Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Festpreis- Modelle pro und contra
RR-E-ft:
Nun habe ich das Urteil VIII ZR 56/08, das den BGH- Anwälten des Klägers am 30.07.2009 zuging, auch gelesen.
Entscheidend ist Tz. 36
--- Zitat ---Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gem. § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln. Daraus folgt, dass dem Haushaltskunden im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung gestaltete Preisanpassungsregelung ein § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt werden muss, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gewährleisten. Das ist Voraussetzung dafür, dass eine derartige Preisanpasungsregelung in einem Haushaltssonderkundenvertrag einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB standhält. Dann kann das Kündigungsrecht aber nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung des Haushaltssonderkunden dienen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum Nachteil des Kunden von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung abweicht.
--- Ende Zitat ---
§ 20 Abs. 1 GasGVV bestimmt, dass der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. An einem solchen Kündigungsrecht fehlt es bei Energielieferungsverträgen, die eine Mindestvertragslaufzeit vorsehen. Eine solche Preisanpassungsmöglichkeit funktioniert mithin jedenfalls nicht bei Verträgen, die auf längerfristige Kundenbindung (Mindestvertragslaufzeit) angelegt sind.
Bei den zeitlich befristeten Sonderverträgen , die eine feste Laufzeit vorsehen, stellt sich weiter die Frage, ob Preisänderungsklauseln überhaupt zulässig sind und wo sie grundsätzlich zuläsig sein sollten, wie sie ausgestaltet sein müssen, um nicht gegen § 307 BGB zu verstoßen.
nomos:
--- Zitat ---Original von RuRo
.....
Ich denke, dass ist es, was auch in meinen Augen, zu Recht von RR-E-ft kritisiert und als \"Skandal\" tituliert wird.
--- Ende Zitat ---
Der Tagesspiegel zu Amtseid, Verfassungsbruch und mehr.. Eine inflationäre Entwicklung in Politik, Wirtschaft, Justiz ....?
Was ist (noch) ein Skandal?
Nur am Rande bemerkt, wer die Rentengarantie als Skandal bezeichnet und die staatlich garantierten und unvergleichlich höheren Pensionen dabei vergisst, ist auch ein bisschen skandalös. :evil:
[/list]
reblaus:
Da steht RR-E-ft ja gar nicht alleine, wenn er skandalös findet, dass andere nicht exakt das tun, was er gerne hätte.
RR-E-ft:
@reblaus
Handelt es sich wirklich um Warentermingeschäfte, wenn die Kunden nicht zur Abnahme von Energie verpflichtet sind und nur für die tatsächlich bezogene Energie den vereinbarten Preis zahlen sollen, ihre entsprechende Bezugsoption jedoch nicht handeln können?
Und was soll eigentlich daraus folgen, wenn es sich ggf. um Warentermingeschäfte handeln sollte?
reblaus:
@RR-E-ft
Sie scheinen eine große Faszination für Warenterminbörsen zu hegen. Vielleicht liegt das an den dort schon immer und immer noch fließenden großzügigen Boni, die einen Verbraucheranwalt sprachlos machen können.
Bei einem standardisierten Handelsgeschäft, wie es für den Börsenhandel unabdingbar erfordert, hätten Sie sogar Recht. Dort muss auch die gehandelte Warenmenge fixiert sein, ansonsten kann sich kein Marktpreis für das Kontingent bilden. Aber genauso wenig, wie es verboten ist, Aktien außerhalb der Börse zu kaufen oder zu verkaufen, ist ein Warentermingeschäft auch nicht an eine Warenterminbörse und die dortigen Regeln gebunden.
Im individuellen Geschäftsverkehr ist es völlig unschädlich, wenn die abgenommene Menge nicht vollständig definiert ist. Sie werden in jedem Festpreisvertrag die Verpflichtung finden, dass der Kunde sein gesamtes an der Lieferstelle verbrauchtes Gas vom Vertragspartner beziehen muss. Der Kunde ist daher nur dann nicht zur Abnahme von Energie verpflichtet, wenn er keine benötigt.
Sie werden wohl nicht behaupten wollen, weil keine Abnahmeverpflichtung besteht läge gar kein Vertrag mithin kein Geschäft vor.
Sie erinnern sich, dass Sie den Irrglauben verbreitet haben, ein Festpreisvertrag sei eine Wette. Dem habe ich widersprochen und dargelegt, dass ein Festpreisvertrag ein Warentermingeschäft ist, und der Sinn solcher Geschäfte gerade darin liegt, größtmögliche Sicherheit beim Preis zu gewährleisten. Dem sicherheitsbewussten Kunden sollte daher daran gelegen sein, einen Festpreisvertrag zu eventuell höheren aber garantierten Konditionen abzuschließen, während der Hasadeur darauf zu spekulieren trachtet, dass die Preise ins Bodenlose fallen werden, und dabei das Risiko auf sich nimmt, dass Sie ins Unbezahlbare steigen könnten.
Am Rande, ein Warentermingeschäft beinhaltet auch keine Option. Eine Option beinhaltet das Recht einen Gegenstand zu erwerben aber ohne Pflicht ihn erwerben zu müssen. Für die Einräumung dieses Rechtes ist eine Prämie an den Stillhalter zu bezahlen. Es wäre natürlich eine clevere Geschäftsidee den Privatverbrauchern Optionen auf die zukünftige Preisentwicklung beim Erdgas zu verkaufen. Bei Hypothekendarlehen gibt es das bereits. Dort sind manche Forwarddarlehen so ausgestaltet, dass der Darlehensnehmer das Recht hat, den Kredit zu den vereinbarten Konditionen aufzunehmen, nicht aber die Pflicht dazu. Warum sollte ähnliches nicht auch beim Erdgas funktionieren?
Aber auch das wird nicht umsonst zu haben sein.
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