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Mainova verlangt Servicepauschale

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Netznutzer:

--- Zitat ---Im August wird in der Regel der selbe Betrag fällig wie im verbrauchsstarken Januar. Der durchschnittliche Abschlag entspricht dem durchschnittlichen Verbrauch!
--- Ende Zitat ---

Falsch Nomos,

im verbrauchsstarken Januar ist der gleiche, niedrige Betrag wie im verbrauchsarmen August fällig, der Versorger geht in Vorleistung. Normale Versorger buchen am Monatsende den Abschlag für den vergangenen Monat ab, und gehen somit nochmals in Vorleistung.

Gruß

NN

reblaus:
@Black
Kennen Sie einen Bäcker, der einerseits für seine Brötchen einen Preis verlangt, und Sie dann an der Kasse zusätzlich bittet, Ihren Abkassierzuschlag zu entrichten?

Mit Preiszuschlägen für Sonderleistungen habe ich kein Problem. Wenn der Versorger neben seinen zwei Zahlungsmöglichkeiten zusätzlich anbietet, gegen eine Gebühr auch Schecks zu akzeptieren, ist dagegen nichts einzuwenden. Die zwei vorgeschriebenen Zahlungsvarianten hat er aber ohne gesonderte Kosten anzubieten. Da besteht ein Rechtsanspruch darauf. Wenn der Versorger nicht in der Lage ist, seinen Kunden korrekte Überweisungsvordrucke zur Verfügung zu stellen, und seine Buchhaltung mit korrekten Datensätzen der Bank überfordert ist, kann er dieses Unvermögen, die Leistung des Kunden kostengünstig anzunehmen, nicht dem Kunden in Rechnung stellen.

Dieser verlangt schließlich auch keine Gebühr dafür, dass er den Gashahn regelmäßig aufdrehen muss, weil er veraltete Gerätschaften betreibt.

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Kennen Sie einen Bäcker, der einerseits für seine Brötchen einen Preis verlangt, und Sie dann an der Kasse zusätzlich bittet, Ihren Abkassierzuschlag zu entrichten?
--- Ende Zitat ---

Das ist deswegen nicht der Fall, weil Sie beim Bäcker ohnehin in der Weise zahlen wie es für den Bäcker am angenehmsten ist. Bar. Bei einer anderen Zahlungsweise würde der typische Bäcker wohl sogar den Vertragsschluss ganz verweigern.

Wenn Sie nun beim EVU  in der Zahlungsweise bezahlen, die dem EVU am angenehmsten ist, wird ja auch kein Zuschlag fällig. Erst wenn sie eine andere Zahlungsweise wünschen, werden Ihnen die Mehrkosten in Rechnung gestellt.

Der kluge Versorger gewährt natürlich einen \"Rabatt\" bei Dauerauftrag.

nomos:

--- Zitat ---Original von Netznutzer

--- Zitat ---Im August wird in der Regel der selbe Betrag fällig wie im verbrauchsstarken Januar. Der durchschnittliche Abschlag entspricht dem durchschnittlichen Verbrauch!
--- Ende Zitat ---
Falsch Nomos,

im verbrauchsstarken Januar ist der gleiche, niedrige Betrag wie im verbrauchsarmen August fällig, der Versorger geht in Vorleistung. Normale Versorger buchen am Monatsende den Abschlag für den vergangenen Monat ab, und gehen somit nochmals in Vorleistung.
--- Ende Zitat ---
Falsch? @Netznutzer, ok, wir haben August und es ist sehr warm!

Wer jeden Monat 10 Brötchen bezahlt und 120 Stück im Jahr abnimmt, dabei in den Sommermonaten nur 2 - 3 abholt, dafür im Winter entsprechend mehr, der wird mit der Bezahlung im Sommer irgendwann in Vorlage treten.  Wenn die Versorgung im Sommer beginnt, dann ....  

Das rechne ich hier jetzt aber nicht auch noch vor!   ;)  
--- Zitat ---Original von Black

Wenn Sie mitten im Jahr beschließen ihre Abschläge zu kürzen, liefert der Versorger weiterhin die volle Energiemenge und kann nicht die Lieferung drosseln bis eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wurde.
--- Ende Zitat ---
Das ist keine Frage der Einseitigkeit, sondern der Gegenseitigkeit. Wenn ich mitten im Jahr in Urlaub fahre, erhält der Versorger weiterhin den Abschlag obwohl er nichts liefert. Im August werde ich auch kaum heizen, die Gaslieferung reduziert sich auf einen Bruchteil des Durchschnittverbrauchs. Der Abschlag bleibt unverändert.

reblaus:
@Black
Der Gesetzgeber hat für den Versorger aber entschieden, dass ihm immer zwei Zahlungsarten gleich lieb sein müssen. Daher ist der Vergleich mit dem Abkassierzuschlag schon zulässig.

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