Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?

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reblaus:
@Black

--- Zitat ---BGH Urt. v. 11.11.2008, Az.  VIII ZR 265/07 Tz. 11 f.

Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402, unter II 2 g; Urteil vom 11. Juli 1995, aaO; Urteil vom 11. Januar 2007, aaO). Dazu ist indessen nichts festgestellt.

Für die Bezahlung einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen ist hiervon keine Ausnahme zu machen Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Solche Umstände sind hier nicht festgestellt. Für sich genommen rechtfertigt die Bezahlung der Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, aaO, Tz. 9).
--- Ende Zitat ---

Nicht die Ungewissheit ist Tatbestandsmerkmal, sondern die subjektive Ungewissheit. Objektiv braucht überhaupt keine Ungewissheit zu bestehen, da sich die objektiven Umstände durch eine gerichtliche Beweiserhebung feststellen lassen können.

@RR-E-ft
Das Angebot liegt auch nicht in der einseitigen Preiserhöhung, wie das LG Dresden fälschlicherweise angenommen hat, sondern erst in der Zusendung der Abrechnung, das wurde von BGH VIII ZR 36/06 eindeutig entschieden.

Sie werden daher auch nicht auf die Schippe genommen, sondern auf die ständige Rechtsprechung des BGH hingewiesen, die Sie gerne aber nur sehr auszugsweise als Beweis zitieren, dass der BGH sich selbst widerspräche.

RR-E-ft:
Ich meine aufgezeigt zu haben, warum die Zusendung der Abrechnung kein Angebot sein kann.

Was soll denn die Folge einer Ausschlagung des Angebotes oder die Folge der schweigende Annahme eines Gegenangebotes sein?

Soll man jeder Rechnung widersprechen, diese unbezahlt lassen, um  sich dann ggf. vor Gericht darüber zu unterhalten, was mit der Rechnung überhaupt gemeint gewesen sein soll (um dann ggf. noch sofort anzuerkennen)?

Aus der Entscheidung VIII ZR 36/06 geht nicht klar hervor, worauf die Fiktion der Neuvereinbarung beruhen soll, insbesondere da auf § 2 Abs. 2 AVBV Bezug genommen wird, der mit der Abrechnung nichts zu tun hat. \"Nicht anders kann es liegen\", zeigt schon, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung fehlen soll, man im Ungefähren bleiben wollte.

reblaus:
@RR-E-ft

--- Zitat ---BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. 36/06 Tz. 36

Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat,
--- Ende Zitat ---

Klarer kann man sich gar nicht ausdrücken, was akzeptiert werden muss, und was folglich das Angebot darstellt.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft


Klarer kann man sich gar nicht ausdrücken, was akzeptiert werden muss, und was folglich das Angebot darstellt.
--- Ende Zitat ---




--- Zitat ---BGH, VIII ZR 138/07 Tz. 24

Hat der Abnehmer den zuvor maßgeblichen Preis im Wege einer vertraglichen Vereinbarung akzeptiert, kann er gegenüber dem neuen Tarif nicht einwenden, schon der alte Preis sei unbillig überhöht gewesen. Denn mit dem in dem alten Preis zum Ausdruck kommenden Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat er sich im Wege einer Vertragserklärung einverstanden erklärt.
--- Ende Zitat ---

Eine Vertragserklärung meint die Annahme eines Angebotes im Wege einer vertraglichen Vereinbarung.



--- Zitat --- BGH VIII ZR 36/06 Tz. 36

Der Berücksichtigung der etwaigen Unbilligkeit vergangener Preiserhöhungen im Rahmen der Überprüfung der hier streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 steht aber entgegen, dass der Kläger die auf diesen Tarifen basierenden Jahresabrechnungen (vgl. § 24 Abs. 1 AVBGasV) unbeanstandet hingenommen hat. Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande (vgl. auch RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 1 a m.w.N. zum Stromlieferungsvertrag), so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 1 a). Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.
--- Ende Zitat ---

Es müsste sich zunächst für den Kunden erkennbar um ein Angebot gehandelt haben, was aber schon nicht der Fall ist. BGH VIII ZR 199/04

Eine einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB, deren Geltung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB allein von der Billigkeit abhängt,  mutiert nicht zwischenzeitlich zu einem Angebot gem. § 145 BGB, dessen vertragliche Geltung allein von der fristgerechten Annahme abhängt.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich meine aufgezeigt zu haben, warum die Zusendung der Abrechnung kein Angebot sein kann.

Was soll denn die Folge einer Ausschlagung des Angebotes oder die Folge der schweigende Annahme eines Gegenangebotes sein?

Soll man jeder Rechnung widersprechen, diese unbezahlt lassen, um  sich dann ggf. vor Gericht darüber zu unterhalten, was mit der Rechnung überhaupt gemeint gewesen sein soll (um dann ggf. noch sofort anzuerkennen)?
--- Ende Zitat ---

Wer schon einen Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat, dem fehlt zudem das Erklärungsbewusstsein zum Abschluss einer Neuvereinbarung.



--- Zitat --- BGH VIII ZR 144/06 Tz. 20

Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003, aaO, unter II 1 a m.w.N.) derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, hierdurch das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
--- Ende Zitat ---

Schließlich kann schon zwischen der Tariferhöhung und dem Zeitpunkt der Jahresabrechnung durch zwischenzeitlich rückläufige Kosten eine Verpflichtung bestanden haben, den Tarif zugunsten des Kunden anzupassen, also wieder abzusenken.

reblaus:
@RR-E-ft
Es steht Ihnen frei die Rechtsprechung aus BGH VIII ZR 265/07 abzulehnen. Immerhin handelt es sich auch hier um eine Arbeit des Ball-Senats. Dass Sie die Rechtsprechung in BGH VIII ZR 36/06 seit langem als fehlerhaft betrachten ist hinlänglich bekannt.

Nur habe ich unmissverständlich klar gemacht, dass die beiden Urteile die Grundlage für meine Theorie darstellen. Dass die Theorie nicht existierte, wenn es die beiden Urteile nicht gäbe, sollte selbstverständlich sein. Dies bedarf keiner gesonderten Erörterung.

Der Kunde kennt die unterjährig einseitige Preiserhöhung, auf deren Basis die Jahresabrechnung erstellt wurde. Dies reicht aus, um als Angebot zum Anerkenntnis gewertet zu werden.

Sie bringen die Dinge schon wieder durcheinander. Die Frage, ob die Preiserhöhung objektiv der Billigkeit entspricht hat mit dem Angebot überhaupt nichts zu tun. Wenn der Kunde das Angebot nicht annehmen will, wird der der Jahresabrechnung die Unbilligkeitseinrede entgegen halten. Nur weil die Möglichkeit besteht, dass die Preiserhöhung auch unbillig gewesen sein könnte, kann überhaupt von einer subjektiven Ungewissheit ausgegangen werden.

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