Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Festpreis- Modelle pro und contra
reblaus:
@RR-E-ft
Eine Wette kann immer nur auf ein ungewisses Ergebnis eingegangen werden. Bei einem Festpreisvertrag ist das Ergebnis nämlich der Preis, der über die Laufzeit zu bezahlen ist, gerade nicht ungewiss sondern von Anfang an fixiert. Wer jedoch weiß, dass er nächsten Winter mit Gas heizen muss und seinen Preis variabel gestaltet, geht eine Wette ein, dass der Preis im Winter nicht steigen wird. Genauso verhält es sich beim Förderunternehmen. Durch Förderung und Transport fallen auch im Winter relativ fixe Kosten an. Wer das geförderte Gas schon frühzeitig zu einem fixen Preis verkauft, kann seine Kosten-Einnahmesituation schon im Voraus genau planen. Er minimiert sein Risiko, dass fallende Marktpreise seine Kosten nicht mehr decken. Warenterminmärkte haben den einzigen wirtschaftlichen Sinn, Preisrisiken für Produzent und Verbraucher zu minimieren. Risikominimierung ist das Gegenteil einer Wette. Deshalb ist ein Termingeschäft für Verbraucher und Produzent mit einer Versicherung vergleichbar. Gegenteilig ist die Sache nur für Terminmarktteilnehmer, die weder Verbraucher noch Produzent, und auch keine Händler mit festen Bezugs- oder Abnahmeverträgen sind.
Was Sie für Wetten abschließen, würde ich gerne wissen.
Sie vernachlässigen völlig, die Bedeutung eines Kunden für ein Unternehmen. Der Kundenstamm ist der einzige Wert, den ein Unternehmen hat. Ohne Kunden sind die tollsten Produktionsanlagen völlig wertlos. Kunden sind relativ träge, was man sehr gut am Strom- oder Telefonmarkt erkennen kann. Trotz jahrelanger Liberalisierung sind die meisten Kunden noch immer bei ihrem alten Stromversorger oder bei der Telekom, rein aus Bequemlichkeit. Wenn ein neuer Gasanbieter einen Kundenstamm durch attraktive Angebote akquiriert hat, sorgt das geltende Recht wegen Ersatz- und Grundversorgung aber nicht automatisch dafür, dass dem Anbieter der größte Teil dieser Kunden wegen deren Bequemlichkeit erhalten bleibt. Werden befristete Verträge abgeschlossen, wandert der passive Teil der Kunden nach Vertragsablauf automatisch zum Grundversorger ab. Deshalb ist es gerade für neue Anbieter fast schon existentiell notwendig, dass sie unbefristete Verträge abschließen, die erst durch Kündigung enden. Anderenfalls ähnelt die Kundenakquisition mehr einem Hamster im Laufrad. Auf befristete Verträge zu setzen, ist daher nur dann durchführbar, wenn die Pflicht zur Grund- und Ersatzversorgung auf den jeweils letzten regulären Lieferanten übergehen würde.
Schließen Sie nicht so sehr von sich auf andere. Fragen Sie mal ein paar Hausfrauen in ihrem Umfeld, ob die nicht mehr Hackfleisch einkaufen, wenn es im Angebot ist, und die nicht sofort benötigten Mengen einfrieren. Vorratshaltung im Lebensmitelbereich ist nur deshalb nicht gebräuchlicher, weil die Preisschwankungen zu gering sind oder nicht erwartet werden, um mit Vorratswirtschaft einen finanziellen Vorteil zu erzielen.
Ihre Illustrationen zeigen sehr gut auf, dass Sie Ihre Überlegungen auf falschen Hypothesen zur Funktion von Märkten aufbauen. Es ist daher weniger entscheidend, ob Überlegungen auf Hypothesen aufbauen, sondern ob die Hypothese die Realität zutreffend abbildet.
RR-E-ft:
@reblaus
Bei Fixpreisverträgen ist ungewiss, ob sich die Erwartung des Verbrauchers, die ihn zum Abschluss eines solchen Vertrages veranlasste, bestätigt oder gar grob enttäuscht wird. Ob sich dieser Kunde nun als Teilnehmer an einem bestehenden Warenterminmarkt begreift, wage ich zu bezweifeln. Man müsste \"RWE Erdgas 2011\"- Kunden vielleicht dazu befragen. Ich meine, die Kunden, die sich für solche Verträge bewusst entscheiden, spekulieren auf einen langfristig wirtschaftlichen Vorteil dadurch.
Der Letztverbraucher, der auf eine leitungsgebundene Versorgung angewiesen ist, weil er gerade keine Alternativen dazu hat, sichert den Absatz importierten Gases oder erzeugter Elektrizität völlig unabhängig davon, für welchen konkreten Lieferanten er sich kurzfristig entscheidet und von welchem Lieferanten er sich beliefern lässt. An der Absatzmenge auf der letzten Marktstufe ändert sich also nichts, egal wer der Letztverbraucherlieferant ist. Auch die Netznutzung bleibt durch einen Lieferantenwechsel völlig unverändert. Reine Strom- und Gashändler (die nicht mit Produzenten, Netz- und Speicherbetreibern gleichgesetzt werden dürfen) haben eine vollkommen vernachlässigbare Kapitalbindung an Produktionsanlagen. Das gilt für alle reinen Energiehändler- auch jene, die Letzverbraucher beliefern - undzwar völlig unabhängig davon, ob sie nun neu im Markt sind oder nicht. Sie sagen ja selbst, der Kundenstamm sei das größte Kapital. Mit diesem \"Kapital\" kann es auch nicht weit her sein. Im liberalisierten Markt können die Kunden doch ständig kurzfristig ihren Lieferanten wechseln.
--- Zitat ---Original von reblaus
Deshalb sind unbefristete Lieferverträge gerade für neue Anbieter auf dem Gasmarkt so wichtig. Diese unbefristeteten Lieferverträge müssen aber die Möglichkeit eröffnen, Gaspreise auch einseitig ändern zu können. Gibt es keine rechtliche Möglichkeit dies zu regeln, bleibt nur der befristete Vertrag.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von reblaus
Deshalb ist es gerade für neue Anbieter fast schon existentiell notwendig, dass sie unbefristete Verträge abschließen, die erst durch Kündigung enden.
--- Ende Zitat ---
Die Lösung heißt bei unbefristeten Sonderverträgen nicht Preisänderungsklausel, sondern Änderungskündigung.
Alle Letztverbraucher- Lieferanten haben die rechtliche Möglichkeit, sich durch Änderungskündigung aus einem unbefristeten Sondervertrag zu lösen, was das wirtschaftliche Risiko, unbefristete Sonderverträge auch bei gestiegenen Kosten zu unveränderten Preisen weiter bedienen zu müssen, praktisch ausschließt.
Ob sie den Kunden nach einer Änderungskündigung behalten, entscheidet sich allein danach, wie attraktiv das mit der Änderungskündigung verbundene Angebot auf Neuabschluss im Vergleich zu den aktuellen Angeboten der Wettbewerber ist. Ist das Angebot auf Neuabschluss günstiger als die Grund- und Ersatzversorgung oder besteht aber ein günstigeres Angebot eines Wettbewerbers, dass günstiger als die Grund- und Ersatzversorgung und zudem günstiger als das neue Angebot des bisherigen Lieferanten ist, dann wird sich der informierte Verbraucher für das jeweils attraktivste Angebot entscheiden. Der Lieferant muss also das Risiko, die Kunden durch eine Änderungskündigung zu verlieren, dadurch minimieren, dass er in Anbetracht der Angebote seiner Wettbewerber ein möglichst attraktives Angebot unterbreitet.
So funktioniert gerade jeder Wettbewerb, gerade im Interesse der Verbraucher.
Wettbewerbsfeindlich sind hingegen langfristige Kundenbindungen, weil sie zu einer Marktverstopfung/ Marktabschottung führen. Das gilt nicht nur im Bereich langfristiger Gaslieferungsverträge zwischen Importeuren und Regionalversorgern und Weiterverteilern, sondern betrifft alle Marktstufen im Inland. Darüber besteht wohl unter allen Wettbewerbstheoretikern und Kartellrechtlern Einigkeit.
Eher bei langfristigen Verträgen, also Sonderverträgen, die auf zwei Jahre und länger fest abgeschlossen sind, besteht m. E. überhaupt nur ein Bedürfnis für Preisänderungsklauseln. Denn die Laufzeitvereinbarung schließt regelmäßig eine Änderungskündigung aus. Ein Extremfall sind sog. englische Klauseln für Preisanpassungen, die nach geltendem Wettbewerbsrecht unzulässig sind.
Wer auf die Trägheit der Verbraucher setzt und diese ins Kalkül zieht, agiert gerade wettbewerbsfeindlich. Mag schon sein, dass Verbraucher aus lauter Trägheit das mit der Änderungskündigung verbundene neue Angebot des bisherigen Lieferanten annehmen, ohne vorher zu vergleichen. Dafür, dass die Kunden nach der Änderungskündigung eines bewusst gewählten Sondervertrages sich danach für eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung entscheiden, spricht jedoch wenig.
Welcher Erdgasproduzent verkauft denn seine Fördermengen überwiegend zu einem fixen Preis im Voraus und nicht etwa aufgrund von Langfristverträgen mit Preisänderungsklauseln? Fast bin ich geneigt zu wetten, dass Sie keinen einzigen benennen können. ;)
--- Zitat ---Original von reblaus
Ihre Illustrationen zeigen sehr gut auf, dass Sie Ihre Überlegungen auf falschen Hypothesen zur Funktion von Märkten aufbauen. Es ist daher weniger entscheidend, ob Überlegungen auf Hypothesen aufbauen, sondern ob die Hypothese die Realität zutreffend abbildet.
--- Ende Zitat ---
Sieh an.
reblaus:
@RR-E-ft
Schreiben Sie über alle Themen von denen Sie nicht die geringste Ahnung haben, soviel wie über Warentermingeschäfte?
Es ist auch ungewiss, ob der Kunde der Krankenversicherung tatsächlich erkrankt, ob der Haftpflichtkunde einen Schaden verursacht oder der Lebensversicherungskunde stirbt. Dennoch ist der Abschluss entsprechender Versicherungen keine Wette darauf, dass man erkrankt, fremde Dinge beschädigt oder gar stirbt. Es handelt sich allein um die Neutralisierung der wirtschaftlichen Folgen eines solchen Vorfalls.
Um nichts anderes handelt es sich bei einem langfristigen Bezugsvertrag. Damit wird die Ungewissheit über die Preisentwicklung neutralisiert, und beiden Seiten Kalkulationssicherheit gewährleistet.
Über Warentermingeschäfte wird auch nicht der Absatz bestimmter Waren abgesichert, sondern der Absatz zu einem bestimmten akzeptablen Preis. Solange überhaupt Nachfrage nach der Ware besteht, kann eine reine Absatzsicherung schließlich durch Preisunterbietung der Wettbewerber erfolgen.
Bitte verstehen Sie diese Erläuterung nicht als Diskussionsbeitrag sondern als Erklärung von Tatsachen, die einer Meinungsbildung unzugänglich sind.
Langfristige Kundenbindungen sind nur dann wettbewerbsschädlich, wenn sie auf zwingender Vereinbarung beruhen. Es ist jedoch existentiell notwendig, seine Kunden auf freiwilliger Basis möglichst langfristig zu binden. Die Neukundengewinnung ist nämlich weitaus schwieriger zu bewerkstelligen, als Altkunden zu halten.
Die Trägheit der Kunden ist kein Kriterium das der Unternehmer beeinflussen könnte. Sie kann ihm daher auch nicht zugerechnet werden. Hieraus ein wettbewerbsfeindliches Verhalten zu konstruieren beweist nur, dass Sie von der ganzen Materie nicht die geringste Ahnung haben, sich auch nicht bemühen, sich die fehlenden Kenntnisse anzueignen, sondern einfach unwissend vor sich hinplappern.
In den Erdgasimportverträgen ist meines Wissens eine Klausel enthalten, die besagt, dass unabhängig von der Ölpreisbindung ein gewisser Mindestpreis zu bezahlen ist. Dies ist zwar kein Fixpreismodell aber die Absicherung eines Mindesterlöses zur Begleichung der notwendigen Förder- und Transportkosten. Im Gegensatz zu Ihnen verstehen die Gasversorger das Gasgeschäft.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Schreiben Sie über alle Themen von denen Sie nicht die geringste Ahnung haben, soviel wie über Warentermingeschäfte?
--- Ende Zitat ---
@reblaus
Eine doppelte Unterstellung bar jeder Substanz. Ich rede und schreibe überhaupt nicht von Warentermingeschäften und auch nicht von Versicherungen. Kein Wort. ;)
Ich rede hier allein von Letztverbraucherverträgen in verschiedenen Ausgestaltungen, nämlich a) zeitlich befristeter Fixpreisvertrag, b) unbefristeter Sondervertrag und schließlich c) befristeter Sondervertrag.
Ich meine ausdrücklich, dass die RWE Erdgas 2011 - Sonderverträge keine Warentermingeschäfte und keine Versicherungen, sondern Letztverbraucher- Gaslieferungsverträge darstellen, die - wie aufgezeigt - eine bestimmte Verteilung von Chancen und Risiken über die Laufzeit von 3 Jahren aufweisen.
Zudem äußerte ich mich dazu, welche wirtschaftlichen Risiken bei unbefristeten Sonderverträgen aufgrund der Möglichkeit einer Änderungskündigung gerade nicht bestehen. Weiter äußerte ich mich dazu, dass bei mit fester Laufzeit größer 6 Monate oder ein Jahr abgeschlossenen Sonderverträgen, die keine Fixpreisverträge sein sollen, ein Bedürfnis nach einer Preisänderungsklausel besteht, weil ein wirtschaftliches Risiko aus steigenden Kosten dabei nicht durch eine Änderungskündigung ausgeschlossen werden kann.
Um mehr ging es nicht, insbesondere auch nicht um den Inhalt von Erdgasimportverträgen, von denen ich einige auszugsweise im Rahmen von Gerichtsprozessen zu Gesicht bekommen habe. Die eine Klausel war in keinem der mir bekannt gewordenen Erdgas- Importverträge enthalten. Woher Sie ihre Kenntnis über den Klauselinhalt von Erdgasimportverträgen schöpfen möchten, ist nicht ersichtlich.
Ich bin der Meinung, dass langfristige Bezugsbindungen auf allen Marktstufen im Inland geeignet sind, die Liquidität des jeweiligen Marktes herabzusetzen, sogar zu einem Marktverschluss auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt führen können.
Wenn alle RWE - Kunden auf drei Jahre einen \"RWE Erdgas 2011\"- Vertrag abgeschlossen hätten, dann wäre dieser Markt für drei Jahre vollständig für andere Anbieter, Angebote und Wettbewerb vollständig verschlossen. Auch 30 % günstigere Preisangebote hätten deshalb keine Chance gehabt, wenn alle relevanten Kunden bereits in einer solchen langfristigen Bezugsbindung steckten. Die langfristigen Gaslieferverträge zwischen Importeuren und Regionalversorgern bzw. Weiterverteilern wurden übrigends auch auf ihre Art freiwillig abgeschlossen und führten gleichwohl zum Marktverschluss. Man versprach sich davon innerhalb der Gaswirtschaft günstigere Preise und Vorteile auch für die Letztverbraucher, so jedenfalls die entsprechenden steten Aussagen der deutschen Gaswirtschaft.
Es ist Ihr gutes Recht, dazu eine andere Auffassung zu vertreten.
Ich habe nicht gesagt, dass sich Unternehmen die Trägheit der Verbraucher zurechnen lassen müssen, sondern dass nicht wettbewerblich orientiert agiert, wer auf die Trägheit der Verbraucher setzt, mithin darauf, dass möglichst alles bleibt, wie es ist.
Auch auf dem \"Jenaer Gemüsemarkt\" findet bald kein Handel (wie man ihn kennt und mag) mehr statt, wenn sich alle Nachfrager (Konsumenten) auf Jahre mit langfristigen Bezugsverträgen eingedeckt haben. Dafür ist es unerheblich, ob die Marktteilnehmer die langfristigen Bezugsbindungen freiwillig eingegangen sind. Der eigentliche Markt, wie man ihn bisher kennt, auf dem sich der Marktpreis aus dem aktuellen Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage bildet, findet dann nicht mehr statt. Auswärtige Händler haben dann auch mit den besten Angeboten keine Chance, zum Zuge zu kommen, wenn die gesamte Nachfrage oder der überwiegende Teil davon bereits langfristig vertraglich gebunden ist. So ist das auf jedem Markt. Fragen Sie mal bei sich im Städtchen, z.B. welche Chancen die örtlichen Schuhanbieter für Wettbewerb noch sehen, wenn der Großteil der Einwohner seinen Schuhbedarf auf Jahre hinaus im Vornherein freiwillig bei einem bestimmten auswärtigen Versandhändler vertraglich gebunden haben sollte. Möglicherweise hilft es den örtlichen Anbietern unter diesen Umständen wenig, wenn sie eine Warenterminbörse für Schuhe auf die Beine stellen. ;)
Auf einem liquiden Markt mit vollständigem Wettbewerb ohne langfristige Bezugsbindungen ist es ebenso schwer Neukunden zu gewinnen, wie Altkunden zu halten. Alle Nachfrager wählen ständig neu unter allen vorhandenen Angeboten idealerweise als homo oeconomicus nach den gleichen Kriterien/ Präferenzen. Mir ist kein VWL/ BWL- Lehrbuch bekannt, das zu dieser Frage einen anderen Inhalt hergäbe. Ich meine sogar, die Lehre vom vollkommenen Wettbewerb gründe darauf.
reblaus:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Wikipedia Ein Termingeschäft, auch Zeitgeschäft genannt, ist ein Geschäft über den Kauf bzw. Verkauf eines Gutes zu einem fest vereinbarten Preis, der erst eine gewisse Zeit nach dem Abschluss erfüllt wird. Üblicherweise spricht man ab einem Zeitraum von mehr als zwei Tagen von einem Termingeschäft, darunter von einem Kassageschäft.
--- Ende Zitat ---
Nach dieser Definition ist jeder Gasbezugsvertrag ein Termingeschäft, und da Erdgas eine Ware ist, ein Warentermingeschäft. Sie reden somit von Dingen, bei denen Sie noch nicht einmal wissen, was sie sind. Wie sollen Sie denn dann die Wirkung als Versicherung begreifen können. Bei soviel Sachkenntnis ist man dann gleich bei der Wette oder dem Spielkasino. Gaskunden verkommen dann zu Zockern. Der Schritt zur Wiedereinführung des Sozialismus mit seinen Einheitspreisen, um diesen \"Missständen\" ein Ende zu bereiten, ist dann nicht mehr so weit.
Dauerschuldverhältnisse dürfen nach § 309 Nr. 9 BGB mittels AGB nicht länger als für 2 Jahre abgeschlossen werden. Diese Regelung steht Ihrer Befürchtung entgegen, dass nun massenhaft Verbraucher ohne ausdrücklichen Wunsch in Verträge mit extremer Laufzeit gedrückt werden.
Dennoch kann der Versorger dem Kunden bei Festpreisverträgen ohne marktabschottende Wirkung Laufzeiten von mehr als zwei Jahren anbieten. Es ist dem Kunden lediglich ein Kündigungsrecht nach 2 Jahren einzuräumen. Die über diesen Zeitraum laufende Preiszusicherung wird vom Versorger dann nicht mehr durch ein Einkaufsgeschäft auf Termin abgesichert, sondern er erwirbt eine Kaufoption über die benötigte Gasmenge. Wird gekündigt, lässt er die Option verfallen. Aber jetzt sind wir schon wieder bei den Instrumenten des Warenterminmarktes, von dem Sie gar nicht reden.
Bei der Trägheit der Verbraucher haben Sie das Problem nicht verstanden. Für den etablierten Gasgrundversorger ergibt sich durch die Trägheit der Verbraucher und durch die gesetzliche Regelung dann ein Wettbewerbsvorteil, wenn die rechtliche Situation nur noch den Abschluss von befristeten Verträgen erlaubt. Dann wird der neue Anbieter stets einen gewissen Prozentsatz seiner Kunden an den örtlichen Grundversorger verlieren. Der Grundversorger hat dies bei seinen Sondervertragskunden aber nicht zu befürchten.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Auf einem liquiden Markt mit vollständigem Wettbewerb ohne langfristige Bezugsbindungen ist es ebenso schwer Neukunden zu gewinnen, wie Altkunden zu halten.
--- Ende Zitat ---
Jeder Azubi im Einzelhandel kann Ihnen nach 6 Monaten sagen, dass es ungleich schwerer und teurer ist, neue Kunden zu gewinnen, als alte Kunden zufrieden zu stellen und dadurch als Kunden zu erhalten. Der Kunde ist nämlich keine Maschine, die stets nach objektiven Kriterien entscheidet, sondern ein Mensch mit Sympathien, Antipathien und Loyalitäten.
Ihre ganze Argumentation zur Ablehnung von Preisänderungsklauseln beruht schlicht auf Unkenntnis der tatsächlichen Marktverhältnisse. So etwas nennt man wissenschaftlicher Elfenbeinturm.
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