Energiepreis-Protest > WVV - Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH
Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...
nomos:
--- Zitat ---120 000 Kunden beziehen Strom, 45 000 Gas und 22 000 Wasser von den Würzburger Stadtwerken. Weniger als ein halbes Prozent ist mit der Preisgestaltung des Kommunalunternehmens nicht zufrieden und behält entweder Abschlagszahlungen ein, oder wehrt sich gegen Preiserhöhungen. Jetzt hat ein Kunde aus Zell, der seit dem Jahr 2005 für seine Energielieferungen überhaupt nichts mehr zahlt, einen Teilerfolg vor dem Würzburger Amtsgericht erstritten.
--- Ende Zitat ---
Schon stark, was \"unabhängige\" Artikelschreiber so interpretieren. Über 99,5 Prozent der 120.000 Kunden sind also mit der Preisgestaltung der Würzburger Stadtwerke zufrieden!?
Stadtwerke sind u.a. gute Anzeigenkunden und Sponsoren ... ! ;)[*]hier klicken und weiterlesen
und mehr:
[*]Strafanzeige wegen Rechtsbeugung[/list]
Pedro:
Vielleicht schicken Sie der Redaktionsleitung des \'\'unabhängigen Artikelschreibers\'\' mal die Veröffentlichung der Verbraucherberatung BW zur Bedeutung der Gaspreis-Protest-Initiativen und ihren \'\'0,5 % unzufriedenen Kunden.\'\' Es kann ja sein, dass dort die Pressemitteilungen der VZ-BW nicht gelesen werden. ;)
Lothar Gutsche:
Vor gut zwei Jahren, am 28.3.2008, hatte ich in dem Thread „Stadtwerke Eschwege“-„Strompreise und § 315 BGB“ unter http://forum.bdev.de/thread.php?postid=54013#post54013 über meine Erfahrungen aus Würzburg berichtet, mit Hilfe der zuständigen Behörden die Preisgestaltung der örtlichen Stadtwerke zu prüfen. Der Fall Stadtwerke Eschwege liefert eines meiner zentralen Argumente in meinem Streit mit den Stadtwerken Würzburg.
Die Kommunalaufsicht versagte Ihren Dienst: weder Stadtrat noch Regierung von Unterfranken noch das Bayerische Innenministerium waren bereit, beim Kommunalunternehmen Stadtwerke Würzburg die Quersubvention des öffentlichen Nahverkehrs aus überhöhten Energiepreisen zu beenden. Was davon zu halten ist, habe ich am 15.11.2008 in einem ausführlichen Artikel unter http://www.cleanstate.de/allgemeine_Verfassungswidrigkeit_der_Quersubventionierung.pdf veröffentlicht.
Die Finanzbehörden versagte ihren Dienst: vom Finanzamt Würzburg über das Bayerische Landesamt für Steuern bis hin zum Bayerischen Finanzministerium wollte keiner im überteuerten Einkauf von Gas eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Stadtwerke-Aktionär E.ON bzw. in der Quersubventionierung eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Stadtwerke-Aktionär Stadt Würzburg erkennen.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg, als Schwerpunktstaatsanwaltschaft zuständig für die Verfolgung von Wirtschafts- und Steuerstrafsachen in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg, konnte in den verlustreichen Zinsderivatgeschäften der Stadtwerke Würzburg keine Untreue erkennen. Einen ganz anderen Eindruck vermittelt das Urteil 4 U 92/08 des OLG Bamberg vom 11.5.2008 zu dem Zivilstreit um Schadenersatz zwischen den Stadtwerken und der Deutschen Bank, siehe im Detail http://www.betriebs-berater.de/nachrichten/pages/show.php?timer=1249938640&deph=0&id=65499, wo z. B. von „massiven Sorgfaltspflichtverletzungen“ die Rede ist. Die Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung durch die Staatsanwaltschaft Würzburg wird von der Generalstaatsanwalt Bamberg gedeckt, spätestens seitdem am 1.7.2009 der frühere Leiter der Würzburger Behörde zum Generalstaatsanwalt in Bamberg befördert wurde.
Das Bundeskartellamt verweigerte 2007 und 2009 ein Eingreifen, als ich die Minderheitsbeteiligungen von E.ON an den Stadtwerken als kartellrechtliches Problem im Sinne von § 19 GWB und von § 1 GWB anzeigte. Mit der Entscheidung KVR 60/07 – E.ON/Stadtwerke Eschwege hat der Bundesgerichtshof am 11.11.2008 festgestellt, dass es der Geschäftsstrategie der E.ON AG entspricht, an zahlreichen Stadtwerken oder sonstigen Stromversorgern Minderheitsbeteiligungen zu erwerben, um auf diese Weise ihre Absatzgebiete zu sichern und den Wettbewerb einzuschränken. Doch sowohl das Bundeswirtschaftsministerium als auch die EU-Kommission deckten die Untätigkeit der Kartellbehörde. Bezeichnenderweise wechselte der Referatsleiter, der in Brüssel meinen Fall bearbeitet hatte, wenige Wochen nach seiner Antwort an mich von der Generaldirektion Wettbewerb zu einer Brüsseler Anwaltskanzlei, die für ihre Klienten aus der Industrie bei der EU Lobbyarbeit betreibt.
Die bisherigen Erfolge, mit denen sich auch der Bund der Energieverbraucher schmückt, beziehen sich im Wesentlichen auf Sonderverträge und beruhen letztlich \"nur\" auf einer juristischen Formalität mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln. Die eigentlichen wirtschaftlichen Hintergründe und speziell die Rolle von E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW bleiben völlig im Dunkeln. Die Preise an sich und die zu Grunde liegenden Kosten der Energieversorgung wurden nie in echten Billigkeitsprozessen nach § 315 BGB geprüft, wenn man von dem lokalen Erfolg am Landgericht Köln unter Az 90 O 41/07 vom 14.8.2009 absieht, vgl. http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12406&hilight=K%F6ln. Aus unerfindlichen Gründen teilt der Bund der Energieverbraucher auch nicht meine Kritik am Kartellrechtsverständnis des VIII. Zivilsenats, der mit dem Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehrt, vgl. http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_und_Billigkeit_laut_VIII_%20Senat_BGH.pdf. Vermutlich passt es nicht zum Weltverständnis beim Bund der Energieverbraucher, dass die Energiepreise ein Beleg für schwerste Defizite in unserer Demokratie und speziell in der Justiz sind.Wir hatten in Deutschland schon einmal eine Justizkrise mit einer Wirtschaftskrise, siehe http://www.derhistoriker.de/weimar/00+Politische_Justiz_in_der_Weimarer_Republik.pdf. Heute sind Teile der Justiz offenbar direkt vom Großkapital abhängig. Die Antworten der Bundesregierung vom 18.3.2010 zur Beförderung und Besoldung der Richter sowie zur Weisungsabhängigkeit der Staatsanwälte passen zu diesem Bild, vgl. Bundestags-Drucksache 17/1097 zu einer Anfrage der Linken über die Umsetzung der Resolution 1685 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats.
Formal handelt es sich bei dem Prozess der Stadtwerke Würzburg um einen Zivilprozess gegen mich als einen zahlungsunwilligen Energiekunden. In den Jahren 2005 und 2006 hatte ich die Preise für Strom und Gas unter Hinweis auf § 315 BGB nur gekürzt, seit Ende 2006 zahle ich überhaupt nichts mehr für Strom, Gas und Trinkwasser. Ich verlangte mit einem umfangreichen Fragenkatalog, die Billigkeit der Preise nachzuweisen. Tatsächlich geht es in dem Verfahren um den Einfluss der Stadt Würzburg und E.ONs auf die Energie- und Trinkwasserpreise. Im Kern der Auseinandersetzung stehen Kartelldelikte, Untreue durch überteuerten Einkauf, Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung, Untreue durch Zinsderivatgeschäfte, die sich alle auf die Preise für Energie und Trinkwasser auswirken. Damit steht auch die Untätigkeit der oben genannten Behörden vor Gericht. Sämtliche Schriftsätze aus den ersten beiden Instanzen am Amtsgericht Würzburg und am Landgericht Würzburg stehen im Internet bei der Würzburger Kanzlei Bohl & Collegen unter http://www.ra-bohl.de/html/strompreise.html als pdf-Dokumente zum Download bereit. Der zentrale Schriftsatz stammt vom 18.2.2009, siehe http://www.ra-bohl.de/Schriftsatz_18.02.09.pdf, und ist wie folgt gegliedert:
1. Strompreis
1.1 Benchmark des Pestel-Instituts
1.2 Preisdifferenzierung Tarifabnehmer - Geschäftspartner
1.3 Preisvergleich Sondervertrag – Grundversorgung
1.4 Marktanteilsverluste durch Kundenwechsel
1.5 Einpreisung der CO2-Zertifikate
2. Gaspreis
2.1 Preisdifferenzierung Kraftwerksgas – Haushaltskunden
2.2 Akzeptanz von Preiserhöhungen größer als Anstieg der Erdgasimportpreise
2.3 Preisvergleich Grundversorgung – Sonderverträge
2.4 Stadtwerke-Beteiligung von E.ON
2.5 Kartellrechtswidrigkeit der Gasbezugsverträge
2.6 Zeitpunkt der Einführung von Sonderverträgen
2.7 Marktanteilsverluste durch Kundenwechsel
3. Wasserpreis
3.1 Quersubvention des Dallenbergbades
3.2 Finanzierung der Verluste aus Zinsspekulationen
4. produktübergreifende Belege für Preismissbrauch
4.1 Ineffizienzen im Netzbetrieb
4.2 Verlust aus Zinsspekulationsgeschäften
4.3 Höhe der Eigenkapitalrendite
4.4 Verwendung der Gewinne zur Quersubventionierung ÖPNV
Die Argumente aus diesem Schriftsatz wurden später immer wieder vertieft und mit aktuellen Urteilen des BGH und Entscheidungen des Bundeskartellamtes erweitert. Doch die grundsätzliche Linie zum Nachweis der Kartellrechtswidrigkeit der Preise steckt in dem Schriftsatz vom 18.2.2010.
Mit Beschluss vom 8.4.2010 unter Aktenzeichen 30 C 2420/08 erklärte sich das Amtsgericht Würzburg für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-Fürth. Damit folgte das Amtsgericht dem Urteil des Landgerichts Würzburg, das am 17.3.2010 unter Aktenzeichen 42 S 1337/09 die erste Instanz nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufhob und an die 1. Instanz mit der Auflage zurückverwies, den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Kartellgericht zu verweisen, siehe http://www.ra-bohl.de/Urteil_LG_Wurzburg.pdf. In Nürnberg-Fürth steht also ein höchst interessanter Prozess bevor. Über den Fortgang des Verfahrens werde ich hier, bei der Kanzlei Bohl & Collegen, in der Würzburger Lokalpresse und bei Cleanstate berichten.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Stubafü:
@Lothar Gutsche
--- Zitat --- Die bisherigen Erfolge, mit denen sich auch der Bund der Energieverbraucher schmückt, beziehen sich im Wesentlichen auf Sonderverträge und beruhen letztlich \"nur\" auf einer juristischen Formalität mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln.
Die eigentlichen wirtschaftlichen Hintergründe und speziell die Rolle von E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW bleiben völlig im Dunkeln.
--- Ende Zitat ---
Da ist was dran, wenn man dem erlauchten Vorstand des BDEV per Fax am 28.02.2010
ein von der Handelskammer des LG Frankenthal beauftragtes \"Gutachten\" in einem
klassischen \"Billigkeitsverfahren\" mit dem ausdrücklichen Hinweis der Veröffentlichungs-
Möglichkeit hier im Forum zukommen läßt und der BDEV-Vorstand bis heute noch nicht
einmal darauf geantwortet hat.
Wirtschaftliche Risiken bestanden für den BDEV nicht,
da die Rechtschutzversicherung des Beitragsverfassers (und BDEV-Mitglieds)
Rechtschutzzusage erteilt und er aus diesem Grunde auch keinen Solidarbeitrag in den
BDEV-Rechtsschutzfonds geleistet hat und somit auch in dieser Hinsicht keine Angstschweißzustände beim Vorstand des BDEV auslösen konnte. Nehme an, dass wohl aus diesem Grunde bislang keine Reaktion seitens des BDEV-Vorstandes
respektive von deren Rechtsberater-Gurus erfolgt ist.
Interessant für die hiesigen Forenmitglieder wäre es schon gewesen, das og. \"Gutachten\" hier zu veröffentlichen, zumal evident ist, dass dann (durch einen kleinen Blick auf die Homepage der Pfalzgas GmbH) festgestellt worden wäre, dass für die streitgegenständlichen Verbrauchsjahre 2005-2008
a)
\"Umsatzerlöse und Bezugskosten im Gutachten von den veröffentlichten Zahlen
erheblich abweichen\" (40%) undb) sich hieraus denknotwendigerweise die Tatsache
ergibt , dass die klagende Pfalzgas GmbH entweder wahrheitswidrige Angaben
in den og. Jahresabschlüssen veröffentlicht oder aber dem gutachtenden ehemaligen
Geschäftsführer der Heidelberger Stadtwerke buchhalterisch ein falsches Zahlenwerk
zur Einsichtnahme vorgelegt und dann zu den unter gar keinen Gesichtspunkten
nachvollziehbaren \"Feststellungen\" des \"Gutachters\" auf S. 19 seines Gutachtens geführt haben:
\"eine Kostenminderung in anderen Bereichen auf Basis der geprüften und testierten
Jahresabschlüsse sowie meinen zusätzlichen Analysen (die bislang weder dem Gericht noch den Parteien vorliegen) nicht festzustellen ist\".Wenn man einmal davon absieht, dass dies eigentlich ein klarer Fall für denStaatsanwalt ist, haben die vorzitierten Schriftsatzzitate des Beitragsverfassers(nicht die seines RA) die Richterdame doch aufgeschreckt und noch am selben Tagdes Schriftsatzeingangs hat sie einen Beschluss dergestalt verkündet, dass sie darandenkt, die oben beschriebenen Feststellungen des Beitragsverfasser einer umgehenden Klärung zuzuführen.
Ich will hier den werten Forenmitgliedern weiteren hahnebüchenen Unsinn des
\"Gutachtens\" ersparen, vielleicht kommen die BDEV-Rechtsgurus von selbst darauf
und veröffentlichen diesen nachträglich hier im Forum als nützliche Hinweise für ihre streitenden Mitglieder, wie man solchen kriminellen Unsinn rechtlich bekämpft.
Eines hatte das og. \"Geschäftsführer-Gutachten\" aber dennoch zutreffend festgestellt: Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Beitragsverfasser aktenkundig
Sondervertragskunde und nicht Tarifkunde ist.
Aber davon will die Handelskammer nichts wissen, denn dies widerspricht ihrem entgegengesetzt lautendendem Gerichtsbeschluss; wenn ein pfälzisches Landgericht entgegen der Akten- und Rechtslage verkündet, das der Beitragsverfassers Tarifkunde ist, dann hat er es auch gefälligst zu sein.
Viele Grüsse an die sachlichen Forenmitglieder und insbesondere an Lothar Gutsche,
der -wie üblich- brillianten Beitrag leistet, was man von den langatmigen
Beiträgen der BDEV-Rechtsgurus nicht sagen kann.
HJL
jofri46:
@Stubafü
In einem mir vorliegenden ebenfalls von einem Gericht beauftragten Gutachten lese ich am Ende:
\"Zusatz: Gutachten sind urheberrechtlich geschützt. Eine anderweitige Verwendung als durch den Auftraggeber ist gesetzlich nicht zulässig.\"
Möglicherweise liegt darin der Grund, bei der Veröffentlichung hier zurückhaltend zu sein.
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