Lässt man den juristischen Ballast mal beiseite, sind die folgenden Extrakte aus dem BGH-Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 255/08 für uns Verbraucher sehr bemerkenswert:
Wir lernen zum einen:
Tz 23 bb) Eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel genügt allerdings nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt ... .
Aber nicht zu früh freuen, denn wir lernen zum anderen:
Tz 24 Dies steht der unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen. ...
Denn das Ziel des Gesetzgebers ist laut BGH:
Tz 24 ... soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht weitergehen als derjenige der Tarifabnehmer. ...
Zum Trost für die Sonder- und Tarifkunden sagt der BGH:
Tz 24 ... Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Tarifkunden eine Überprüfung von einseitigen Preisänderungen nach § 315 BGB offen. ...
Ist es nicht verdienstvoll, wenn unser höchstes Zivilgericht dafür sorgt, dass künftig alle Kunden von den Versorgern mit einer intransparenten und unverständlichen Preisanpassungsklausel gleich ungerecht behandelt und abkassiert werden müssen. Solche Rechtsprechung brauchen wir.
Ich verlange dann aber Gleichbehandlung konsequent: Kontrahierungszwang auch bei Sonderverträgen, d.h. grundsätzlich kein Kündigungsrecht durch den Versorger (wie in der Grundversorgung). Sonst tritt genau das ein, was RR-E-ft bereits klar erkannt und formuliert hat:
Original von RR-E-ft vom 04.08.2009, 21:36
Und deshalb ist ein Preisänderungsrecht entsprechend § 5 GVV ohne gleichzeitigen Ausschluss des Rechts zur ordnungegemäßen Kündigung durch den Lieferanten gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV m. E. immer eine einseitige Konstruktion zu Lasten des Kunden.
Und nochmals, weil es womöglich untergegangen ist.
Mit den Worten des BGH gesprochen:
BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08 Tz. 38
Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer.