Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?

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reblaus:
Erfüllen kann man nur eine Forderung die tatsächlich besteht. Wenn man eine Forderung erfüllt, die tatsächlich nicht besteht, dann hat man ein Rückforderungsrecht für rechtsgrundlos bezahlte Beträge. Dies ist der Fall, wenn aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bezahlt wurde.

Ist aber zum Zeitpunkt der Erfüllung die subjektive Ungewissheit der Forderung bekannt, so wirkt die Erfüllung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Wenn Sie BGH VIII ZR 265/07 nicht so verkürzt wahrnehmen würden, hätten Sie sich diese Frage auch selbst beantworten können.

Ich schlage daher vor, dass Sie Ihre Kenntnisse über ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ein wenig auffrischen, bevor wir weiter diskutieren.

RR-E-ft:
Man kann auch eine zur Abrechnung gestellte Forderung erfüllen, die tatsächlich nicht besteht. Dann ist der andere ungerechtfertigt bereichert und kann gem. § 812 BGB in Anspruch genommen werden. Das ist auch dann der Fall, wenn die einseitige Leistungsbestimmung unbillig ist ist, wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB keine Verbindlichkeit bestand, auf die gezahlt wurde, so dass die Zahlung insoweit auf eine Nichtschuld erfolgte und zurückgefordert werden kann. OLG Düsseldorf.

Zur Auffrischung. Siehste auch hier.

Ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis ist keine vertragliche Preisneuvereinbarung für die Zukunft durch Angebot und Annahme.

reblaus:
@RR-E-ft
Sie wollen sich mit dem Thema doch gar nicht ernsthaft auseinander setzen, weil Sie es doch eh schon besser wissen. Sie wollen einfach nur eine belanglose Unterhaltung zum Feierabend führen, ohne sich intellektuell zu sehr verausgaben zu müssen. Das mache ich parallel gerade mit jemandem in Amerika. Ich werde mich daher auf diesen Chat konzentrieren, um meine Englischkenntnisse zu vervollkommnen.

RR-E-ft:
Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob die Tarifänderung der Billigkeit entsprach, wird durch die Zahlung der Verbrauchsabrechnung gerade nicht sicher, dass der zukünftig zu zahlende Tarifpreis der Billigkeit entspricht gerade wegen der bestehenden Verpflichtung zur Absenkung bei zwischenzeitlich rückläufigen Kosten des Versorgers, die der Kunde schon nicht kennt.

Die Unsicherheit, ob der zu zahlende Preis für weitere Energielieferungen (noch) der Billigkeit entspricht, bleibt.
Diese Unsicherheit ist jedem Vertragsverhältnis mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht immanent.
Die Zahlung auf eine Verbrauchsabrechnung ist mithin ungeeignet, eine solche  Unsicherheit zu beseitigen.

reblaus:
@RR-E-ft


--- Zitat ---Original von reblaus Ich bin der Auffassung, dass eine unterjährige einseitige Preisanpassung des Versorgers eine solche subjektive Ungewissheit darstellt. Es ist nämlich fraglich, ob diese Preisanpassung der Billigkeit entspricht und zu Recht vorgenommen wurde. Wird eine solche Rechnung bezahlt, dann liegt in der Zahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit der Folge, dass der Kunde die Preisanpassung für die Vergangenheit anerkennt.

Entnimmt der Kunde nach Zahlung weiter Gas und legt er gegen die Abrechnung auch nicht in angemessener Zeit Widerspruch ein, so akzeptiert der Kunde diesen für die Vergangenheit bereits vereinbarten Preis auch als zukünftigen Vertragspreis. So erkläre ich mir die Rechtsauffassung des BGH vom 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06.
--- Ende Zitat ---

Meiner Theorie liegen die zwei Urteile des BGH VIII ZR 36/06 und VIII ZR 265/07 zugrunde. Wenn der BGH in  VIII ZR 36/06 sagt, dass durch Zahlung, Zuwarten und weiterer Gasentnahme eine vertragliche Vereinbarung für die Zukunft getroffen werden kann, er aber in VIII ZR 265/07 seine ständige Rechtsprechung wiederholt, dass durch Zahlung nur ausnahmsweise eine vertragliche Verpflichtung eingegangen werden kann, so kann das nur dahingehend interpretiert werden, dass in VIII ZR 36/06 diese Ausnahme vorgelegen haben muss.

Die zusätzlichen Kriterien des Zuwartens und der Gasentnahme verändern die Handlungsqualität nicht. Auch die Gasentnahme ist wie die Zahlung in der Regel nichts anderes als eine Erfüllungshandlung. Das Zuwarten hingegen ist im Normalfall gar keine Handlung. Aus diesen Betätigungen bzw. Nichtbetätigungen können daher keine grundlegend anderen Schlüsse für eine Willensbekundung gezogen werden. Dennoch gesteht der BGH diesem Handlungsstrang nicht nur die Zustimmung zu einer Vereinbarung für abgeschlossene Sachverhalte zu, wie dies beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis möglich ist, sondern er sieht darin eine Vereinbarung für den zukünftigen Vertragspreis. Hierbei beruft er sich auf die Fiktion des § 2 Abs. 2 AVBGasV, die bei anderen einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis zugänglichen Sachverhalten nicht existiert.

Natürlich können Sie mit Ihrer Fundamentalkritik an BGH VIII ZR 36/06 auch eine Theorie, die auf diesem Urteil aufbaut, angreifen. Aber dann diskutieren Sie eben nicht meine Theorie sondern die Entscheidung des BGH. Und das ist vollkommen fruchtlos.

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