Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Festpreis- Modelle pro und contra
reblaus:
@RR-E-ft
Sie haben um die Mitteilung der Preisanpassungsklausel der Stadtwerke Konstanz gebeten.
--- Zitat ---Auszug aus den Auftragsbedingungen zur Lieferung von Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt bis max. 100.000 kWh; Best Spartarif Erdgas Haushalt 05.09/ 2 Jahre
6. Laufzeit, Kündigung
Der Vertrag beginnt ab Annahme des Auftrags durch den Lieferanten und endet am 30.09.2011. Ungeachtet besonderer Kündigungsrechte gemäß den beigefügten AGB verlängert er sich jeweils um ein Jahr, soforn er nicht von einer Partei mit einer Frist von zwei Monaten vor Ablauf in Textform gekündigt wird. Der Vertrag ersetzt einen etwa bisher bestehenden Gasliefervertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten, der außer Kraft tritt.
Auszug aus den AGB
6. Preise und Preisanpassung / Steuern und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen
6.6 Die SWK wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus (Änderungen der steuerlichen Belastungen, der Verf.) nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Nutzungsentgelten für Einspeisungen). Die SWK wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen, wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den 01. 10. eines jeden Jahres und nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich. Die SWK wird dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor diesem Zeitraum in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von der SWK in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
--- Ende Zitat ---
Einjährige Verträge sollten entsprechend abgefasst sein.
RR-E-ft:
Danke.
Ob unbefristete Vertragsverhältnisse, die nur jährlich kündbar sind, so ausgestaltet sein sollten, hängt davon ab, auf welcher Seite man steht.
Die Klausel weicht vom gesetzlichen Preisänderungsrecht ab, weil der Tarifkunde die Alternative hat, den Vertrag zu kündigen oder eine gerichtliche Billigkeitskontrolle herbeizuführen. Bei SWK besteht nur die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen oder die Preisänderung gilt als genehmigt, was eine Billigkeitskontrolle ausschließen soll. Die Klausel wird deshalb wohl unwirksam sein. Die erstmalige Vertragsverlängerung erfolgt zum 01.10.2011, so dass erst zu diesem Zeitpunkt eine einseitige Preisänderung erfolgen kann, wenn die Klausel wirksam ist.
In welche Richtung sich die Kosten zwischenzeitlich entwickelt haben, hängt vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses ab.
--- Zitat ---Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den 01.10. eines jeden Jahres und nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich. Die SWK wird dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor diesem Zeitraum in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von der SWK in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
--- Ende Zitat ---
Dass das nun besser sein sollte als bei EWI steht zu bezweifeln.
reblaus:
Es ist richtig, dass die Klausel eine gerichtliche Billigkeitskontrolle ausschließt. Ob dies tatsächlich so gewollt war, bezweifle ich. Vermutlich hat man die Wirkung des entscheidenden Satzes einfach nicht ordentlich bedacht. Unabhängig davon halte auch ich die Klausel für unwirksam.
Ohne die Genehmigung der Preisanpassung wäre die Klausel wohl wirksam.
Die SWK bieten wahlweise auch einjährige Laufzeiten und unter der Hand individuell vereinbart auch dreijährige Laufzeiten an.
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln