Energiepreis-Protest > WVV - Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH
Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...
Lothar Gutsche:
Heute, am 12.1.2011, 10.00 – ca. 11:00 Uhr, fand am am LG Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 3 O 3188/10, VRiLG Rottmann, RiLG Husemann, Ri’inLG Kneissel, mein Termin zur Güteverhandlung statt.
Die Güteverhandlung ist gescheitert. Ich als Beklagter wollte Transparenz in der Preisgestaltung und die Angemessenheit der geforderten Preise für Strom, Gas und Trinkwasser nachvollziehen können. Die Transparenz hatte ich definiert durch Beantwortung sämtlicher Fragen, die in den bisherigen Schriftsätzen aufgeworfen wurden, das reicht von Netzkosten über Bezugskosten bis zu hin Kapitalkosten. Außerdem wäre die Betriebsnotwendigkeit zahlreicher Kostenbestandteile von den Stadtwerken nachzuweisen. So viel Offenheit wollten die Stadtwerke mir gegenüber nicht zeigen, da sie um ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fürchteten. Außerdem hätte ich das Klima durch meine zahlreichen Strafanzeigen und Kontrollverfahren bei der Kommunalaufsicht und beim Finanzamt vergiftet.
Der mehrfache Versuch des Vorsitzenden Richters, zwischen den Parteien eine rein finanzielle Einigung zu suchen, schlug fehl. Um meine Bereitschaft zum gütlichen Vergleich zu erhöhen, deutete das Gericht an, dass es den Preissockel nicht prüfen wolle, weil der bei Vertragsabschluss gültige Preis oder der später unwidersprochen gebliebene Preis als vereinbart gilt. Das sei auch die Auffassung des OLG Nürnberg und des VIII. Zivilsenats am BGH. Die Ansicht des Kartellsenats am BGH sei natürlich am LG Nürnberg-Fürth bekannt, doch es fehle eine Entscheidung des Großen Senats am BGH. In der angenehm offenen Verhandlung konnte ich immerhin den Versuch starten, kurz die logischen Widersprüche der Preissockel-Theorie aufzuzeigen, wie ich das in Abschnitt 4 meiner Kritik an der Preissockel-Theorie unter http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html#_Toc250390767 getan habe. Es bleibt abzuwarten, ob ich damit erfolgreich war.
Nebenbei erwähnte der Vorsitzende Richter etwas vom Substitutionswettbewerb, dem man im OLG-Bezirk Nürnberg in Bezug auf die Gasversorgung anhänge. Ich konnte das aber nicht hinterfragen und vermute, dass damit die Theorie vom einheitlichen Wärmemarkt gemeint ist und die These, dass die Preise durch einen angeblichen Substitutionswettbewerb um Neukunden begrenzt werden. In der Randnummer 20 im BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Gasgrundversorgung Stadtwerke Dinslaken) heißt es: „Im Übrigen hat der Gesetzgeber ausdrücklich daran festgehalten, dass ein deutlicher Unterschied zwischen Strom und Gas bestehe, weil Strom regelmäßig nicht zu ersetzen sei, Gas dagegen überwiegend im Substitutionswettbewerb insbesondere zu Öl, aber auch zum Beispiel zu Fernwärme, Strom und Wärmepumpen stehe (BT-Drs. 13/7274, S. 9, 16).“
In Bezug auf die kartellrechtlichen Fragen sah das Gericht trotz meines umfangreichen schriftlichen Vortrags vom 18.2.2009 und 21.1.2010 die Beweislast einzig bei mir. Mit der von mir vorgebrachten „sekundären Beweislast“ verband die Beisitzerin zunächst nur die Beweislastumkehr aus § 29 Nr. 1 GWB, die ausschließlich den Kartellbehörden im Streitfall hilft. Doch das Missverständnis ließ sich klären. Seltsam mutete an, dass die Richter die zahlreichen wirtschaftlichen Fragen für interessant, aber für kartell- und billigkeitsrechtlich irrelevant hielten. Z. B. hatte ich die innerbetriebliche Leistungsverrechnung und Kostenallokation bei der Wasserversorgung als intransparent dargestellt und die vorgelegte Kostenstudie von PWC als kaum aussagekräftig bezeichnet. Oder ich wies auf die gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit der Stadtwerke von ihrem Minderheitsgesellschafter E.ON hin, die laut Bundeskartellamt im Fall E.ON/Eschwege sogar als beherrschend geltend kann und auf das kaufmännisch nicht nachvollziehbare Einkaufsverhalten der Stadtwerke hin.
Das Urteil soll am 16.2.2011 um 11 Uhr verkündet werden und wird nach Einschätzung meines Anwaltes etwa zwei bis drei Wochen später in schriftlicher Form vorliegen. Wenn die Preissockel-Theorie greift, kann ich rein finanziell kein besseres Ergebnis als das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 2.6.2009 erwarten. Spannend bleibt, wie das LG Nürnberg-Fürth mit den vielen Kartellrechtsfragen umgeht, derentwegen das LG Würzburg das ganze Verfahren an das zuständige Kartellgericht verweisen ließ. Ob und wie der Streit weitergeht, ist völlig ungewiß.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
RR-E-ft:
Kartellrecht ist wegen der Darlegungs- und Beweislast des Kunden ein äußerst schwieriges Unterfangen, was auch vor dem OLG Stuttgart deutlich wurde, welches diesbezüglich ganz klare Worte fand.
OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10Stromzahlungsklage nach Unbilligkeitseinrede abgewiesen
Lothar Gutsche:
In dem Thread \"Preisspaltung zur Grundversorgung noch zulässig?\" äußerte RR-E-ft mit Blick auf die beiden BGH-Urteile KZR 4/10 und KZR 5/10 vom 07.12.2010:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft vom 25.02.2011 23:38
Vielleicht wäre es möglich gewesen, mit diesen jüngsten Entscheidungen des BGH noch vor dem Verkündungstermin am 16.02.11 schriftsätzlich zur Rechtslage weiter vorzutragen und somit noch Einfluss zu nehmen auf die Kartellkammer des Landgerichts und deren Entscheidung. Da Letztere nicht bekannt ist, lässt sich von hier aus auch nicht beurteilen, ob die jüngste Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung des LG Nürnberg- Fürth hätte haben können bzw. müssen.
--- Ende Zitat ---
Die Entscheidung KZR 5/10 des Kartellsenats vom 7.12.2010 ist von meiner Seite dem Landgericht Nürnberg-Fürth noch vor der Urteilsverkündung zur Kenntnis gebracht worden. Schon in dem Gütetermin am 12.1.2011 deutete das Landgericht Nürnberg-Fürth an, dass es wie das OLG Nürnberg von einem „Substitutionswettbewerb“ bei Gas ausgehe. Deshalb wies ich über meinen Rechtsanwalt in einem nachträglichen Schriftsatz vom 18.1.2011 auch auf die neueste Rechtsprechung des Kartellsenates am Bundesgerichtshof hin, nämlich auf das Leitsatz-Urteil KZR 5/10 vom 7.12.2010 zum Fall „Entega II“. Darin wurde nochmals entschieden, dass der sachlich maßgebliche Markt der Markt für die leitungsgebundene Gasversorgung von Endkunden ist und der Markt räumlich durch das Verteilnetz der Klägerin definiert wird. Im Detail wird das in den juris-Randnummern 13 – 15 der Urteilsgründe zu KZR 5/10 ausgeführt.
Trotzdem finden sich im Urteil 3 O 3188/10 des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.2.2011 folgende Aussagen:
--- Zitat ---Seite 8 des Urteils 3 O 3188/10 vom 16.2.2011
Auch im Bereich Gas hat die Klägerin kein Monopol, da auf den Substitutionswettbewerb im Wärmemarkt abzustellen ist (vgl. BGH, NJW 2007, 2540)
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Seite 10 des Urteils 3 O 3188/10 vom 16.2.2011
Für Gas ist entsprechend der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats ein Substitutionswettbewerb anzunehmen (BGH NJW 2007, 2540; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2008, 11 U 12/07). Es fehlt insofern an einer konkreten Marktbeherrschung anhand des sachlich, räumlich und zeitlich relevante Marktes (vgl. Bechtold, GWB, 5. Auflage, § 19, Ru. 3).
Als sachlich maßgeblichen Markt ist der einheitliche Wärmemarkt anzusehen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2008, Az. 11 U 12/07).
--- Ende Zitat ---
Bei der Gasversorgung stützt sich das Landgericht Nürnberg-Fürth auf eine inzwischen veraltete Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof. Denn am 29.4.2008 hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes in seinem 1. Leitsatz zum Urteil KZR 2/07 festgehalten:
„Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151, 274, 282 – Fernwärme für Börnsen).“
Diese Definition des sachlich relevanten Marktes zur Gasversorgung hatte mein Anwalt in mehreren Schriftsätzen hervorgehoben, zuletzt am 21.1.2010 auf S. 19 - 22. Die extrem hohen Kosten, eine Heizungsanlage von Gas auf einen anderen Energieträger umzustellen, werden sowohl von mir als auch vom Kartellsenat des BGH als Hemmnis für einen Substitutionswettbewerb angesehen. Deshalb ist die u. a. vom VIII. Zivilsenat des BGH immer wieder zitierte Theorie vom Substitutionswettbewerb in einem einheitlichen Wärmemarkt zu verwerfen.
Weder mit diesen Argumenten noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Kartellsenats setzt sich das Landgericht Nürnberg-Fürth als Kartellgericht auseinander. Vielmehr folgt es blind den \"Vorgaben\" des OLG Nürnberg und des VIII. Zivilsenats am BGH. Mit den vielen kartellrechtlichen Vorwürfen konnte das Gericht so \"kurzen Prozess\" machen.
Der negative Höhepunkt ist jedoch das Verständnis, das der Vorsitzende Richter Horst Rottmann und die beiden Richterinnen Magdalena Schroeter und Karoline Kneissl in dem Urteil unter Aktenzeichen 3 O 3188/10 zur Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB äußern. Der 3. Zivilsenat des Landgerichts Nürnberg-Fürth hält in seiner Urteilsbegründung vom 16.2.2011 fest:
--- Zitat ---Seite 8 des Urteils 3 O 3188/10 vom 16.2.2011
„Die Klagepartei hat zu den beiden hier maßgeblichen Wasserpreisen, also insbesondere zu der angegriffenen Preiserhöhung, ein Privatgutachten vorgelegt, das die Kalkulation mit den wesentlichen Tatsachengrundlagen in substantiierter und nachvollziehbarer Form darlegt (Anlage K12). Insbesondere ist aufgrund der ausgeführten Kostenstrukturen die Preiserhöhung als im Rahmen dargetan. Die von der Beklagten Partei erhobenen Einwände (Schriftsatz vom 20.10.2009, S. 6 ff., Bl. 480 ff. d. A.) fordern eine Vortragstiefe, die angesichts des der Klägerin im Rahmen des § 315 Abs. 1 und 3 BGB zustehenden Ermessensspielraumes (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2008, Az. 1 U 1105/08 ) nicht verlangt werden kann. Die Anforderungen dürfen hier nicht überspannt werden. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Berechnungen der Klagepartei greifen somit im Ergebnis nicht durch.“
--- Ende Zitat ---
Zu meinem Nachteil sprachen die Richter der 3. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 16.2.2011 einem substantiiert bestrittenen Privatgutachten zum Trinkwasserpreis volle Beweiskraft zu. Die Richter haben damit die Beweisgrundsätze aus § 279 Abs. 3 ZPO und aus § 286 ZPO missachtet und sich über die Beweisregeln hinweggesetzt, die in den §§ 355 – 370 ZPO zur Beweisaufnahme und in den §§ 402 – 414 ZPO zum Beweisverfahren definiert sind. Das Gericht hat die im Grundgesetz zugesicherten Verfahrensgrundrechte zu meinem Nachteil mehrfach verletzt. Angesichts meines umfangreichen, mehrfachen Vortrags zum Privatgutachten ist die Weigerung, das Privatgutachten der Stadtwerke Würzburg gerichtlich zu prüfen, nur mit Vorsatz zu erklären. Die rechtswidrige Akzeptanz des Parteigutachtens durch das Gericht wirkt sich zu meinem Nachteil aus, weil die Trinkwasserpreise nun von mir in der geforderten Höhe zu zahlen wären, wenn ich nicht erfolgreich Berufung einlege.
Bereits im Schriftsatz vom 14.4.2009 zum Verfahren 30 C 3420/08 am Amtsgericht Würzburg hatte ich ausführlich begründet, warum ich von der Klägerin beauftragte Wirtschaftsprüfergutachten nicht als Beweismittel akzeptiere, siehe Seite 15 – 16 im Schriftsatz vom 14.4.2009. In dem Schriftsatz vom 14.4.2009 hatte ich meine Position mit höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet, so u. a. mit BVerfG, 1 BvR 2203/98 vom 28.12.1999, BVerwG, B. v. 15.08.2003 – 20 F.8.03 und BGH-Urteil II ZR 67/07 vom 02.06.2008.
In dem Schriftsatz vom 20.10.2009, Seite 6, verwies ich auf das BGH-Urteil VIII ZR 314/07 vom 8.7.2009. Im Zusammenhang mit einem Streit um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen hatte der BGH bestätigt, dass ein Privatgutachten nicht als Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO gilt. Der Leitsatz des Urteils VIII ZR 314/07 lautet diesbezüglich unmissverständlich: „Eine Beweiserhebung (hier: durch Zeugenvernehmung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen.“
Obwohl ich als Beklagter nach dem BGH-Urteil vom 8.7.2009 nicht verpflichtet war, Tatsachen aus dem PWC-Gutachten zu überprüfen, habe ich auf den Seiten 6 – 13 des Schriftsatzes vom 20.10.2009 und in der Anlage B12 substantiiert dargelegt, warum die Bescheinigung von PWC vom 2.9.2009 nicht aussagekräftig ist. Zum einen stellte ich das grundsätzliche Problem dar, dass die Unternehmensstruktur der Stadtwerke Würzburg bei der Trinkwasserversorgung völlig intransparent ist und damit Kosten beliebig verschoben werden können. Darüber hinaus stellte ich 13 konkrete Fragen an das PWC-Gutachten, das die Stadtwerke Würzburg als Parteigutachten eingebracht hatten.
Sachverständigengutachten sind stets mit der gebotenen Distanz und mit hoher Sorgfalt kritisch zu würdigen. Bei inhaltlichen Zweifeln muss das Gericht den Gutachter zur Klarstellung und Vervollständigung veranlassen, siehe BGH-Urteil VI ZR 284/93 vom 27.09.1994 oder den Aufsatz des früheren BGH-Richters Hans-Peter Greiner „Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats“ in der Festschrift für Achim Krämer zum 70. Geburtstag am 19. September 2009, herausgegeben von Uwe Blaurock, Loachim Bornkamm, Joachim und Christian Kirchberg, Berlin, New York (de Gruyter Recht) 2009, Seiten 461–474. Im vorliegenden Fall sind nicht nur schwer wiegende Mängel des Gutachtens aufgezeigt worden, sondern sogar entscheidungserhebliche Gesetzesverstöße z. B. bei der Kalkulationsmethode zur Abschreibung, vgl. Frage 5 auf Seite9/10 im Schriftsatz vom 20.10.2009. Auch die in Frage 6 aufgezeigten Widersprüche zwischen der Abschreibung nach Wiederbeschaffung und den Investitions- und Instandhaltungskosten hätten vom Gericht unbedingt aufgeklärt werden müssen, vgl. Seite 10 im Schriftsatz vom 20.10.2009. Das Gericht hat eine eigene Sachkunde zum Gegenstand des PWC-Gutachtens nicht dargelegt.
Die Tatsache, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth sämtliche 13 entscheidungserheblichen Fragen komplett überging, bedeutet nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch eine Verweigerung des effektiven Rechtsschutzes. Meine Fragen und Einwände als unzulässige „Vortragstiefe“ zu bewerten, die „angesichts des der Klägerin im Rahmen des § 315 Abs. 1 und 3 BGB zustehenden Ermessensspielraumes nicht verlangt werden kann“, das widerspricht allen Beweisgrundsätzen eines fairen Verfahrens. Diese Beweisgrundsätze sind in der Zivilprozessordnung und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung definiert. Mit ihrem Urteil verletzten die Richter Rottmann, Schroeter und Kneissl auch das Willkürverbot.
Wenn man es mit solchen sogenannten \"Richtern\" zu tun hat, dann ist ein Prozess um die Billigkeit oder Kartellrechtswidrigkeit von Preisen wirklich ein \"äußerst schwieriges Unterfangen\". Natürlich werde ich mit allen Mitteln unseres scheinbaren Rechtsstaates darum kämpfen, solche \"Richter\" dauerhaft aus der Justiz zu entfernen. Doch die andernorts so geschätzten Staatsanwaltschaften sind mir bislang mehr durch Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt als durch Gesetzestreue aufgefallen, sobald es um Wirtschaftskriminalität mit politischer Einflussnahme geht. Deshalb gehe ich nicht mit allzu großen Hoffnungen in die weiteren juristischen Auseinandersetzungen.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Lothar Gutsche:
@ interessierte Energieverbraucher aus Nürnberg und Umgebung
Am Dienstag, den 23.8.2011, 9.30 Uhr, wird mein Zivilprozess am Kartellsenat des OLG Nürnberg, Sitzungssaal 318, 3. Stock, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg fortgesetzt (Aktenzeichen 1 U 605/11). Laut einem richterlichen Hinweis an die Stadtwerke Würzburg AG als Klägerin werden erstmalig kartellrechtliche Fragen bei der Strom-, Gas- und Trinkwasserversorgung diskutiert. Die Sachkenntnis des 1. Zivilsenats am OLG Nürnberg mag man aber an folgender Aussage vom 1.7.2011 aus dem richterlichen Hinweis messen:
\"Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Sachvortrag bis 1.7.2006 eine Monopolstellung der Klägerin auf dem lokalen Strommarkt bestand, so dass die Preise der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt einer Überprüfung nach § 315 BGB unterliegen.\"
Denn das Recht zur Billigkeitsprüfung hängt nicht von einer Monopolstellung ab, sondern laut Gesetz einzig von dem Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung. Billigkeitsprozesse in anderen Branchen, z. B. zu Bankgebühren, Kabel-TV-Entgelten, Versicherungsprämien und vor allem im Arbeitsrecht, zeigen, dass die Monopolstellung für die Billigkeitsprüfung gar keine Rolle spielt. Meist haben diese Unternehmen noch nicht einmal eine marktbeherrschende Stellung in dem jeweiligen Markt - und doch wird auf Billigkeit der Leistungen und Entgelte von Gerichten geprüft.
Die Stadtwerke Würzburg AG befindet sich zu 77,27% direkt oder indirekt im Eigentum der Stadt Würzburg, d. h. es handelt sich bei der Klägerin um ein kommunales Versorgungsunternehmen. Daraus hatte ich abgeleitet, dass die Stadtwerke unter anderem auch kommunalrechtliche Vorschriften beachten müssen. In der Berufungserwiderung der Stadtwerke, die erst heute am 17.8.2011 bei meinem Rechtsanwalt eingetroffen ist, wollen die Stadtwerke das OLG glauben machen, es wären nur die Artikel 86 und 87 der Bayerischen Gemeindeordnung von Bedeutung. Eine Eigenkapitalrendite der Stadtwerke zwischen 28 und 38% sei nach Ansicht der Stadtwerke nicht zu beanstanden, da ich schließlich jederzeit hätte kündigen können, um zu einem günstigeren Wettbewerber zu wechseln. Die Stadtwerke seien \"in der Preisgestaltung für Strom und Gas frei\" und können Gewinne erzielen. Sollte in der mündlichen Verhandlung zu diesem Thema diskutiert werden, wird es vermutlich für den Rechtsanwalt der Stadtwerke eine Begegnung der Dritten Art, etwas über die Finanzverfassung des Grundgesetzes und über das Kostendeckungsprinzip und über Umgehungstatbestände zu erfahren. Von den klaren Preisgünstigkeits-Vorgaben aus § 1 und § 2 EnWG und von deren Wirkung als Gewinnbegrenzung will ich da erst gar nicht reden.
Spannend wird sicherlich auch, wie die langjährige Zugehörigkeit der Stadtwerke Würzburg zum Thüga-Konzern und zur E.ON kartellrechtlich bewertet wird. Denn nach dem BGH-Urteil zu E.ON/Eschwege und nach den eindeutigen Publikationen in der ZNER wären die Stadtwerke wie ein Tochterunternehmen des E.ON-Konzerns zu behandeln und damit Teil des Strom-Duopols RWE/E.ON. Außerdem wären die Stadtwerke auch Teil der Wertschöpfungskette zur Erdgasversorgung mit Ruhrgas und Ferngas Nordbayern innerhalb des E.ON-Konzerns.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Stubafü:
Gerichtstermin am 23.8.2011
@Lothar Gutsche
Das OLG Nürnberg- Kartellsenat will in Ihrer Sache am 23.8.2011 verhandeln;
soweit ich Ihren Beiträgen entnommen habe sind Sie Tarifkunde und damit sei
nach dem Verständnis von Herrn Ball für das Preisänderungsrecht des
Versorgers § 4 AVBGasV maßgeblich.
Nun hat aber genau derselbe Hr. Ball einschl. seines VIII. Zivilsenates mit
Beschluss v. 18.05.11, VIII ZR 71/10 (EuGH- Vorlage) seine leisen Zweifel
zu dieser von ihm allein vertretenen Rechtsphilosophie höchst selbst
angemeldet indem er dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt
hat, ob § 4 AVBGasV gegenüber Tarifkunden überhaupt ein wirksames
Preisänderungsrecht begründet oder aber wegen Verstoß gegen
verbraucherschützende EU- Richtlinien unwirksam ist (BGH, B. v. 18.05.11 VIII
ZR 71/10 EuGH- Vorlage).
Ergo sum:
Diese auch für Ihr OLG-Verfahren alles entscheidende Rechtsfrage (in zweiter
Linie dann § 315 BGB, wenn ein wirksames Preisänderungsrecht vorliegt)
betrifft nach meiner unmaßgeblichen Meinung somit sämtliche anhängige
Zahlungsprozesse gegenüber grundversorgten Tarifkunden und somit
- wie Eingangs dargetan- auch denjenigen zwischenden den Stadtwerken
Würzburg und Ihnen.
Ist diese Schlussfolgerung richtig, dann hätte das OLG aufgrund des vorzitierten
EuGH-Vorlagebeschlusses des VIII. Zivilsenates des BGH das Verfahren bis zur
Entscheidung in dieser Sache von Amts wegen aussetzen müssen, denn die
Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist
gemäß Art. 267 AEUV allein dem Gerichtshof der Europäischen Union und nicht
dem OLG Nürnberg vorbehalten.
Grüsse aus der germanischen Toscana
Stubafü
und
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln