Energiepreis-Protest > WVV - Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH
Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...
PLUS:
dazu passt:
58 Millionen Euro verspielt
Lothar Gutsche:
@ interessierte Energieverbraucher aus Nürnberg und Umgebung
Am Mittwoch, den 12.1.2011, 10.00 Uhr, wird mein Zivilprozess am Kartellgericht Nürnberg-Fürth, Sitzungssaal 141, 1. Stock, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg fortgesetzt (Aktenzeichen 3 O 3188/10). Ob sich der Besuch des Termins lohnt, kann ich leider nicht sagen, es ist mein erster Auftritt dort.
Das Gericht hat diesen Termin bestimmt als Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin. Beide Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigte werden zu dem Termin geladen. Es wurde insbesondere Ihr persönliches Erscheinen angeordnet.
An einer gütlichen Einigung bin ich nicht interessiert, vielmehr möchte ich ein öffentliches, rechtsstaatlich korrektes Urteil mit Klärung der Rechtsfragen zur Energiewirtschaft, zum Kartellgesetz und zum Kommunalrecht.
Die Qualität des Prozesses dürfte u. a. davon abhängen, ob das OLG Bamberg bis dahin über den Klageerzwingungsantrag entschieden hat, den ich am 22.11.2010 wegen Betrugs durch überhöhte Energiepreise bei den Stadtwerken Würzburg über einen Rechtsanwalt gestellt habe. Der Prozess könnte auch durch meine Verfassungsbeschwerde vom Frühjahr 2010 beeinflusst werden, in der es um die Rechtsbeugung in der 1. Instanz des Zivilprozesses am Amtsgericht Würzburg geht. Beides und eine hoffentlich größere Resonanz in den Medien dürfte dazu führen, dass die Nürnberger Richter sich an Recht und Gesetz halten und einen echten Kartell- und Billigkeitsprozess für Strom, Gas und Wasser durchführen.
Es ist abzusehen, dass sich das Kartellzivilverfahren und das Strafverfahren in idealer Weise ergänzen und immer wieder neu gegenseitig befruchten. Aus den bisher erfolglosen Strafanzeigen konnte ich die Erkenntnis gewinnen, dass die Stadtwerke Würzburg AG von ihren Gesellschaftern, also von der Thüga AG (früher Teil des E.ON-Konzerns) und von der Stadt Würzburg, wirtschaftlich sehr stark abhängt. Das ist aktienrechtlich verwunderlich, weil eine AG eine eigenständige juristische Person ist. Wenn wie im vorliegenden Fall die Stadtwerke Würzburg mit den Zinsderivaten ein riskantes Geschäft im Interesse des Aktionärs Stadt Würzburg durchgeführt haben und dabei Millionenverluste erlitten, so sind solche Geschäfte in einem sogenannten Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG offenzulegen und eventuelle Benachteiligungen durch das herrschende Unternehmen nach § 311 AktG auszugleichen. Am Kartellgericht erwarte ich den ökonomischen Sachverstand und Kenntnis des Gesellschaftsrechts, um diese und andere Abhängigkeit angemessen zu würdigen.
Im Zusammenhang mit den Wasserpreisen gibt es für die Stadtwerke noch eine besondere strafrechtliche Überraschung, die ich im Laufe des Verfahrens in Nürnberg enthüllen werde.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Stubafü:
@Lothar Gutsche
--- Zitat --- \"Für einen \"normalen\" Energiepreisprotestler genügt selbstverständlich das,
was hier im Forum zu Preisanpassungsklauseln und Unbilligkeitskeitseinwand
vorgetragen wird . ...\"
--- Ende Zitat ---
Selbst da wäre ich mir nicht ganz so sicher, es sei denn man folgt blindlings den
Forenbeiträgen von RR-Ef-t.
Das OLG Köln (Urteil v. 19.02.2010, 16 U 143/09 ) bspw zeigt zum Thema
Unbilligkeitseinwand völlig neue \"Rechtserkenntnisse\" auf, auf die erstaunlicherweise
RR-Ef-t bislang noch nicht eingegangen ist (Gänsefüsschen vom Beitragsverf.):
@RR-Ef-t
--- Zitat ---..... Preisanpassung ein Angebot auf Abschluss einer modifizierten
Preisvereinbarung dar. Diese offenbarten für die Klägerin erkennbar die Absicht der
Beklagten den Arbeitspreis ab einem mitgeteilten Datum abzuändern. Der BGH und
verschiedene Obergerichte haben insoweit zwar auf die unbeanstandete Hinnahme
der Jahresabrechnung des Gasversorgers abgestellt. Diesem Ansatz lag aber
zugrunde, dass angesichts der ausschließlich öffentlichen Bekanntmachung der
Preiserhöhungen eine frühere Kenntnis des Kunden von denAnpassungen nicht konkret
ersichtlich war. Demgegenüber konnte die Klägerin vorliegend bereits den ihr
übersandten Preismitteilungen den Wunsch der Beklagten ersehen, den Arbeitspreis in
Zukunft\"zu modifizieren\" ......In diesen Zusammenhang hat das LG Köln zutreffend
darauf hingewiesen, dass bei der \"Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen eines
Unternehmens der Daseinsvorsorge\" grundsätzlich
\"schon die faktische Aneignung der Leistung als
sozialtypisches Annahmeverhalten gewertet wird...\"
--- Ende Zitat ---
Da ist sie wieder, die wundersame und nirgendwo definierte
\"normative Kraft des Faktischen\", die von unserer \"fürchterlichen\" 2-Klassen Justiz
dann gegen die Bürger in Stellung gebracht wird, wenn sie den dolosen
Rechtsauffassungen unserer sogenannten \"politicalcorrectness\"-Eliten in der
Wirtschaft und der mit dieser aufs engste verfilzten Politik meint willfährig
folgen zu müssen.
Gruss aus der Pfalz und insbesondere alles Gute an Lothar Gutsche,
dessen LG-Termin etwas früher als der meinige ansteht (27.01.2011,
11.30 h, LG Frankenthal)
von
Stubafü
RR-E-ft:
Man muss nicht alles und jedes kommentieren.
Vieles wurde jedoch kommentiert:
OLG Köln, Urt. v. 19.02.10 Az. 19 U 143/09 Rückforderungsanspruch eines Sondervertragskunden
Soweit das OLG Köln in genannter Entscheidung für den Fall nicht einbezogener oder unwirksamer Klauseln eine Preisneuvereinbarung in der widerspruchslosen Hinnahme und vorbehaltlosen Zahlung auf eine Verbrauchsabrechnung, welche einseitig erhöhte Preise auswies, angenommen hatte, so hat jedenfalls der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.10 VIII ZR 246/08 dieser Rechtsansicht zutreffend eine Abfuhr erteilt:
--- Zitat ---Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder -beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden.
Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NZM 2008, 81, Tz. 19). Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen (Senatsurteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911, Tz. 12 m.w.N.).
Allerdings hat der Senat zu einseitigen Preiserhöhungen in einem Tarifkundenvertrag entschieden: Wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (BGHZ 172, 315, Tz. 36; vgl. auch BGHZ 178, 362, Tz. 15 f.).
Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch, anders als das Berufungsgericht meint, nicht auf Fälle übertragen, in denen nicht (nur) die Billigkeit der Preiserhöhung im Streit steht, sondern in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist.
--- Ende Zitat ---
Nun kann wieder die Rede davon geführt werden, die Rechtsprechung des BGH sei eine Klasse für sich.
--- Zitat ---Original von Stubafü
Da ist sie wieder, die wundersame und nirgendwo definierte
\"normative Kraft des Faktischen\", die von unserer \"fürchterlichen\" 2-Klassen Justiz
dann gegen die Bürger in Stellung gebracht wird, wenn sie den dolosen
Rechtsauffassungen unserer sogenannten \"politicalcorrectness\"-Eliten in der
Wirtschaft und der mit dieser aufs engste verfilzten Politik meint willfährig
folgen zu müssen.
--- Ende Zitat ---
Wohl schon mal vom Punsch genascht. ;)
Soweit ersichtlich, fragt kein Gericht für seine Entscheidung danach, wieviele Klassen ein Gaskunde besucht hatte.
Nicht ersichtlich, was der Begriff Klassen-Justiz erbringen soll.
tangocharly:
Zu der Entscheidung des OLG Köln vom 19.02.2010, Az.: 19 U 143/09, muß man allerdings feststellen, dass dort von \"hinten durch die Brust ins Auge geschossen\" wurde (man beachte die \"schlüssige Argumentation\" wie es zu einer Anwendung von § 4 AVBGasV in einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel kommen konnte):
--- Zitat ---Tz. 46
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein vom Gasversorger veröffentlichter und auf der Basis des früheren § 4 AVBGasV generell zulässiger, aber im Einzelfall gegebenenfalls unbillig erhöhter Tarif zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers akzeptiert hat, indem er weiter Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit als unbillig zu beanstanden (vgl. BGH NJW 2009, 502, 503; 2007, 2540, 2543 f.). Diese Kriterien sind nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts auch auf Preisänderungen gegenüber einem Sonderkunden auf Grund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel, wie im vorliegenden Fall, anwendbar.
Tz. 47
Unabhängig davon, ob die vom Gasversorger vorgenommene einseitige Preiserhöhung im Einzelfall unbillig oder generell unwirksam ist, bringt diese doch den tatsächlichen Willen des Gasversorgers zum Ausdruck, ab einem bestimmten Zeitpunkt ein modifiziertes Entgelt abrechnen zu wollen. Ein entsprechendes Ansinnen des Gaslieferanten ist deshalb jedenfalls dann, wenn der Kunde – wie vorliegend die Klägerin mit den schriftlichen Preisanpassungsankündigungen der Beklagten - auf die
anstehenden Preisanhebungen und die damit einher gehenden Folgen für das Vertragsverhältnis individuell hingewiesen wird, als Antrag auf Modifikation der Entgeltabsprache auszulegen (für diesen Fall auch OLG Hamm vom 29.05.2009 – (I) 19 U 52/08 - Rn. 38, zitiert nach juris). Auch wenn auf Grund der Unwirksamkeit der vertraglichen Preisänderungsklausel keine automatische reisanpassung erfolgt, ist das entsprechende Schreiben des Gasversorgers doch als Offerte auf Abänderung der getroffenen Preisabsprache wirksam, da dieser nach den (gemäß § 306 Abs. 2 BGB anwendbaren) allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB erst die Annahme seitens des Kunden zur Gültigkeit verhilft.
Tz. 48
Einem solchen Antrag des Gasversorgers auf Vereinbarung eines erhöhten Arbeitspreises nimmt auch der Sonderkunde stillschweigend an, wenn er in Kenntnis dieses Ansinnens weiter Gas bezieht und damit die Leistungen seines Vertragspartners in Anspruch nimmt, ohne in angemessener Zeit zum Ausdruck zu bringen, dass er das vom Gasversorger im Gegenzug gewünschte Entgelt nicht entrichten möchte. Einem solchen Verhalten kann entgegen der Bedenken des OLG Hamm (a.a.O. Rn. 37) der objektive Erklärungswert einer konkludenten Zustimmung zur Preisänderung beigemessen werden. Denn das Verhalten des Sonderkunden erschöpft sich nicht in einem schlichten Nichtstun oder in der einmaligen Handlung einer Rechnungsbegleichung, sondern beinhaltet mit der Gasentnahme ein aktives gleichbleibendes Tun über einen längeren Zeitraum, ohne den positiven Aussagegehalt dieser Handlung durch anderweitige Aktionen zu entkräften (so auch OLG Frankfurt vom 13.10.2009 – 11 U 28/09 - Rn. 54, zitiert nach juris).
--- Ende Zitat ---
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