 ct/kWh angesetzt werden, so verdient Goldgas praktisch nur noch an der Grundgebühr von 17 € / Monat. Hiervon müssen sie ihre geringen Verwaltungskosten decken.

Bei dem Versorger sehe ich keinen Spielraum für überzogene Gewinnmargen. An die Gewinne der Russen oder überzogenen Netzkosten kommt man sowieso nicht ran. Die werden im Ausland erwirtschaftet oder sind durch den Regulierer abgesegnet. Sollte Goldgas seine Einkaufskosten durch geschicktes Verhandeln unter die Grenzübergangspreise gedrückt haben, so muss man ihnen diese Beträge belassen. Ansonsten läuft ihnen der Einkäufer davon, solche Asse sind gefragt.

Wer natürlich die Fantasiepreise so manchen Stadtwerks akzeptiert, und sich auch noch zu jahrelanger Zahlung dieser Wucherpreise verpflichtet, für den macht ein Versorgerwechsel möglicherweise keinen Sinn.

@Black
Es geht um die Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit und den Meinungsstreit zwischen OLG Hamm auf der einen und OLG Oldenburg bzw. Frankfurt auf der anderen Seite.

Haben Sie Fundstellen dieser diversen Auffassungen höherer Gerichte?

@Münsteraner
Briefentwürfe anderer kommentiere ich grundsätzlich nicht. Ich habe meinen eigenen Stil, und würde jeden Brief anders schreiben als andere. Was soll ich daher an deren Stil rumkritteln.

§ 242 BGB ist bei der Frage eines günstigen Anfangspreises nicht einschlägig. Entweder gibt es eine gesetzliche Pflicht des Versorgers, seine Preise günstig zu kalkulieren, dann hat der Kunde einen Rechtsanspruch darauf. Oder es gibt keine gesetzliche Pflicht hierzu, dann kann der Kunde auch nicht darauf vertrauen, und braucht § 242 BGB nicht, um sein ungerechtfertigtes Vertrauen durchzusetzen.

Ein Anspruch des Kunden kann sich allenfalls aus §§ 1, 36 EnWG herleiten. Bei beiden wird er die Beweislast tragen müssen. Ob es sich bei § 1 EnWG um ein Schutzgesetz handelt, sehe ich zwischenzeitlich kritisch.

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #376 am: 03. September 2009, 13:03:12 »
Zitat
Original von reblaus
@Black
Es geht um die Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit und den Meinungsstreit zwischen OLG Hamm auf der einen und OLG Oldenburg bzw. Frankfurt auf der anderen Seite.

Haben Sie Fundstellen dieser diversen Auffassungen höherer Gerichte?

Das bezieht sich auf die Frage, ob die widerspruchslose Hinnahme von Preisanpassungen im Sondervertrag zu einer Preisneuvereinbarung führt, auch wenn die Anpassungsklausel nichtig war. Oder?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Ronny

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #377 am: 03. September 2009, 13:23:27 »
@ Cremer

Zitat
die günstigsten Angebote der Tochterfirmen der vier großen Oligople und andere sind regional abhängig und ggf auch nur eingeschränkt verfügbar
Das hilft ein Blick auf Verifox.
Wenn ich bei Verivox für Bad Kreuznach nachschaue, dann sehe ich als günstigste Anbieter Teldafax und Goldgas - unabhängig. Wenn ich das auf die Schnelle richtig gesehen habe, sind die Stadtwerke Gießen auch günstig und rein kommunal, also nicht in der Hand der großen Vier.

In Bad Kreuznach gibt es insgesamt 9 Anbieter. Das erscheint mir nach Leiden auf hohem Niveau.

Wenn es in einzelnen Gegengenden nicht ganz so aktiven Wettbewerb gibt, dann ist das doch überhaupt kein Argument dafür, den Wettbewerb nicht zu nutzen so gut es geht.

@ Opa Ete

Zitat
warum hat denn wohl der BGH letztes Jahr der weiteren Expansion von RWE und EON einen Riegel vorgeschoben, die waren schon an mehr als 200 Stadtwerken beteiligt. Das ist einfach dummes Zeug, man soll zu den Stadtwerken wechseln. Lichtblick ist ein Ökostromanbieter (jedenfalls behauptet das Unternehmen es von sich) und damit sehr viel teuer, ausserdem gibt es auch Verbindungen zu EnBW.
Was hat diese BGH-Entscheidung mit der Tatsache zu tun, dass es aktuell in aller Regel schon gute Wechselmöglichkeiten gibt?

Dann nehmen Sie statt Lichtblick halt Bürgergas oder Teldafax (wenn Ihnen die Preissystematik zusagt) oder was es sonst noch gibt. Sie müssen kein Umweltprodukt wählen.

Zitat
Es bedarf schon einer gewissen Chuzpe, anderen den Gebrauch von \"Plattitüden\" vorzuwerfen und dabei genau diesen Balken im eigenen Auge nicht zu sehen.
Ronny, Sie unterschlagen mal wieder völlig, dass es beim Thema Preisgünstigkeit nicht allein um das Gebaren des Endkunden-Versorgers geht, sondern insbesondere auch um die Preisbildung auf den Vorlieferantenstufen. Und hier wollen Sie uns weismachen, die \"großen Vier\" hätten keinen Einfluss? Mit immer neuen Wechseln löst sich das Problem ganz sicher nicht, da der Verbraucher letztlich immer wieder vom Regen in die Traufe gerät.
Falls die großen Vier das Stadtwerk nicht beliefern, dann haben sie keinen Einfluss. Alternative Lieferanten wie z.B. Dong, Gazprom, EdF Suez, Wingas und wie sie alle heißen, möchten gewiss gerne ein noch größeres Stück vom Kuchen haben. Je mehr Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt besteht, je mehr Wettbewerb wird auch auf den Vorstufen herrschen. Das ist auch die Meinung der Monopolkommission. Das Gutachten ist sehr interessant.

Ich will ja gar nicht bestreiten, dass es Markthindernisse gibt, die es abzubauen gilt. Aber die bestehenden Hindernisse auf der Vorlieferantenstufe können die Verbraucher mit ihrem Preisprotest noch viel, viel weniger beeinflussen als mit einem Lieferantenwechsel.

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #378 am: 03. September 2009, 13:25:04 »
Zitat
Original von reblaus

@Münsteraner
Briefentwürfe anderer kommentiere ich grundsätzlich nicht. Ich habe meinen eigenen Stil, und würde jeden Brief anders schreiben als andere. Was soll ich daher an deren Stil rumkritteln.
Um Stilfragen geht es doch gar nicht, sondern allein um die Frage, ob unter juristischen Aspekten etwas ergänzens-, weglassens- oder sonstwie ändernswert wäre.

@ Ronny

Zitat
Falls die großen Vier das Stadtwerk nicht beliefern, dann haben sie keinen Einfluss.
FALLS ...! Warum nennen Sie die \"großen Vier\" eigentlich groß, wenn sie angeblich so wenig Einfluss haben?

Zitat
Je mehr Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt besteht, je mehr Wettbewerb wird auch auf den Vorstufen herrschen.
Den Zusammenhang müssen Sie mir mal näher erklären.

Zitat
Ich will ja gar nicht bestreiten, dass es Markthindernisse gibt, die es abzubauen gilt. Aber die bestehenden Hindernisse auf der Vorlieferantenstufe können die Verbraucher mit ihrem Preisprotest noch viel, viel weniger beeinflussen als mit einem Lieferantenwechsel.
Was, glauben Sie, wäre wohl geschehen, wenn in der Vergangenheit kein Endverbraucher je Protest erhoben hätte?

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #379 am: 03. September 2009, 13:34:10 »
@Black
Genau um diese Frage geht es. Das ist Jauchs Multimillioneneurofrage.

@Ronny
Sie kennen sich doch in der Branche aus. Wer steckt hinter Goldgas Stadtwerke? Was mich an denen etwas stört ist, dass sie sich Stadtwerk nennen und keines sind.

@Münsteraner
Dann muss ich halt nochmals kucken gehen.

Offline Ronny

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« Antwort #380 am: 03. September 2009, 13:37:56 »
@ Reblaus

Ganz ehrlich: Ich weiss es nicht, aber die großen Vier sollen es - wohl - auch nicht sein. \"Stadtwerke\" heißen sie seit ein paar Tagen nicht mehr, sondern \"SW\", weil sie hierzu mehrere Urteile kassiert haben.

Offline reblaus

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« Antwort #381 am: 03. September 2009, 13:41:30 »
@Ronny
Das habe ich mir fast gedacht, dass das wettbewerbswidrig war. Als Kunde bin ich schon hellhörig, wenn man mir was weismachen will, was so nicht stimmt.

@Münsteraner
Zwischen dem Erdgas- und dem Strommarkt besteht ein ganz entscheidender Unterschied. Beim Strommarkt reichen die grenzüberschreitenden Leitungskapazitäten nicht aus, um beliebig Strom ins Bundesgebiet zu leiten. Hierdurch wird eine technische Knappheit erzeugt, die die Großen Vier  weidlich ausnutzen.

Beim Gasmarkt gehen zahlreiche internationale Transitpipelines durch das Bundesgebiet, so dass es jedem ausländischen Wettbewerber leicht möglich ist, große Mengen Gas ins Inland zu importieren und hier abzusetzen.

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #382 am: 03. September 2009, 13:54:46 »
Zitat
Original von reblaus
Beim Gasmarkt gehen zahlreiche internationale Transitpipelines durch das Bundesgebiet, so dass es jedem ausländischen Wettbewerber leicht möglich ist, große Mengen Gas ins Inland zu importieren und hier abzusetzen.

Möchten Sie damit ausdrücken, dass auf den vorgelagerten Stufen der Preisbildung soviel Wettbewerb herrscht, dass keinesfalls von überhöhten Vorlieferantenpreisen ausgegangen werden kann??

Offline courage

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« Antwort #383 am: 03. September 2009, 14:04:29 »
@ Ronny

Es geht um zwei Dinge:

- erstens um Wettbewerb, den die mächtigen Energiekonzerne fürchten wie der Teufel das Weihwasser; den sie deshalb wo immer möglich verhindern; der, falls es ihn gäbe, die asozialen Profite schmelzen lassen würde.

- zweitens um die Bürgerpflicht, dem unberechtigten Abkassieren des örtlichen Versorgers einen Riegel vorzuschieben und sich einen Teil des abkassierten Geldes wieder zurück zu holen;

deshalb fahren manche die Taktik: erst dem eigenen Versorger kräftig ans Schienbein treten und erst später wechseln.

Offline reblaus

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« Antwort #384 am: 03. September 2009, 14:17:20 »
@Münsteraner
Probieren Sie es mal mit diesem Entwurf.

Zitat
Ihr Unternehmen hat mich vom xxx bis zum xxx mit Gas versorgt. Grundlage hierfür war der zwischen uns am xxx geschlossene Erdgasliefervertrag. Wie ich kürzlich den Medien entnommen haben, hat der Bundesgerichtshof  die Preiserhöhungsklauseln in solchen Lieferverträgen dann für unwirksam erklärt, wenn der Versorger lediglich berechtigt und nicht verpflichtet ist, Preissenkungen nach den gleichen Maßstäben wie Preiserhöhungen weiterzugeben.

In unserem Vertrag war eine solche unwirksame „Kann“-Bestimmung enthalten. Dies hat zur Folge, dass die Jahresabrechnungen seit 1999 von Ihnen fehlerhaft erstellt wurden, da Sie mit Preisen rechneten, die wir vertraglich nie vereinbart haben. Aus diesem Grund habe ich seit 1999 die in der beiliegenden Aufstellung ersichtlichen Beträge ohne Grund bezahlt.

Bitte überweisen Sie den überzahlten Betrag in Höhe von xxx bis zum xxx auf mein unten angegebenes Konto.

Bitte beachten Sie, dass meine Ansprüche aus 1999 demnächst zu verjähren drohen. Ich kann Ihnen daher keine längere Frist einräumen, und wäre zur Wahrung meiner rechtlichen Interessen anderenfalls zur unverzüglichen Klageerhebung gezwungen.

Der Wettbewerb auf der Vorlieferantenebene wurde bisher hauptsächlich dadurch verhindert, dass einerseits die Ferngasgesellschaften ihr Leitungsnetz nicht für die Fremddurchleitung öffneten und andererseits zwischen den Ferngasgesellschaften und den Regionalversorgern langjährige Bezugsverträge abgeschlossen wurden. Dadurch konnten ausländische Anbieter nicht an die Kunden herankommen.

Die Durchleitung ist jetzt reguliert und die langjährigen Bezugsverträge wurden alle zum 1.10.2007 aufgehoben. Der Markt ist geöffnet und zahlreiche Stadtwerke nutzen die neuen Konditionen um günstig einzukaufen. Selbst die Ölpreisbindung liegt in den letzten Zügen.

An meinem Rechenbeispiel können Sie erkennen, dass man günstige Preise anbieten kann, wenn man will. Wollen tut man das als Kaufmann natürlich nur, wenn man die Kunden nicht anderweitig halten kann.

Offline Cremer

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« Antwort #385 am: 03. September 2009, 15:09:19 »
@reblaus,

Goldgas Stadtwerke dürfen sich diese nicht mehr nennen, da sie kein Stadtwerk sind, sodern nur eine Vertriebsgesellschaft, welche eine Tochter der Stadtwerke Nürnberg sind.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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Offline Black

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« Antwort #386 am: 03. September 2009, 15:30:26 »
Zitat
Original von reblaus
@Black
Genau um diese Frage geht es. Das ist Jauchs Multimillioneneurofrage.

Ich meine mich zu erinnern hier im Forum bereits die Übertragbarkeit der BGH Rechtsprechung zur Neuvereinbarung bei Grundversorgungsverträgen auf Sonderkundenveträge vertreten zu haben, bevor  dazu entsprechende Entscheidungen öffentlich kursierten.

Mittlerweile gibt es einige Gerichte, die das genauso sehen (OLG Oldenburg, LG Hof, OLG Frankfurt/Main, LG Dresden, OLG Düsseldorf, OLG Koblenz).

Kann man so sehen, muss man aber nicht. Ist aber nach meiner erinnerung hier schon alles diskutiert worden.

Wer schon die BGH Rechtsprechung zum Preissockel in der GV ablehnt, der kommt hier natürlich gar nicht mehr mit...
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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« Antwort #387 am: 03. September 2009, 18:45:25 »
@Black
Ich lese, Sie sind wahnsinnig fasziniert  :D

Sie sollten sich aber nicht von mir gedrängt fühlen, über Themen zu diskutieren, die Ihre Mandanten noch Unsummen kosten könnten. Man sollte schlafende Hunde nicht wecken.

Offline Black

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« Antwort #388 am: 03. September 2009, 18:51:52 »
@reblaus

Sie haben Recht, daran hängt viel Geld. Aber rechtlich ist das Thema nicht sonderlich ergiebig oder?

Wie so oft hat die Versorgerseite eine entsprechende Rechtsprechung im Rücken, die das Ganze inhaltlich auch nicht als sonderlich großes Problem betrachtet.

Als Gegenargument kommt dann nur alte fachfremde BGH Rechtsprechung (Mietrecht o.Ä) nach der die Zahlung einer Rechnung kein Anerkenntnis ist. Dem steht aber schon der BGH VIII ZR 36/06 entgegen, der die Preisneuvereinbarung in der Grundversorgung durch Zahlung der Rechnung schon ausdrücklich bestätigt hat.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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« Antwort #389 am: 03. September 2009, 19:12:49 »
@Black
Gerade im Mietrecht wurde bis zur Mietrechtsnovelle durch Zahlung die Nebenkostenabrechnung anerkannt. Und aus dieser Rechtsprechung zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis ergibt sich auch, dass bei den Versorgern diese Unsummen im Feuer stehen, weil es entscheidend auf das Recht zur einseitigen Preisänderung ankommt, dass durch Zahlung eine Vereinbarung getroffen wird.

 

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