Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus  (Gelesen 100342 mal)

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Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
@RR-E-ft
Ich bin auf den Sachverhalt erst zufällig im Oktober 2007 gestoßen, und habe meine damalige Kenntnis unverzüglich in diesem Forum veröffentlicht. Damals erschien es mir als selbstverständlich, dass zumindest Sie die Sprengkraft der Kartellamtsverfügungen sofort erkennen würden. Sie beschäftigen sich ja immerhin beruflich mit dem Energierecht.

Natürlich habe ich auch meinen Versorger gebeten, zuerst einmal das Kartellrecht einzuhalten, bevor er weiter an mich herantrete. Leider wurde die Angelegenheit dort von einem Herrn oder Dame bearbeitet, die in der Lage war, vorgefertigte Textbausteine zu einem formvollendeten Brief zu verarbeiten. Was ich nicht weiter schlimm fand, da vor einer wichtigen Entscheidung die Unterlagen sicher noch einmal geprüft würden. Hier bin ich leider einem Irrtum erlegen. Der Herr oder die Dame mit den Textbausteinen war in der Lage eine Access-Datenbank mit den relevanten Adressen und Rechnungsdaten der Verweigerer zu erstellen. Diese hat er oder sie dann an eine Anwaltskanzlei weitergeleitet die daraus Serienklageschriften verfertigte und um Porto zu sparen, beim nächstgelegenen Amtsgericht abgeben ließ.

Erst daraufhin habe ich mich wieder mit dem Thema beschäftigt, und erschreckt festgestellt, dass in diesem Forum zwar fleißig über Monopole, ausbeuterischem Verhalten und sonstig kartellrechtswidrigem debattiert wurde, aber der entscheidende Hinweis überhaupt nicht wahrgenommen wurde.

Als ich dann Ihre zweite Antwort zu lesen bekam (irgendwas mit einer kleinen reblaus) war mir auch der Grund klar: Selbstgefälligkeit.

Diesem Leiden ist mit juristischen Schriften nicht beizukommen, da braucht es Psychologie. Und in diesem Metier bin ich vollkommen inkompetent.


@reblaus

Heißt das etwa, es wird nie eine entsprechende Veröffentlichung von Ihnen geben, weil Sie eine solche nicht zusammen bekommen?

Das tut mir sehr leid. Dann hatte ich Sie völlig falsch eingeschätzt. Ich dachte tatsächlich bis eben, Sie wären Kartellrechtler mit einem in sich geschlossenen Konzept für alle Endkunden, das nur noch nicht veröffentlicht sei. Alle Achtung, Ihre vielen respektablen  Beiträge konnten diesen Eindruck vermitteln. Respekt hoch drei. Sehr schade auch, dass Sie mich vollkommen überschätzt haben.

Da sieht man mal, wie man doch im Netz mit der persönlichen Einschätzung von Menschen völlig daneben liegen kann. Ich bin völlig perplex.

In welchem Metier sind Sie denn kompetent?

Woher wissen Sie, dass der Datenaustausch zwischen Ihrem Versorger und dessen Anwälten elektronisch über Access- Datenbanken erfolgt?

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Wenn man Sie persönlich in Ihrem Ego angegriffen hat, ist es oberstes Gebot, sich diesen Treffer nicht anmerken zu lassen. Sie verleiten Ihren Widerpart ansonsten zu offenem Triumphgeschrei, das ist noch viel härter zu ertragen.

In solchen Fällen hilft nur eines: Contenance! Unter allen Umständen Contenance bewahren.

Ich werde Ihre angegriffene Lage natürlich nicht für derartige Überlegenheitriten missbrauchen. Da ich diesen misslichen Umstand nicht beabsichtigt habe, und es meinem Großmut und meiner Erziehung widerspricht, andere zu erniedrigen.

Am besten legen Sie sich ein Quentchen Selbstbewusstsein zu, dann passiert sowas weit seltener.

Für heute sollten Sie sich sammeln. Dann können Sie morgen so tun, als sei nie etwas gewesen, und wir können hier mit dem eigentlichen Thema fortfahren.

Vielleicht löschen Sie Ihre Beiträge einfach wieder. Sie können das ja. Dann sieht es morgen früh so aus, als würde ich hier Selbstgespräche führen.

Man wird glauben, ich sei etwas wunderlich geworden.

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
@RR-E-ft
Wenn man Sie persönlich in Ihrem Ego angegriffen hat, ist es oberstes Gebot, sich diesen Treffer nicht anmerken zu lassen. Sie verleiten Ihren Widerpart ansonsten zu offenem Triumphgeschrei, das ist noch viel härter zu ertragen.

In solchen Fällen hilft nur eines: Contenance! Unter allen Umständen Contenance bewahren.

Ich werde Ihre angegriffene Lage natürlich nicht für derartige Überlegenheitriten missbrauchen. Da ich diesen misslichen Umstand nicht beabsichtigt habe, und es meinem Großmut und meiner Erziehung widerspricht, andere zu erniedrigen.

Am besten legen Sie sich ein Quentchen Selbstbewusstsein zu, dann passiert sowas weit seltener.

Für heute sollten Sie sich sammeln. Dann können Sie morgen so tun, als sei nie etwas gewesen, und wir können hier mit dem eigentlichen Thema fortfahren.

Vielleicht löschen Sie Ihre Beiträge einfach wieder. Sie können das ja. Dann sieht es morgen früh so aus, als würde ich hier Selbstgespräche führen.

Man wird glauben, ich sei etwas wunderlich geworden.


@reblaus

Es  tut mir sehr  leid, dass Sie mein aufrichtiges Bedauern wie auch meine große Enttäuschung über die o. g. Umstände bei Ihnen wohl nicht als solche angekommen sind. Ganz offensichtlich bin ich psychologisch jedenfalls weit inkompetenter als Sie. Mehr als mein aufrichtiges Bedauern darüber zum Ausdruck bringen kann ich wohl nicht. Dieser Dialogverlauf ist mir jetzt aber doch irgendwie sehr peinlich.

Wie wäre es denn, wenn Sie sich mit dem Verein in Verbindung setzen, um zu klären, ob nicht etwa mit Unterstützung entsprechender Kollegen aus Ihrer Idee zum Kartellrecht und den Möglichkeiten der Einzelkunden doch noch kurzfristig eine entsprechende Veröffentlichung zu bewerkstelligen ist, mit der ggf. noch Einfluss auf die Rechtsprechung genommen werden kann?

Wenn Sie in die Idee schon viel Hirnschmalz investiert haben, dann sollte das im Interesse der Sache auch genutzt werden. Ich kann Sie nur dazu ermutigen, was ich nicht verabsäumt haben möchte.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Ihr Versuch mit Ihren vergifteten Komplimenten zu punkten ist ja durchaus amüsant, aber zu wenig subtil um zu verfangen.

Ein empfindsames Wesen stelle ich mir als durchaus erstrebenswerte Charaktereigenschaft vor. Allerdings sollte man damit den Kontakt mit Personen, denen solche Neigungen eher fremd sind, besonders sorgsam gestalten.

Damit zum Schluss keine ernsthaften Blessuren zu beklagen sind, schlage ich Ihnen daher nochmals vor, dass wir zum eigentlichen Thema zurückfinden.

Abschließend möchte ich Ihnen versichern, dass ich meine Kenntnisse, die nicht in erster Linie im Kartellrecht liegen, bereits zum Nutzen eines größeren Kreises zur Verfügung stelle. Sie werden über das Ergebnis unverzüglich informiert werden, sobald es vorliegt.

Offline RR-E-ft

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Wohl schwer, etwas zu erwidern, ohne Gefahr zu laufen, wieder missverstanden zu werden. Ich wollte und  möchte erst recht die Gefühle von niemandem verletzen.

Offline Kampfzwerg

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Offline courage

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Zitat
Original von reblaus v. 05.08.2009
... Dadurch ist eine Unterscheidung Sondervertrag zu Grundversorgung obsolet. ...
Was die Preisgestaltung angeht, sehe ich das wie reblaus;
es gibt keine wirklich nachvollziehbaren harten Fakten (außer der Vertragsfreiheit), warum bei ein- und demselben Versorger teure Grundversorgungstarife und relativ günstigere Sondertarife existieren. Das Gas wird zumeist von nur einem Zulieferer bezogen und nicht nach Tarifgruppen unterschieden. Erst im Verkauf erfolgt eine Preisspaltung, so dass im Ergebnis die trägen Grundversorgungskunden die preisbewussteren Sondervertragskunden subventionieren.

Für die übliche Preisspaltung gibt es wohl aber juristische Begründungen, siehe Versorgungspflicht des Grundversorgers ohne Kündigungsrecht.

Offline reblaus

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@courage
Ich kann dieses Zitat von mir nicht finden. Ich habe es aber sicherlich im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von Gasversorgungsverhältnissen geäußert.

Unterschiedliche Tarife halte ich für angemessen und marktgerecht, wenn mit dem Preisunterschied einem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung getragen wird. Gegen Mengenrabatte habe ich nichts einzuwenden.

Offline courage

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@reblaus: das Zitat stammte vom 05.08.09, 11.33

Die Preisspaltung in Grundversorgungstarif und Sondertarife hat, abgesehen von Kleinstverbrauchern, nichts mit unterschiedlichen Verbrauchsmengen zu tun. Es ist gängige Praxis, dass gleiche Verbrauchsmengen vom gleichen Versorger beim einem Kunden, der sich nicht kümmert, nach teurem Grundtarif, beim anderen Kunden nach günstigerem Sondertarif abgerechnet wird.

Offline Ronny

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@ courage

Aber Grundversorgungspreis und Sonderpreis haben doch auch inhaltlich Unterschiede wie z. B. insbesondere die Laufzeit der Vertrages oder besondere Zahlungsbedingungen oder Festpreise, Rabatte für Kundentreue, Bestabrechnung, mehr unterscheidliche Verbrauchsstufen, Online-Einsicht in das Verbrauchsverhalten und noch vieles mehr.

Wäre es Ihnen denn lieber, wenn es nur einen teureren Grundversorgungspreis geben würde? Wer hätte etwas davon?

Offline nomos

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Zitat
Original von Ronny
Wäre es Ihnen denn lieber, wenn es nur einen teureren Grundversorgungspreis geben würde? Wer hätte etwas davon?
    @Ronny, die Frage kann man so nicht stellen. Eine wirklich
\"teuerere Grundversorgung\" kann es nach der Bewertung aller Vertragsbestandteile nicht geben. Das wäre nicht nur unbillig, sondern auch nicht im Sinne des EnWG.

Die Standardausführung kostet in aller Regel weniger als die Sonderausstattung. Fragen Sie mal Ihren Autohändler.

Die Grundversorgung ist Standard, hier gilt explizit das EnWG (§§ 1 und 2 ..). Nennen Sie mir einen Grund, warum der selbe Verbraucher mit dem selben Verbrauch in der Grundversorgung mehr bezahlen soll. Das fängt schon bei der sogenannten Konzessionsabgabe an. Welches Exclusivgas wird denn da in Exclusivrohren durch separate öffentliche Exclusivgemeindestraßen dem grundversorgten Verbraucher geliefert?

Unterschiedliche Preise sind selbstverständlich bei Festpreis- und Laufzeitvereinbarungen. Das ist dann die Entscheidung  der Vertragspartner. Unter Berücksichtung und Bewertung der Vertragsbestandteile kann der Sondervertragskunde beim Vertragsabschluss aber gegenüber dem grundversorgten Kunde nicht besser gestellt sein (EnWG).

Der Versorger darf nach meiner Meinung auch dem treuen grundversorgten Kunden einen Treuerabatt gewähren.
... oder sehen Sie einen Grund, diese Kunden von einem Treuerabatt, den man gegebenenfalls den Sondervertragskunden gewährt, auszuschliessen und damit zu benachteiligen? Wie ist das dann mit der Preiskalkulation?
... oder sehen Sie in einer Rabattgewährung für langjährige Kunden schon wieder den schwimmenden Übergang zum Sondervertrag?  

Grundsätzliche Bemerkung: Dass solche und andere Dinge im Energie- und Verbraucherrecht nicht eindeutig und gerecht geregelt sind, ist ein Armutszeugnis der deutschen Politik!
[/list]

Offline Ronny

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@ nomos

Sie beantworten sich die Fragen doch alle selbst und zwar zu meinen Gunsten:

Ihre Frage:
Zitat
Die Grundversorgung ist Standard, hier gilt explizit das EnWG (§§ 1 und 2 ..). Nennen Sie mir einen Grund, warum der selbe Verbraucher mit dem selben Verbrauch in der Grundversorgung mehr bezahlen soll.

Ihre Antworten:
Zitat
Das fängt schon bei der sogenannten Konzessionsabgabe an.

Nach geltendem Recht fällt für Grundversorgungskunden und Sondervertragskunden nun einmal eine unterscheidich hohe KA an. Das mögen Sie kritisch sehen, ist aber geltendes Recht.

Zitat
Unterschiedliche Preise sind selbstverständlich bei Festpreis- und Laufzeitvereinbarungen. Das ist dann die Entscheidung der Vertragspartner.

Na sehen Sie! Es gibt also Unterschiede. Sonderkundenverträge sind immer die Entscheidung der Vertragspartner.


Zitat
Der Versorger darf nach meiner Meinung auch dem treuen grundversorgten Kunden einen Treuerabatt gewähren.
... oder sehen Sie einen Grund, diese Kunden von einem Treuerabatt, den man gegebenenfalls den Sondervertragskunden gewährt, auszuschliessen und damit zu benachteiligen? Wie ist das dann mit der Preiskalkulation?
... oder sehen Sie in einer Rabattgewährung für langjährige Kunden schon wieder den schwimmenden Übergang zum Sondervertrag?

Ich bin der Auffasung, dass ein Treuebonus auch im Rahmen der Grundversorgung zulässig wäre. Die Auszahlung eines Treuebonus widerspricht nicht der GasGVV, aber das kann man gewiss auch anders sehen. Die Frage ist doch aber, ob das Versorgungsunternehmen verpflichtet ist, einen Treuebonus auch in der Grundversorgung anzubieten. Das ist aber ganz sicher nicht der Fall, da davon in der GasGVV nichts drinsteht.

Offline Black

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Wenn die Grundversorgung der billigste aller Tarife für Haushaltskunden sein müßte, wäre der Wettbewerb gänzlich tot. Jeder Kunde würde sich nur noch von seinem regionalen Grundversorger beliefern lassen und die alten Gebietsmonopole wären wieder da.

Auch externe Wettbewerber hätten es nach dieser Logik schwer. Ein externer Wettbewerber der ja - mangels Grundversorgerstellung - nur Sonderverträge anbieten kann könnte den Grundversorger auch nicht durch billigere Preise unterbieten, da dies ja nach der Logik von nomos ein Indiz wäre, dass der Grundversorger überhöhte und daher unbillige Preise hat. Wer die preisgünstigste Versorgung anbieten muss kann nicht unterboten werden.

Was sich damit einige hier wünschen (Abschaffung der KA, Preiskontrolle durch eine spezielle Behörde, Grundversorgung billiger als Sonderverträge etc.) würde eine Rückkehr in die Zeiten vor der Liberalisierung darstellen. Diese Rückkehr kann aber nicht unter Berufung auf § 1 EnWG gefordert werden, da das neuere EnWG ja gerade das Wettbewerbsmodell zum Ziel hat.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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@Ronny, Sie sehen das richtig, die Regelung bzw. die gesamte sogenannte Konzessionsabgabe sehe ich kritisch. Aber gesetzlich sind die Unterschiede nicht vorgeschrieben. Die Verordnung gibt lediglich einen Deckel in Form von Höchstsätzen vor. Es ist nicht vorgegeben, unterschiedliche Konzessionsbeiträge zu rechnen. Man kann und darf auch für die Grundversorgung die niedrigeren Sätze vereinbaren. Ich sehe die Unterschiede durch nichts gerechtfertigt und ganz unjuristisch als nicht GERECHT und BILLIG.

Selbstverständlich gibt es Unterschiede zur Grundversorgung und innerhalb der diversen Sonderverträgen, das gilt auch für den Preis, das habe ich doch geschrieben. Die Ausführung mit Sonderausstattung kostet im normalen Wirtschaftsleben aber mehr!

Da habe ich überhaupt nichts zu Ihren Gunsten beantwortet wie Sie schreiben. Sie müssen da nochmals nachlesen. Zum Beispiel hat eine Festpreisvereinbarung einen Wert der in der Kalkuation zu berücksichten ist. Festpreisgeschäfte sind hier z.B. Vereinbarungen über künftige Haushaltsgaslieferungen zu einem heute festgelegten Preis. Der Unterschied zum variablen Preis ist zu bewerten und in der Kalkulation zu berücksichtigen! Die Schwierigkeit liegt oft daran, dass die Energie nicht oder nicht in einer bestimmten Menge abgenommen werden muss; das ist eben auch in Cent und Euro zu bewerten. Aber die Diskussion über die Besonderheiten der Termingeschäfte hatten wir im Forum schon an anderer Stelle.

Nochmal nach der erfolgten Bewertung der vereinbarten Unterschiede kann der Sondervertragskunde nicht besser gestellt werden als der grundversorgte Kunde (EnWG - Unbilligkeit..).

Beim Treuerabatt bestätigen Sie meine Sicht bis auf Feinheiten bei der Frage ob der Versorger dazu verpflichtet ist.  Er ist es grundsätzlich sicher nicht. Nur wenn er dem Sondervertragskunden einen Treuerabatt gewährt ist es wieder unbillig, diesen dem Grundversorgungskunden nicht zu gewähren.

Zitat
Original von Black
Wenn die Grundversorgung der billigste aller Tarife für Haushaltskunden sein müßte, wäre der Wettbewerb gänzlich tot. Jeder Kunde würde sich nur noch von seinem regionalen Grundversorger beliefern lassen und die alten Gebietsmonopole wären wieder da.
    @Black, das ist doch Unsinn. Es wird immer Kunden geben, die eine Sonderausstattung bevorzugen. Hier z.B. einen Festpreis und/oder eine längere Laufzeit oder Biogas etc.. Für die Grundversorgung sehe ich u.a. die eindeutige Vorgabe für die Versorger  \"
möglichst preisgünstig\". Man muss da nur im Gesetz nachlesen.

Wenn ein Treuerabatt möglich ist (weniger Kosten bei langjährigen Kunden), dann gilt das auch für die Grundversorgung. Nur das ist konform mit dem Gesetz.[/list]
Zitat
Original von Black
Was sich damit einige hier wünschen (Abschaffung der KA, Preiskontrolle durch eine spezielle Behörde, Grundversorgung billiger als Sonderverträge etc.) würde eine Rückkehr in die Zeiten vor der Liberalisierung darstellen. Diese Rückkehr kann aber nicht unter Berufung auf § 1 EnWG gefordert werden, da das neuere EnWG ja gerade das Wettbewerbsmodell zum Ziel hat.
    @Black, wo bleibt die Logik, Konzessionen sind ein Gegensatz zu Wettbewerb!  ;)
    Es geht um eine Lösung für die Feststellung der Billigkeit bei einseitiger Leistungsbestimmung und was Preiskontrollen angeht, es gibt \"Kartell\"-Behörden. @Black, was machen die eigentlich!?

Offline reblaus

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@nomos
Ihr Bild mit der Sonderausstattung ist schon richtig. Nur Ihre Einordnung des Grundversorgungstarifes als Standardausstattung ist falsch.

Es ist nämlich ein großer Vorteil für den Kunden, dass dem Grundversorger ein Kontrahierungszwang auferlegt wird, und er in seiner Vertragsfreiheit zu Gunsten des Kunden eingeschränkt wird. Für diese Garantie ist ein Preiszuschlag durchaus gerechtfertigt.

 

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