@nomos
§ 2 Abs. 1 EnWG:
Energieversorgungsunternehmen sind ihm Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 EnWG verpflichtet.
Armani Gas ist als reiner Energielieferant wohl schon überhaupt nicht gesetzlich zu einer Versorgung verpflichtet.
Im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet sind vor allem Grundversorger und Netzbetreiber.
§ 41 EnWG mag einen Sonderfall darstellen. Es ist indes nichts dafür ersichtlich, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen § 41 EnWG überhaupt bestehen sollen. Armani Gas hat § 40 EnWG zu beachten.
Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen:
Das gilt für
alle Sonderverträge, unabhängig davon, ob der Lieferant sonst auch Grundversorger ist.
Denn es handelt sich um eine Betätigung
außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht, wo der
Grundsatz der Vertragsfreiheit herrscht (der seinerseits durch zu beachtende kartellrechtliche Grundsätze bei
regional marktbeherrschenden Unternehmen eingeschränkt sein kann).
Ein bayerisches Stadtwerk mag in seinem Grundversorgungsgebiet auch bei Sonderverträgen als regional marktbeherrschendes Unternehmen durch kartellrechtliche Bestimmungen
in der Vertragsfreiheit eingeschränkt sein. Bietet dieses bayerische Stadtwerk indes Strom oder Gas in Hamburg an, dann ist die Tätigkeit auf dem dortigen Markt wegen fehlender marktbeherrschender Stellung nicht durch kartellrechtliche Bestimmungen eingeschränkt, so dass der
Grundsatz der Vertragsfreiheit uneingeschränkt gilt.
Zu welchen Bedingungen und Preisen das bayerische Stadtwerk nun Strom und Gas in Hamburg wem anbieten möchte, steht ihm deshalb grundsätzlich
vollkommen frei. Es kann sich auch wieder vollkommen aus Hamburg zurückziehen.
Vereinbart das bayerische Stadtwerk nun mit einem einzelnen Kunden in Hamburg, dass es nach Vertragsabschluss den zu zahlenden Preis für die Energielieferungen einseitig bestimmen soll, dann ist dieser vertragliche Energiepreis deshalb durch den Hambúrger Kunden von Anfang an gem. § 315 BGB gerichtlich kontrollierbar, undzwar
nur deshalb weil der Lieferant sein Sondervertragsangebot entsprechend gestaltet hat.
Wird dabei bei Abschluss eines Sondervertrages hingegen
ein Preis vereinbart und daneben die Verpflichtung des Lieferanten nach Vertragsabschluss das
Äquivalenzverhältnis entsprechend seiner
eigenen Kostenentwicklung zu wahren, dann kann der Hamburger Kunde bei
rückläufigen Kosten nach Vertragsabschluss eine Preisabsenkung gerichtlich durchsetzen, undzwar auch wieder
nur deshalb, weil der Lieferant eine entsprechende Vertragsgestaltung angeboten hatte.
Dafür ist es
vollkommen egal, ob der
vereinbarte Preis für Hamburger Verhältnisse nun
vergleichsweise hoch oder vergleichsweise niedrig war. Ein Kostenrückgang beim Lieferanten nach Vertragsabschluss ist
kraft vertraglicher Verpflichtung durch eine Preisabsenkung an den Kunden weiterzugeben.
Hat der Lieferant etwa ein
Kostensenkungsprogramm in seinem Haus aufgelegt, dann muss er den entsprechenden Kunden durch Preissenkungen an dessen Erfolg beteiligen undzwar
nur deshalb, weil er eine entsprechende Vertragsgestaltung angeboten hat.
Bei solchen Vertragsgestaltungen kann niemals auf die Marktentwicklung abgestellt werden, sondern es kommt immer auf die
konkrete Kostenentwicklung beim Lieferanten an, mithin ggf. gerichtliche
Kostenkontrolle. Alles selbstverständlich vollkommen freiwillig, weil der Lieferant es ja so für sich gewählt hatte.
Wohl auch von
Black aktuell so empfohlen.
Ronny findet es wohl auch gut.
E.ON- Kunden, die von Kostensenkungsprogrammen bei E.ON in der Zeitung lesen wohl auch.