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Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...

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Lothar Gutsche:
Am 21.8.2012 habe ich bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Richter des OLG Nürnberg Peter Küspert, zugleich Präsident des OLG Nürnberg, Thomas Koch, Peter Hilzinger und Dr. Michael Hammer wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB angezeigt. Denn sie haben mich meiner Ansicht nach durch Beugung des Rechts in dem Zivilstreit mit den Stadtwerken Würzburg unter Aktenzeichen 1 U 605/11 schwer benachteiligt. Inhaltlich habe ich das im Wesentlichen mit den Argumenten aus der Verfassungsbeschwerde begründet.

Mit Bescheid 108 Js 1179/12 vom 26.9.2012 hat Herr Oberstaatsanwalt Ellrott von der Staatsanwaltschaft Nürnberg entschieden, gemäß § 152 Abs. 2 StPO kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ging mir am 6.10.2012 zu. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth begründet ihren Einstellungsbescheid inhaltlich nicht. Der gesamte Bescheid vom 26.9.2012 besteht bis auf das Aktenzeichen und das Datum der von mir angegriffenen Urteile und Beschlüsse aus reinen Textbausteinen, die überhaupt keinen Bezug zur vorliegenden Strafanzeige aufweisen. So geht der Bescheid vom 26.9.2012 gar nicht auf die Verstöße der OLG-Richter gegen die gesetzlichen Grundlagen der Preisfestsetzung ein, der Bescheid erörtert nicht das Übergehen eindeutiger Beweismittel beim Wasserpreis, der Bescheid befasst sich nicht mit dem dreifach akzeptierten Prozessbetrug und der Bescheid geht nicht auf die Gehörsverletzungen und Willkür im Handeln der vier OLG-Richter ein. Jeder der vier genannten Kritikpunkte ist in meiner Strafanzeige vom 21.8.2012 in einem eigenen Kapitel ausführlich erläutert.

Die vier von mir beschuldigten Richter haben sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz der ZPO entfernt und grundlegende Prinzipien des Rechts und elementare Normen als Ausdruck der rechtsstaatlichen Rechtspflege angegriffen. Der Bescheid 108 Js 1179/12 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ist inhaltlich völlig unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, warum es sich im Zivilverfahren 1 U 605/11 nicht um eine strafbare Handlung der Rechtsbeugung handelt. Deshalb habe ich gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb der Zwei-Wochen-Frist bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und die Verantwortlichen der Staatsanwaltschaft Nürnberg wegen Strafvereitelung im Amt und wegen Rechtsbeugung angezeigt.


Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Lothar Gutsche:
Am 14.8.2012 hatte ich parallel zu der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht auch eine fast identische Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen das Urteil des OLG Nürnberg vom 15.6.2012 unter Az. 1 U 605/11 eingelegt. Mit Schreiben vom 12.10.2012 antwortet mir unter Aktenzeichen Vf. 65-VI-12 Dr. Tobias Igloffstein, Richter am Oberlandesgericht, in seiner Funktion als Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes mit einem 13 Seiten langen Schreiben. Darin sind einige allgemeine organisatorische Regeln zum Ablauf einer Verfassungsbeschwerde enthalten und Informationen zu den Grenzen, innerhalb derer der Verfassungsgerichtshof überhaupt gerichtliche Entscheidungen überprüft.

Am meisten beeindruckt hat mich in dem Schreiben vom 12.10.2012 der zweimalige Hinweis auf das erhebliche Kostenrisiko einer Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, kann der Verfassungsgerichtshof mir als Beschwerdeführer eine Gebühr von bis zu 1.500 Euro auferlegen, die ich als Vorschuss zahlen muss, falls das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf meinen Wunsch hin trotzdem fortgeführt werden soll. Über die Auferlegung eines Kostenvorschusses beschließt der Verfassungsgerichtshof in der so genannten kleinen Besetzung, bestehend aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern. Bis zum 12.11.2012 sollte ich mich zu der Mitteilung des Herrn Dr. Igloffstein äußern und insbesondere erklären, ob ich angesichts der erteilten Hinweise und angesichts des Kostenrisikos die Verfassungsbeschwerde weiter betreiben will. Das Schreiben des Referenten ist insgesamt so aufgebaut, dass es mir nahelegt, die Beschwerde nicht weiter zu verfolgen. Der einzige Haken an dem Schreiben ist sein Absender, der nämlich nicht in seiner Funktion als Richter eines OLG schreibt, sondern als Teil der Exekutive.

Meine Verfassungsbeschwerde hat nach Ansicht des Herrn Dr. Igloffstein „keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet sein dürfte.“ Seine Auffassung begründet Herr Dr. Igloffstein auch sehr ausführlich auf rund 10 Seiten, indem er jede Gehörsrüge und jeden Vorwurf der Willkür einzeln diskutiert. Dabei macht sich der Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes allerdings einzig die Argumente des OLG Nürnberg zu Eigen und präsentiert keine neuen eigenen Gedanken. So beruft sich Herr Dr. Igloffstein an den wirklich entscheidenden Stellen auf die gleichen Urteile und Kommentare wie das OLG Nürnberg. Da der Referent des Verfassungsgerichtshofes offenbar eine wichtige Filterfunktion ausübt und quasi vor dem eigentlichen Gericht durch seine Stellungnahme die Weichen stellt, musste ich umfassend zu den einzelnen Punkten Stellung nehmen.

Der Referent ging in seiner Stellungnahme besonders ausführlich auf bestimmte GWB-Kommentare ein. Das hat mich veranlasst, die vom OLG Nürnberg und zitierten Quellen einmal zu prüfen und hat einen geradezu unglaublichen Vorgang ans Tageslicht gefördert. Der Vorgang betrifft die zentrale Frage, ob das OLG Nürnberg nach der von ihm festgestellten Kartellrechtswidrigkeit der Energiepreise überhaupt neue Preise bestimmen durfte. Um das tatsächlich nicht vorhandene Recht des Gerichts zu begründen, wurde ein Kommentar zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen völlig sinnentstellend zitiert und missbraucht, um eine formale Scheinbegründung für die gerichtliche Preisbestimmung zu produzieren. Das möchte ich im Folgenden etwas näher ausführen.


sinnentstellendes Zitat aus Kommentarliteratur
Das OLG Nürnberg stützt sein Recht, für Strom und Gas neue Preise festzusetzen auf folgende Überlegung, vgl. Seite 14 des Urteils unter http://www.ra-bohl.de/Urteil_OLG_Nurnberg_vom_15.06.2012.pdf:

„Die Bestimmung des § 19 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung als solchen und ist damit Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 116; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 248). Die Nichtigkeit führt jedoch im Wege der teleologischen Reduktion zur Aufrechterhaltung des Vertrages mit wettbewerbsanalogen Preisen; denn § 19 GWB ordnet die Nichtigkeit nur insoweit an, als die Nichtigkeitsfolge mit dem Normzweck des § 19 GWB – hier dem Schutz des Vertragspartners vor überhöhten Preisen – in Einklang steht. (Möschel, aaO, § 19 Rn. 248).“

Die „teleologische Reduktion“ und die Bestimmung „wettbewerbsanaloger Preise“ leitet das OLG Nürnberg demnach aus der Kommentarquelle „Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 248“ ab. Dort heißt es jedoch:

„Es stellt sich aber die Frage, ob Verträge im Wege einer teleologischen Reduktion der Nichtigkeitsfolge gem. § 134 BGB an wettbewerbsanaloge Preise und Konditionen anzupassen sind (sog. geltungserhaltende Reduktion). Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen sind bei Verstößen gegen Preisbestimmungen die Geschäfte zu dem zulässigen Preis aufrechtzuerhalten, da sie preiswidrige Verträge nicht gänzlich unterbinden wollen, sondern nur die preisgünstige Versorgung der Abnehmer durch Aufrechterhaltung der Rechtsgeschäfte bezwecken. Für eine entsprechende teleologische Reduktion des § 134 BGB besteht im Bereich des Ausbeutungsmissbrauches kein Bedürfnis. Das Schutzziel des § 19 kann wettbewerbskonformer mittels eines Anspruchs gerichtet auf Abschluss eines Vertrages zu wettbewerbsanalogen Preisen gem. § 33 Abs. 3 i.V.m. § 19 erreicht werden.“

Im vorliegenden Fall liegt ein Ausbeutungsmissbrauch vor. Denn das Gericht stellt in seinem Urteil auf Seite 10 unten für Gas und auf Seite 18 unten für Strom einen Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB fest. Nach dem Kommentar von Möschel besteht „für eine entsprechende teleologische Reduktion des § 134 BGB  im Bereich des Ausbeutungsmissbrauches kein Bedürfnis“. Diese Aussage steht im eindeutigen Widerspruch zu dem Zitat aus dem Urteil des OLG Nürnberg, das Raum sieht für eine „teleologische Reduktion“. Es ist ein Beleg für Willkür, wenn ein Gericht sein Urteil auf eine Kommentarstelle eines renommierten Kommentars stützt, aber die Kommentarstelle genau das Gegenteil von dem aussagt, was das Gericht daraus entnehmen will. Überraschenderweise bejaht auch der promovierte Jurist Tobias Igloffstein auf Seite 11 unter Punkt d) und auf Seite 12 unter Punkt b) seiner Stellungnahme vom 12.10.2012 die teleologische Reduktion auf wettbewerbsanaloge Preise. Offenbar ist es in einigen juristischen Kreisen Bayerns nicht mehr üblich, Zitate zu prüfen und Sinn-konform zu verwenden.


kartellrechtliche Antragserfordernisse nach GWB
Der oben zitierte GWB-Kommentar von Möschel will das Schutzziel des § 19 GWB „wettbewerbskonformer mittels eines Anspruchs gerichtet auf Abschluss eines Vertrages zu wettbewerbsanalogen Preisen gem. § 33 Abs. 3 i.V.m. § 19“ erreichen. Genau den Ansatz verfolgt das OLG Nürnberg, wie der Verwerfungsbeschluss vom 11.7.2012 auf Seite 5 mit der Aussage einräumt, dass „dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 2 GWB zusteht, den er dem Zahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten kann.“ Das Vorgehen des Gerichts hat nur einen Haken: § 33 GWB ist im vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar, weil gar kein Antrag des geschädigten Beschwerdeführers auf Schadenersatz vorliegt. Der Beklagte „kann“ der Klägerin wegen deren Kartellrechtsverstoß einen Zahlungsanspruch entgegenhalten, muss es aber nicht und hat es faktisch auch nicht getan. Der im Urteil zitierte Kommentar von „Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 116“ räumt den Geschädigten nur die Möglichkeit des Schadenersatzes ein (Hervorhebung durch mich): „Über § 33 kann der „Betroffene“ auch Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen (vgl. § 33 Rn. 9 ff.).“ Wenn ein Betroffener wie ich auf diese Möglichkeit verzichtet, dann kann es auch keine Schätzung des Schadens durch das Gericht geben. Warum ich keinen Schadenersatz forderte, liegt an meiner Argumentationslinie, die jedoch vom OLG Nürnberg völlig ignoriert wird.

Zum Vergleich stelle man sich einen Kartellzivilprozess vor, in dem der Geschädigte einem marktbeherrschenden Unternehmen den Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung vorwirft und sogar nach § 19 GWB vor Gericht beweisen kann. Wenn der Kartellgeschädigte in dem Kartellzivilprozess nicht zusätzlich einen Antrag auf Schadenersatz nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 GWB stellt, kann das Gericht nicht von sich aus einen Schadenersatz zusprechen, Das verbietet der Antrags-Grundsatz „ne ultra petita“, der besagt, dass ein Gericht nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde. Im deutschen Zivilprozessrecht ist der Antrags-Grundsatz in § 308 Abs. 1 ZPO verankert. Ohne Antrag auf Schadenersatz muss das Gericht in dem Beispiel deshalb bei der Feststellung verbleiben, dass ein Kartellrechtsverstoß im Sinne des § 19 GWB vorliegt.

§ 19 GWB zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eröffnet dem Gericht keine Möglichkeit zur Preisgestaltung. Das stellt der BGH in dem Leitsatzurteil VIII ZR 36/06 fest, das in der Stellungnahme des Herrn Dr. Igloffstein auf Seite 11 unter Punkt b) mit „NJW 2007, 2540/2541“ zitiert wird und eine zentrale Rolle spielt. Denn in juris-Randnummer 18 heißt es (ohne die dort angegebenen Quellen, Hervorhebung durch mich):

„c) § 315 BGB in unmittelbarer Anwendung ist gegenüber § 19 Abs. 4 Nr. 2, § 33 GWB in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vom 26. August 1998 nicht subsidiär. § 315 Abs. 3 BGB stellt eine Regelung des Vertragsrechts dar, der ein hoher Gerechtigkeitsgehalt zukommt. Sie ermöglicht es dem der Leistungsbestimmung Unterworfenen, die vorgenommene Bestimmung gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen und durch (gestaltendes) Urteil neu treffen zu lassen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Demgegenüber ist der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2, § 33 GWB ein deliktischer Anspruch, der eine Gestaltungsmöglichkeit nicht unmittelbar bereitstellt.“

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren § 33 GWB vom Gericht mangels Antrag überhaupt nicht anwendbar ist. Darauf aufbauend können auch keine wettbewerbsanalogen Preise „gem. § 33 Abs. 3 i.V.m. § 19 GWB“ bestimmt werden, wie es der GWB-Kommentator Möschel vorschlägt. Der Verstoß des OLG Nürnberg gegen den Antrags-Grundsatz ist ein klarer Beleg für willkürliches Handeln des Gerichts.


Argumentationslinie Gutsche imZivilprozess
Als Beklagter habe ich gegen die Zahlungsforderung der Stadtwerke Würzburg immer die Unbilligkeit und sogar die Kartellrechtswidrigkeit der Preissetzung für Strom, Gas und Trinkwasser eingewendet. Letztlich hatte ich das OLG Nürnberg mit meinem umfangreichen Vortrag davon überzeugt, dass zumindest die Preise für Strom und Erdgas § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB verletzen. Des weiteren hatte ich wiederholt vorgetragen, dass aus der Kartellrechtswidrigkeit sowohl die Nichtigkeit der Preisforderung nach § 134 BGB resultiert als auch die Unbilligkeit im Sinne von § 315 BGB. Der Schluss von der Kartellrechtswidrigkeit auf die Unbilligkeit wird vom Kartellsenat des BGH im Leitsatzurteil „Erdgassondervertrag“ vom 29.4.2008 mit Aktenzeichen KZR 2/07 unter juris-Randnummer 15, Satz 1, geteilt:

„Zwar nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass eine Preiserhöhung, mit der die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen würde, auch vertragsrechtlich nicht angemessen wäre und nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspräche.“

Die Unbilligkeit eines kartellrechtswidrigen Preises resultiert auch direkt aus dem Billigkeits-begriff. Nach dem Kommentar von Volker Rieble in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 315 Rn. 305, erlegt § 315 BGB vor allem der bestimmungsberechtigten Partei auf, nicht nur die eigenen Interessen, sondern auch die des Vertragspartners zu berücksichtigen. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB lässt sich mit einer solchen Zweckbestimmung nicht vereinbaren. Deshalb ist eine nach § 134 BGB verbotsgesetzwidrige oder nach § 138 BGB sittenwidrige Leistungsbestimmung unbillig, so Rieble in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 315 Rn. 297. Genauso sehen auch die GWB-Kommentare den Zusammenhang zwischen § 19 GWB und § 315 BGB, so z. B. Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 260. Ein gegen § 19 GWB verstoßender Preis kann nicht mehr billigem Ermessen entsprechen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Kartellsenats am BGH betrifft die Unbilligkeit nicht nur die Preiserhöhung, sondern den Gesamtpreis inklusive Preissockel, vgl. die Leitsatzentschei-dungen KZR 36/04 vom 18.10.2005 („Stromnetznutzungsentgelt“), KZR 29/06 vom 4.3.2008 („Stromnetznutzungsentgelt III“) und KZR 2/07 vom 29.4.2008 („Erdgassondervertrag“). Zu dem Ergebnis gelangen auch die Überlegungen aus meiner Verfassungsbeschwerde zur Teilunverbindlichkeit von Preisforderungen. Aus der Unbilligkeit der (Gesamt-)Preise resultiert nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB deren Unverbindlichkeit.

Parallel dazu hatte ich im Zivilprozess umfassend zur Kommunalrechtswidrigkeit der Energie- und Trinkwasserpreise vorgetragen, vgl. im Schriftsatz vom 25.10.2011 Abschnitt II 3. zur Relevanz der Kommunalrechtsverstöße auf Seite 17 – 30, im Internet abrufbar unter http://www.ra-bohl.de/Schriftsatz_an_OLG_Nurnberg_v._25.10.2011.pdf. Daraus leitete ich die Nichtigkeit der Preise nach § 134 BGB und die Sittenwidrigkeit der Preise nach § 138 BGB ab. Daraus würde wiederum nach § 315 BGB die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit der Preise resultieren, und zwar unabhängig von allen kartellrechtlichen Erwägungen.

Die Art und Weise, wie das OLG Nürnberg meine Argumentationsketten ignoriert, verstößt gegen das Willkürverbot.


Ergebnis
Im gleichen Stil geht das Punkt für Punkt in meinem Kommentar zu der Stellungnahme des Herrn Dr. Igloffstein weiter. Am Ende hat keines seiner Argumente wirklich Substanz. Es ist der untaugliche Versuch, den Leser durch hochtrabende, juristisch wohlklingende Formulierungen zu verwirren und mich dazu zu bewegen, das katastrophale Urteil des OLG Nürnberg zu akzeptieren. Als Fazit meiner drei Versuche, das Urteil 1 U 605/11 des OLG Nürnberg vom 15.6.2012 zu korrigieren, kann ich nur festhalten: Das juristische System will offenbar nicht weiter von geschädigten Bürgern belästigt werden. Einen Rechtsstaat kann ich da nicht mehr erkennen. Wer die Verfassungsbeschwerde, die Stellungnahme des Herrn Dr. Igloffstein und meinen Kommentar einmal komplett lesen möchte, kann sich per Mail an mich wenden und erhält 4,5 MB Unterlagen.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

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