Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Festpreis- Modelle pro und contra
RR-E-ft:
@reblaus
Warum sollte ich eine große Faszination für Warenterminbörsen hegen?
Habe ich etwa von Warenterminbörsen, insbesondere für Letztverbraucher, die Rede geführt?
§ 4 GVV sieht vor, dass der Kunde für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet ist, seinen gesamten leitungsgebundenen Bedarf an Gas bzw. Elektrizität aus entsprechenden Lieferungen des Grundversorgers zu decken, wobei Ausnahmen von der Bedarfsdeckungsverpflichtung bestehen. Niemand ist aber rechtlich gehindert, seinen entsprechenden Bedarf bis auf Null zu reduzieren.
In anderen Letztverbraucher Energielieferungsverträgen fehlt hingegen zumeist eine entsprechende Regelung. Die Energielieferungsverträge sind selbstredend auch ohne eine vertragliche Abnahmeverpflichtung des Kunden wirksam. Der Lieferant ist verpflichtet, Energie zu Verfügung zu stellen und den Bedarf des Kunden zu decken, wenn dieser denn überhaupt Energie bezieht, einen entsprechenden Bedarf hat. Die tatsächlich bezogene Energie ist vom Kunden auch zum vereinbarten Preis zu vergüten. Der grundversorgte Gaskunde kann sich zum Beispiel einen Kamin einbauen und mit diesem heizen, auch wenn sich sein Bedarf nach leitungsgebundenen Gaslieferungen dadurch auf Null reduziert.
Wenn es aber an einer vertraglichen Abnahmeverpflichtung des Kunden fehlt, wie es bei vielen Letztverbraucher- Energielieferungsverträgen nun einmal der Fall ist, dann erwirbt der Kunde mit Vertragsabschluss nur die Option zum Energiebezug zu vertraglich vereinbarten Bedingungen, ohne jedoch zum entsprechenden Bezug rechtlich verpflichtet zu sein. Und wenn Warentermingeschäfte gerade keine Option enthalten, so stellt sich doch wohl die Frage, ob dann die genannten Letztverbraucher- Energielieferungsverträge ohne vertragliche Abnahmepflicht/ Bezugsverpflichtung überhaupt Warentermingeschäfte sein können.
Ich habe gesagt, was die Motivation für den Abschluss eines Festpreisvertrages sein wird, mit welcher Erwartungshaltung dessen Abschluss verbunden sein wird und dass diese Erwartung auch enttäuscht werden kann, wie es RWE Erdgas 2011- Kunden gerade bitter erleben.
Energielieferungsvertrag zum Festpreis für ein Jahr ohne vertragliche Abnahmeverpflichtung, aber take- or- pay hinsichtlich 1.500 kWh/a
Eine take- or -pay- Regelung enthält auch keine vertragliche Abnahmeverpflichtung, sondern nur eine vertragliche Zahlungsverpflichtung gerade für den Fall der Nichtabnahme von Energiemengen. In concreto ersetzt die take- or -pay- Verpflichtung den sonst üblichen verbrauchsunabhängigen Grundpreis für die vom Kunden jederzeit abrufbare Leistungsbereitstellung. (\"Jetzt zahl ich doch!\")
Nun weiß ich immer noch nicht, mit welchen Folgen es ggf. verbunden sein sollte, wenn es sich bei Energielieferungsverträgen tatsächlich um Warentermingeschäfte handeln sollte?
reblaus:
@RR-E-ft
Sie machen schon wieder Ihren ewig gleichen Fehler wischiwaschi mit dem Sachverhalt umzugehen. Es gibt einen entscheidenden Unterschied zwischen einem Festpreisvertrag mit einer Mindestlaufzeit und einem normalen Sondervertrag mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit. Wenn Sie diesen schon nicht erkennen, bedeutet das doch nichts anderes, als dass Sie munter bei Themen mitquasseln, bei denen Sie noch nicht einmal die Grundlagen erkannt haben.
Wenn es denn keine Abnahmeverpflichtung in Festpreisverträgen gäbe, warum sollten sich die RWE-Erdgas-2011-Kunden über ihre falsche Markteinschätzung erregen. Dann könnten sie doch einfach zur E.on Ruhrgas gehen, und ihr Gas bis zum Auslaufen des RWE-Vertrages dort zu billigen Tageskonditionen beziehen.
Aber Sie haben ja eine viel bessere Idee. Die Kunden haben sich längst Schwedenöfen in jedes Zimmer einbauen lassen, und heizen munter wie zu Großmutters Zeiten mit Holz. Das ist ja sogar in unsanierten Vierteln von Jena zwischenzeitlich reichlich rückständig. Man könnte den Kunden auch empfehlen einfach einen Pullover mehr anzuziehen, da bleibt man auch bei Minustemperaturen warm. Warum verkaufen Sie nicht Ihre tollten Ideen der Redaktion von \"Frau im Spiegel\". Die sind für so tatkräftige Vorschläge sicher dankbar.
Dieser Verbrauchsboykott ist eine reine Chimäre und spielt in der realen Welt keinerlei Rolle. Das Mengenrisiko des Versorgers liegt einzig in der unterschiedlichen Witterung, und lässt sich wiederum an der Terminbörse über Optionen absichern. Die Verbrauchsschwankungen im üblichen Haushalt bewegen sich bei 20%. Was bedeutet, dass 80% der Menge faktisch gesichert abgenommen wird.
Ich weiß nicht welche Folgen Sie suchen. Ich hatte diese Erläuterung gebraucht, um Ihnen zu erklären, warum Festpreisverträge keine Wetten sind. Die einzige Folge könnte sein, dass Sie endlich einsehen, gelegentlich
großen Kokolores zu verbreiten. Aber im Ernst, auch das wird nie passieren.
Sie haben gesagt, dass der Kunde wettet, wenn er einen Festpreisvertrag abschließt. Aber es freut mich, dass Sie nun nur noch von enttäuschter Erwartung reden. Das mag so sein. Jeder ist enttäuscht, wenn die Lottozahlen gezogen wurden, und man hat nicht mitgespielt. Hätte man die Zahlen nur früher gewusst, na dann...
Black:
@reblaus & RR-E-ft
Kann es sein, dass Sie unter Abnahmeverpflichtung verschiedene Dinge subsummieren?
RR-E-ft meint mit Abnahmeverpflichtung augenscheinlich tatsächlichen Verbrauch. Der wird nicht gefordert.
reblaus dagegen sieht die Abnahmeverpflichtung bereits durch das übliche vertragliche Verbot einer Drittbelieferung erfüllt.
RR-E-ft:
@Black
Eine rechtliche Abnahmeverpflichtung besteht bei den gängigen Letzverbraucher- Energielieferungsverträgen nicht. Aufgrund eines geschlossenen Energielieferungsvertrages hat der Kunde regelmäßig die Option, Energie zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen zu beziehen, ohne jedoch rechtlich zur Abnahme verpflichtet zu sein. Insoweit unterscheiden sich Energielieferungsverträge deutlich von Kaufverträgen. Kaufrecht wird auf Energielieferungsverträge deshalb seit eh und je auch nur entsprechend angewandt.
Auch ein vertragliches Verbot der Drittbelieferung besteht - abgesehen von der Bedarfsdeckungsverpflichtung des § 4 GVV innerhalb von Grundversorgungsverträgen - regelmäßig nicht.
Soweit ersichtlich, beinhaltet etwa der EinTarif- Vertrag von E wie einfach weder eine vertragliche Abnahmeverpflichtung noch eine vertragliche Bedarfsdeckungsverpflichtung, noch ein vertragliches Verbot der Drittbelieferung.
Dass (bisher) oftmals faktisch nicht die Möglichkeit eines anderweitigen leitungsgebundenen Bezuges bei bestehendem Energileieferungsvertrag eröffnet ist, steht auf einem anderen Blatt. Eine rechtliche Bezugsverpflichtung/ Abnahmeverpflichtung ergibt sich daraus aber auch nicht. Mit neuer Messtechnik könnte es ggf. bald möglich sein, leitungsgebunden Energie über Prepaid- Karten von verschiedenen Anbietern zu beziehen, wie sie beim Mobilfunk bereits Verwendung finden. Von welchem Anbieter man die Leistung aktuell bezieht, entscheidet man dabei durch den Einschub der entsprechenden Karte. Auch bei entsprechenden Telefon- und Mobilfunkverträgen, ist man nicht verpflichtet, die (netzgebundenen) Dienste eines Anbieters zu nutzen, sondern hat als Kunde die Option zur Nutzung zu den zuvor vertraglich vereinbarten Bedingungen.
Für die jederzeitige Leistungsbereitschaft des Energielieferanten wird bisher üblicherweise ein verbrauchsunabhängiges Entgelt (Grundpreis) verlangt.
E wie einfach hat diesen Grundpreis durch eine take- or- pay- Regelung ersetzt.
Manchmal ist es schwer, Sachargumente zu vermitteln.
Ob es Warentermingeschäfte ohne vertragliche (rechtliche) Abnahmeverpflichtung gibt, weiß ich nicht.
Da sollte man auf jemanden vertrauen, der sich damit auskennt. ;)
--- Zitat ---Original von reblaus
Das Mengenrisiko des Versorgers liegt einzig in der unterschiedlichen Witterung, und lässt sich wiederum an der Terminbörse über Optionen absichern. Die Verbrauchsschwankungen im üblichen Haushalt bewegen sich bei 20%. Was bedeutet, dass 80% der Menge faktisch gesichert abgenommen wird.
--- Ende Zitat ---
Das mag bei Energielieferungsverträgen mit fester Laufzeit aus o.g. Gründen so sein. Bei Energielieferungsverträgen, die vom Kunden jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende gekündigt werden können, so zB. Grundversorgungsverträge, sieht es gewiss etwas anders aus.
reblaus:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Original von reblaus Es wäre natürlich eine clevere Geschäftsidee den Privatverbrauchern Optionen auf die zukünftige Preisentwicklung beim Erdgas zu verkaufen. Bei Hypothekendarlehen gibt es das bereits. Dort sind manche Forwarddarlehen so ausgestaltet, dass der Darlehensnehmer das Recht hat, den Kredit zu den vereinbarten Konditionen aufzunehmen, nicht aber die Pflicht dazu. Warum sollte ähnliches nicht auch beim Erdgas funktionieren?
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie von einer solchen Vertragskonstruktion reden, bei der der Grundpreis als Prämie für die gewährte Option dient, haben Sie natürlich Recht. Dann hat der Kunde bei fallendem Gaspreis die Möglichkeit, seinen Bedarf anderweitig billiger einzudecken, ist aber verpflichtet den Grundpreis zu bezahlen. Die Existenz solcher Vertragsmodelle war mir im Gasmarkt bisher nicht bekannt.
Was dieser Vertragstypus aber mit einer Wette zu tun haben soll, wie Sie hier dargelegt haben, erschließt sich mir dann gleich gar nicht. Bei diesem Modell kann der Kunde doch von der Chance auf billigere Preise profitieren, indem er den Versorger wechselt. Nur die doppelte Grundgebühr ist dann zu bezahlen.
Dies ist aber nicht der typische Fall eines Festpreisvertrages. Dieser sieht eine Abnahmeverpflichtung des gesamten von der Abnahmestelle entnommenen Gases vom Lieferanten vor. Dies kann durch ausdrückliche Verpflichtung mittels einer eindeutigen Klausel geschehen. Ob daneben ausreicht, dies dadurch zu regeln, dass dem Versorger das Recht eingeräumt wird, die Zustimmung zu einem Lieferantenwechsel während der Vertragslaufzeit zu verweigern, mag insoweit dahin stehen, als der Versorger durch die Verweigerung eine faktische Abnahmeverpflichtung schaffen will. Ob und inwieweit dies mit § 307 BGB vereinbar ist, steht hier nicht zur Debatte.
@Black
Wenn eine Drittbelieferung ausgeschlossen ist, besteht eine faktische Abnahmeverpflichtung für eine Mindestmenge, die der Verbraucher auch bei günstigsten Bedingungen benötigt. Der von RR-E-ft ins Spiel gebrachte Null-Verbrauch ist völlig realitätsfern und besteht allenfalls in absoluten Ausnahmefällen. Dass über dem faktischen Mindestverbrauch Mengen abgenommen werden, die Schwankungen unterliegen, kann bei der Bestimmung des Geschäftstyps vernachlässigt werden, da die überwiegende Menge unabhängig von Verbrauchsschwankungen regelmäßig benötigt wird.
Ein solches Mengenrisiko ist auch der typische Fall eines Festpreisvertrages. Es besteht in der Landwirtschaft beim Erzeuger, und in jedem Fall beim Verarbeiter, da auch kein Industrieunternehmen seinen zukünftigen Absatz exakt vorhersagen kann, mit entsprechender Konsequenz auf die Menge der benötigten Rohwaren. Die Frage stellt sich nur, welche Partei dieses Risiko tragen muss.
Das Ziel eines Festpreisvertrages ist es, dem Verbraucher größtmögliche Preissicherheit zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unumgänglich, dass das Mengenrisiko vom Versorger getragen wird. Dieser kann dieses Risiko durch Einsatz von Derivaten sehr leicht absichern. Dem einzelnen Verbraucher wäre das gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
Die Alternative wären Verträge über feste Mengen, wie sie im Strommarkt angeboten werden. Dort scheinen diese Verträge über ihr Nischendasein nicht hinaus zu kommen. Wahrscheinlich deshalb, weil der Verbraucher nicht bereit ist, das Mengenrisiko zu tragen.
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