Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?

<< < (4/8) > >>

RR-E-ft:

--- Zitat ---Dies reicht aus, um als Angebot zum Anerkenntnis gewertet zu werden.
--- Ende Zitat ---

Angebot zum Anerkenntnis?

Man kann eine in der Vergangenheit liegende Schuld (Forderung), die man erfüllt,  anerkennen, etwa Forderung aus erfolgten Energielieferungen aus Verbrauchsmenge x Verbrauchspreis.

Für die Zukunft kann man einen Preis neu vereinbaren durch Angebot und Annahme, was jedoch zunächst  schon ein als solches erkennbares Angebot voraussetzt. Ein Angebot setzt voraus, dass erkennbar ist, dass einem die Annahme ebenso wie die Ablehnung desselben freisteht (VIII ZR 199/04).

Der Kunde kennt schon nicht die maßgebliche  Kostenentwicklung zwischen Tarifänderung und Jahresverbrauchsabrechnung, so dass die vorgenommene Tarifänderung der Billigkeit entsprochen haben kann, der so geänderte Tarif aber durch zwischenzeitlich eingetretene Kostensenkungen, die nicht durch eine Tarifabsenkung ebenso weitergegeben wurden, mittlerweile unbillig geworden sein kann.

reblaus:
Der Kunde hat die Wahl die Rechnung anzuerkennen oder den Einwand der Unbilligkeit zu erheben. Was wollen Sie mehr. Er kann die Ungewissheit über die Billigkeit klären lassen oder er kann dem Streit aus dem Wege gehen und die Tariferhöhung ohne Prüfung akzeptieren.

RR-E-ft:
Ich meine, bei der Fiktion der vertraglichen Neuvereinbarung habe man einfach das notwendige Angebot des Versorgers unter den Tisch fallen lassen. (Nicht anders kann es liegen.)

Warum sollte der Kunde überhaupt Veranlassung haben, die Rechnung als solche anzuerkennen?

Schließlich ist der Kunde mit bestimmten Einwendungen gem. § 30 AVBV/ 17 GVV auch ausgeschlossen, verpflichtet die Rechnung zu zahlen und wegen allermöglichen Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess verwiesen. Deshalb meint etwa BGH X ZR 60/04, dass die Zahlungen auf Verbrauchsabrechnungen immanent unter einem konkludenten Vorbehalt erfolgen, was sich ja auch hören ließe.

reblaus:
Vielleicht, weil er nicht beabsichtigt von seinem Versorger vor Gericht gezerrt zu werden, mit ungewissen Aussichten sich erfolgreich zu wehren.

RR-E-ft:
So wird es wohl sein.

Der Kunde kann doch die zur Abrechnung gestellte  Forderung auch einfach nur erfüllen, ohne sie dabei zwingend auch anzuerkennen.


--- Zitat ---BGH Urt. v. 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07 Tz. 11 f.

Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale.
--- Ende Zitat ---

Wäre deshalb schon einmal jemand vor Gericht gezerrt worden mit ungewissen Erfolgsaussichten?!
Warum also sollte der Kunde überhaupt Veranlassung haben, die Rechnung als solche anzuerkennen?

Ein solches Anerkenntnis  macht für den Kunden überhaupt gar keinen Sinn.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln