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Mainova verlangt Servicepauschale

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Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Der Gesetzgeber hat für den Versorger aber entschieden, dass ihm immer zwei Zahlungsarten gleich lieb sein müssen. Daher ist der Vergleich mit dem Abkassierzuschlag schon zulässig.
--- Ende Zitat ---

Nein, der Gesetzgeber hat entschieden, dass der Versorger zwei Zahlungsarten anieten muss. Nicht, dass diese ihm \"gleich lieb\" sein müssen.

reblaus:
Ich sehe schon, auch das wird der BGH entscheiden müssen :]

Black:
Man kann auch zu juristischen Ergebnissen gelangen, ohne erst abwarten zu müssen, was der BGH sagt.

Die Verpflichtung zu unterschiedlichen Zahlungsweisen folgt aus der Pflicht zur Umsetzung von Anhang A lit.d der europäischen Elektrizitätsrichtlinie/Gasrichtlinie in deutsches Recht.

Die zugehörige EU Richtlinie erläutert, dass die Unterschiede in den vertragsbedingungen die Kosten widerspiegeln, die dem Lieferanten durch unterschiedliche Zahlungssysteme entstehen (vergl. Anhang A Nr. d) S. 2 \"Maßnahmen zum Schutz des Kunden\" der Richtlinie 2003/54/EG des Europischen Parlaments und Rates v. 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ebenso Steuerer, IR 2005, S. 218 ff)

reblaus:
@Black
Dem Versorger entstehen bei Lastschriftverfahren und korrekt übermittelter Überweisung keine unterschiedlichen Kosten, soweit er seine EDV für beide Zahlungsarten eingestellt hat.

Lediglich wenn fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Verwendungszweck gemacht werden, entsteht dem Versorger ein Mehraufwand. Ich halte es für denkbar, dass er diesen Aufwand im Einzelfall beim Kunden liquidieren kann.

Black:
Ich kann nicht für jeden Einzelfall und EVU eine Aussage treffen:

1. ob ein Mehraufwand entsteht

2. ob dieser Mehraufwand vermieden werden kann

Fakt ist WENN er gerechtfertigt entsteht, kann er pauschaliert eingepreist werden.

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