Danke.
Ob unbefristete Vertragsverhältnisse, die nur jährlich kündbar sind, so ausgestaltet sein sollten, hängt davon ab, auf welcher Seite man steht.
Die Klausel weicht vom gesetzlichen Preisänderungsrecht ab, weil der Tarifkunde die Alternative hat, den Vertrag zu kündigen
oder eine gerichtliche Billigkeitskontrolle herbeizuführen. Bei SWK besteht nur die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen oder die Preisänderung gilt als genehmigt, was eine Billigkeitskontrolle ausschließen soll. Die Klausel wird deshalb wohl unwirksam sein. Die
erstmalige Vertragsverlängerung erfolgt
zum 01.10.2011, so dass erst zu diesem Zeitpunkt eine einseitige Preisänderung erfolgen kann, wenn die Klausel wirksam ist.
In welche Richtung sich die Kosten zwischenzeitlich entwickelt haben, hängt vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses ab.
Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den 01.10. eines jeden Jahres und nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich. Die SWK wird dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor diesem Zeitraum in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von der SWK in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Dass das nun besser sein sollte als bei EWI steht zu bezweifeln.