Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
RR-E-ft:
Wer zu besonderen Tarifen, die parallel neben den Allgemeinen Tarifen angeboten werden, auf vertraglicher Grundlage beliefert wird, hat einen Sondervertrag. Wie dieser Vertrag zustande gekommen ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein besonderer Preis muss besonders vereinbart worden sein. Wäre der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen, handelt es sich schon um keine Belieferung auf vertraglicher Grundlage. (Dann würde man sich nur laufend bereichern).
Der Senat sagt in BGH VIII ZR 36/06, dass sich der Tarifkunde mit dem Versorger auf einen feststehenden Allgemeinen Tarif einigt, wodurch ein Äquivalenzverhältnis vereinbart sei, welches durch Anpassungen zu wahren sei. Auch dies steht zu bezweifeln. Eine Bestabrechnung kann damit jedoch m.E. nicht gemeint sein, so dass eine solche wohl besonderer Absprachen bedarf.
Große Zweifel habe ich zudem daran, dass in einen Sondervertrag eine Preisanpassungsklausel bei konkludentem Vertragsabschluss wirksam einbezogen worden sein könnte, § 305 II BGB. Wo aber schon keine Preisänderungsklausel in einen Sondervertrag wirksam einbezogen wurde, stellt sich weder die Frage nach der Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel noch nach einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht, es sei denn es gäbe eine Praxis, wonach bei Sonderverträgen immer der Versorger die Leistung erst nach Vertragsabschluss bestimmen soll. Gibt es eine solche?
reblaus:
@Black
Sie verstehen mich falsch.
Grundlage für meine Theorie ist die Annahme, dass eine Vertragsänderung nur dann durch Zahlung einer Rechnung vorgenommen werden kann, wenn dieser Rechnung eine subjektive Ungewissheit innewohnt, und diese Rechtsprechung nicht der Rechtsprechung zum Preissockel widerspricht. Dann ergibt sich daraus zwingend, dass der bezahlten Jahresabrechnung in der Grundversorgung eine subjektive Ungewissheit innewohnt, die durch die Zahlung geregelt wird. Bei dieser subjektiven Ungewissheit konnte es sich aber im vom BGH entschiedenen Fall nur um die einseitig vorgenommene Preisänderung gehandelt haben, denn über diese wurde laut BGH eine vertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der neue Preis der zukünftige Vertragspreis sei.
Die subjektive Ungewissheit muss ja nicht soweit gehen, dass der Versorger den Preis nur zufälligerweise in billiger Weise festlegen kann. Es muss doch nur ein gewisses Restrisiko bestehen, dass bei der Preisfestsetzung Fehler gemacht wurden. Mit letzter Sicherheit wird das kein Versorger ausschließen können. Beim Kunden ist die subjektive Ungewissheit naturgemäß höher, da er die Richtigkeit der Preisfestsetzung von sich aus gar nicht beurteilen kann.
Entscheidend muss aber sein, dass sich beide Vertragsparteien über diese Ungewissheit im Klaren sind. Dann kann der Versorger die Jahresabrechnung mit dem konkludenten Angebot versehen, ob der Kunde die Preisfestsetzung akzeptieren will. Im Gegenzug kann dann der Kunde sagen ok ich akzeptiere, indem er die Rechnung bezahlt.
Bei der unwirksamen Preisanpassungsklausel ist beiden Parteien (auch dem Versorger!) in der Regel unbekannt, dass die Klausel unwirksam ist. Zumindest war das in der Vergangenheit so. Wenn aber zumindest einer Partei nicht bekannt ist, dass eine Ungewissheit besteht, kann sie auch freiwillig keine Regelung zu dieser Ungewissheit treffen.
Aber auch bei den anderen möglichen Varianten, kommt man zu keinem anderen Ergebnis
Wenn dem Versorger bekannt wäre, dass die Klausel unwirksam ist, so dürfte er unterjährig nicht mehr auf die Klausel zurückgreifen, um den Preis einseitig zu verändern, er würde ansonsten ein Recht vortäuschen, das ihm gar nicht zusteht. Ist beiden Parteien bekannt dass die Klausel unwirksam ist, besteht keine Ungewissheit. Dann wäre zudem fraglich, warum der Kunde bezahlt, obwohl er weiß, dass er hierzu gar nicht verpflichtet ist.
Ziehen beide Seiten die Wirksamkeit der Klausel in Zweifel, so müsste eine Vereinbarung darauf abzielen, diese Ungewissheit zu beseitigen. Es müsste daher die Preisänderungsklausel in eine wirksame Klausel geändert werden. Dies dürfte mittels Zahlung, weiterer Gasentnahme und Zuwarten unmöglich zu bewerkstelligen sein. Allenfalls käme in Frage das einseitige Preisänderungsrecht für die Zukunft abzubedingen, und einmalig einen neuen Preis festzusetzen. Spätestens die nächste einseitige Preisanpassung wäre in diesem Falle unwirksam, so dass dies auch kein wirksamer Weg darstellt, die Preise über Jahre hinweg stufenweise anzuheben.
Während sich die Kenntnis der subjektiven Ungewissheit bei einem wirksamen Preisänderungsrecht schon aus der Vertragsbeziehung ergibt, so ist bei der unwirksamen Preisänderungsklausel zu fragen, aus welchen Umständen das Gericht schließen soll, dass der Kunde Kenntnis von der Unwirksamkeit oder Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel hat. Dies ist immerhin Voraussetzung für einen Willen den Preis zu verändern.
Der Sockelpreis spielt nur dann eine Rolle, wenn auf dem Sockel Preiserhöhungen aufbauen, anderenfalls handelt es sich um einen gewöhnlichen Vertragspreis. Das Kind muss nun mal einen Namen haben, ich denke Sie wissen um was es gehen soll.
RR-E-ft:
Ich bin mir relativ sicher, dass Versorger nur solche Entgelte zur Abrechnung stellen, von denen sie fest überzeugt sind, dass diese auch geschuldet sind, möglicherweise nur die Fälligkeit noch vom Rechnungzugang abhängt.
Alles andere liefe wohl auf einen Betrugsversuch oder bei erteilter Einzugsermächtigung auf Untreue hinaus.
Die Verbrauchsabrechnungen sind demnach auch kein Angebot an den Kunden, nur im Falle seines Einverständnisses mit der Rechnung zu bezahlen, sonst aber einfach zu sagen, er sei nicht damit einverstanden und zahle deshalb nicht. Wäre es ein Angebot, stünde ihm die Ausschlagung desselben frei, was er jedoch erkennen können muss. Nichts anderes besagt BGH VIII ZR 199/04.
Wir sind weit davon entfernt, dass Verbrauchsabrechnungen lediglich Angebote an die Kunden darstellen, die sich einfach ausschlagen ließen.
Immerhin gibt es wohl noch so etwas wie das Abstraktionsprinzip. Zur Abrechnung gestellt wird eine (ggf. vermeintlich) bereits bestehende Schuld und keine erst noch zu vereinbarende Schuld.
Selbst die Zahlung auf eine vom Kunden geprüfte Rechnung ist reine Erfüllungshandlung ohne weiteren Erklärungsgehalt (BGH VIII ZR 265/07).
Nach Ihrer These wären wohl die Gegenabrechnungen, die viele Verbraucher aufmachen, Gegenangebote, die durch Schweigen des vollkaufmännischen Versorgungsunternehmens angenommen werden?
Black:
--- Zitat ---Original von reblaus
Grundlage für meine Theorie ist die Annahme, dass eine Vertragsänderung nur dann durch Zahlung einer Rechnung vorgenommen werden kann, wenn dieser Rechnung eine subjektive Ungewissheit innewohnt, und diese Rechtsprechung nicht der Rechtsprechung zum Preissockel widerspricht. Dann ergibt sich daraus zwingend, dass der bezahlten Jahresabrechnung in der Grundversorgung eine subjektive Ungewissheit innewohnt, die durch die Zahlung geregelt wird.
--- Ende Zitat ---
Aha. Und woher entnehmen Sie, dass \"Unsicherheit\" bei irgendeinem Beteiligten notwendiges Tatbestandsmerkmal der Preisneuvereinbarung ist?
RR-E-ft:
Man braucht immer Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB und gerade keine Unsicherheit über diese.
Eine unwiderrufliche Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB ist kein auf Annahme gerichtetes Angebot gem. § 145 BGB.
Nach der These wären wohl offene Verbrauchsabrechnungen nicht erfolgreich einklagbar, weil die Nichtzahlung im Zweifel nur zeigt, dass der Kunde das darin verkörperte Angebot des Versorgers endgültig ausgeschlagen, jedenfalls nicht fristgerecht angenommen hat, um eine beim Versorger noch (latent) bestehende Unsicherheit zu beenden. :D
Da habe ich so meine Zweifel.
Möglicherweise sollen wir nur wieder auf die Schippe genommen werden.
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