Energiepreis-Protest > Mainova
Mainova verlangt Servicepauschale
Black:
Die Pflicht eines Versorgers mindestens zwei verschiedene Zahlungsarten anzubieten ergibt sich für die Grundversorgung aus § 16 Abs. 3 Strom/GasGVV und für Sonderverträge mit Haushaltskunden aus § 41 EnWG.
alej:
--- Zitat ---Original von Black
Die Pflicht eines Versorgers mindestens zwei verschiedene Zahlungsarten anzubieten ergibt sich für die Grundversorgung aus § 16 Abs. 3 Strom/GasGVV und für Sonderverträge mit Haushaltskunden aus § 41 EnWG.
--- Ende Zitat ---
Heist das jetzt, dass die Mainova auch in meinem Fall eine Überweisung meinerseits akzepieren müsste und diese nicht in Form einer Servicepauschale in Rechnung stellen dürfte? Oder habe ich da jetzt was vollkommen falsch verstanden?
MfG
Black:
Mainova akzeptiert die Überweisung ja, sie kostet nur mehr als die Einzugsermächtigung.
jroettges:
--- Zitat ---Mainova akzeptiert die Überweisung ja, sie kostet nur mehr als die Einzugsermächtigung.
--- Ende Zitat ---
Womit sich die Frage stellt, worin denn die Mehrkosten der Mainova liegen, eine Überweisung anzunehmen.
Das müsste einfach mal jemand (BdEV, VZ ?) von einem Gericht prüfen lassen.
reblaus:
@jroettges
Die Verbuchung von Einzelüberweisungen ist personell aufwändiger als die Verbuchung von Lastschriftdatensätzen, die das eigene Rechnersystem erzeugt hat. Das geht automatisch. Bei der Einzelüberweisung muss bei nicht maschinenlesbaren Verwendungszwecken manuell nachgesteuert werden. Hier könnte man zur Auflage machen, dass nur die vom Versorger vorgefertigten Überweisungsträger verwendet werden dürfen. Dann entstehen auch keine Zusatzkosten.
Das Problem liegt aber nicht an den Kosten, sondern daran, dass die Zahlung des Entgelts eine Hauptpflicht des Kunden darstellt, und der Versorger vertraglich verpflichtet ist, die Zahlung auch anzunehmen. Die Mainova lässt sich ein besonderes Entgelt dafür versprechen lässt, dass der Kunde seiner Erfüllungspflicht in einer vertraglich vereinbarten Weise nachkommen kann. Das verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen § 307 BGB.
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