ursprüngliche Diskussion siehe hier:
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig ausOriginal von reblaus
@kampfzwerg
Die Diskussion ging darum, ob das gesetzliche Preisanpassungsrecht der Grundversorgung auf Sonderverträge übertragen werden kann. Diese Diskussion setzt aber die Einigkeit voraus, dass es ein gesetzliches Preisänderungsrecht für Sonderverträge nicht gibt. Ansonsten würde dieses eine Übertragung verhindern, bzw. eine Übertragung wäre überflüssig.
Sie sollten in Zukunft Ihre Beiträge so abfassen, dass solche Verständnisschwierigkeiten erkannt werden können. Dann kann man Ihnen die Diskussionsgrundlagen soweit erläutern, dass Sie der Diskussion folgen können.
Der besseren Verständigung wegen, nehme ich Stellung auf die einzelnen Sätze und bitte alle Leser, den dadurch bedingten, längeren Text zu entschuldigen.
@reblaus
\"Original von reblaus
Dass Sie in Frage gestellt haben, ob es ein gesetzliches Preisanpassungsrecht für Sonderverträge gibt, konnte aus ihren Beiträgen niemand erkennen.\"Sehr gut. Es ist ausgesprochen beruhigend zu lesen, dass niemand das erkennen konnte.
Anderenfalls würde ich mir nämlich ernsthafte Sorgen um die Qualität des Informationsstandes der Preisprotestler und Forumsteilnehmer machen.
Denn dass, außer Ihnen selbstverständlich, aus meinen Beiträgen niemand erkennen konnte, dass ich in Frage gestellt habe, ob es ein gesetzliches Preisänderungsrecht für Sonderverträge gibt, liegt definitiv und ausschliesslich daran, dass ich das schlicht nicht im Geringsten in Frage gestellt habe.
Ich habe voraussgesetzt, dass es das nicht gibt und habe daher Ihre mögliche Interpretationweise gar nicht in Betracht gezogen.
\"Original von reblaus
Diese Diskussion setzt aber die Einigkeit voraus, dass es ein gesetzliches Preisänderungsrecht für Sonderverträge nicht gibt.\"Ach was. Da bin ich aber wirklich sehr froh.
Herzlichsten Dank, dass Sie das noch einmal in diesen deutlichen Worten festgestellt haben und wenigstens in dieser Hinsicht meine eigene, lange vor der erwähnten Diskussion bereits feststehende Überzeugung, durch Ihre klare und unmissverständliche Art des Ausdrucks vollste Bestätigung fand.
Ich bin sicher, dass Ihnen auch @jroettges` Dank zutiefst gewiss ist, der 3 gleichlautende Fragen - im gleichen Kontext - stellen musste und in der ursprünglichen Diskussion leider keine Antwort in dieser Deutlichkeit erfahren durfte.
\"Original von reblaus Ansonsten würde dieses eine Übertragung verhindern, bzw. eine Übertragung wäre überflüssig.\"Ich erkenne bedingungslos an, wie recht Sie auch mit dieser Prämisse wieder haben.
\"Original von reblaus Sie sollten in Zukunft Ihre Beiträge so abfassen, dass solche Verständnisschwierigkeiten erkannt werden können\"Selbstverständlich bin ich immer sehr bestrebt, meine Beiträge so abzufassen, dass solche Verständigungsschwierigkeiten erkannt werden können.
Naturgemäß kann das aber nur dann gelingen, wenn ich erahnen bzw. voraussehen könnte, dass derlei Verständnisschwierigkeiten überhaupt entstehen könnten. In dieser Hinsicht gelang es Ihnen allerdings wiederholt, mich zu verblüffen.
Ich werde daher versuchen, meine kognitiven Fähigkeiten so zu optimieren, so dass auch Sie den Sinn und Inhalt meiner Beiträge in Zukunft vielleicht besser nachvollziehen können.
\"Original von reblaus Dann kann man Ihnen die Diskussionsgrundlagen soweit erläutern, dass Sie der Diskussion folgen können.\"Eine Erläuterung der Diskussionsgrundlage wäre wirklich manchmal eine sehr große Hilfe.
Natürlich wäre ich persönlich Ihnen für diese Hilfe wirklich ausgesprochen dankbar, damit auch ich in Zukunft einer Diskussion unter Ihrer Beteiligung folgen kann.
Darüber hinaus bin ich, bei genauerer Überlegung, sogar überzeugt, dass außer mir auch viele andere Forumsteilnehmer ihren Nutzen daraus ziehen könnten.
P.S. Nur der Vollständigkeit halber mal zur Sache, in Reihenfolge der Beiträge:Grundlage:
BGH Urt. 29.04.2008, Az. KZR 2/07
Original von Kampfzwerg an Ronny Wenn Sie mich fragen, was ich denke, antworte ich Ihnen, dass das letzte Wort über entgegengesetzte Rechtsauffassungen der unterschiedliche Senate wahrscheinlich dem großen Senat obliegen wird.
Erst dann wird es wohl die angestrebte Rechtssicherheit geben.
Original von Ronny
In welchen Rechtsfragen gibt es denn entgegengesetzte Rechtsauffassungen der unterschiedlichen Senate?
Original von Christian Guhl
\"In welchen Rechtsfragen gibt es denn entgegengesetzte Rechtsauffassungen der unterschiedlichen Senate?\"
Hat der Kartellsenat (KZR 2/07)nicht die Leitbildfunktion des § 5 GVV verneint ?
Original von reblaus
Nein, hat er nicht. Er hat dies lediglich in Bezug auf die dort streitige Klausel getan. Grundsätzlich hat er die Leitbildfunktion anerkannt.
Original von Kampfzwerg
KANN…zukommen.
M.E. hat er die Leitbildfunktion nur eingeschränkt unter bestimmten Umständen, ausschliesslich für Tarifkundenverträge – und vorbehaltlich der Prüfung jeder einzelnen Bestimmung – anerkannt.
Das hört sich für mich nicht nach „grundsätzlicher Anerkennung“ an.
Und für Sonderverträge gelten weder die alten gesetzlichen AVBGas noch die neuen GasGVV.
Grundsätzlich ging es in diesem Urteil um die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel.
Fakt: Diese war unwirksam.Original von Christian Guhl Abweichungen in der Rechtsprechung zwischen den verschiedenen Senaten sind dennoch vorhanden :
((Zitat: Original von reblaus
BGH Urt. 29.04.2008, Az. KZR 2/07 b) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel schließlich auch nicht entgegen, dass sie dem gesetzlichen Leitbild des (bis zum 7. November 2006 geltenden) § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV entspräche.))
Nach meinem Wörterbuch Deutsch-Jurist/Jurist-Deutsch heißt diese Aussage im Urteil des Kartellsenats doch nichts anderes, als das Klauseln, die unwirksam sind, nicht deshalb wirksam werden, wenn sie dem gesetzlichen Leitbild entsprechen. Im Umkehrschluß : Klauseln, die den § 4 AVB Gas entsprechen, sind unwirksam.Original von reblaus Ihre Deutung wäre dann zutreffend, wenn der BGH das Wort \"entspricht\" statt dem Wort \"entspräche\" verwendet hätte. Da er aber das Wort \"entspräche\" verwendet hat, ist der Satz als Behauptung des Versorgers zu verstehen, die sich der BGH nicht zu eigen macht. Weiter unten erläutert er warum die Klausel dem Leitbild des § 4 AVBGasV nicht entspricht.
Der Leitbildgedanke ist keine Generalbehauptung die nun jeder Versorger aufstellen kann, und schon ist seine Preisänderungsklausel jeglicher Kontrolle entzogen. Es muss im Gegenteil jede individuelle Klausel daraufhin geprüft werden, ob sie den Vorgaben der GasGVV haargenau entspricht. Weicht sie auch nur in einem Punkt ab, ist sie unwirksam.Selbstverständlich nur unter der Voraussetzung, dass es mir gelungen wäre, der Diskussion bis hierhin zumindest inhaltlich richtig folgen zu können, entspräche meine Meinung in diesem Punkt im Ergebnis wohl der Ihren. Und das, obwohl Sie sich zunächst missverständlich ausgedrückt haben und meine Wortwahl natürlich nicht so gewählt wie die Ihre war.
Na so was - Quelle Surprise!
Viel interessanter finde ich aber, dass Sie meine Meinungsäußerungen
zur Sache geflissentlich übersehen haben.
