@reblaus
Mag sein, dass ich mich zuweilen nicht klar genug ausdrücke.
Bei unbefristeten Sonderverträgen, die ordnungsgemäß durch den Lieferanten gekündigt werden können, besteht für diesen
kein wirtschaftliches Risiko, bestehende Sonderverträge bei gestiegenen Kosten zu unveränderten Preisen weiterbedienen zu müssen, selbst wenn keine Preisänderungsklausel im Vertrag enthalten ist. Wenn das schon für den Fall einer gänzlich fehlenden Preisänderungsklausel gilt, dann gilt das erst recht für den Fall, wo die Billigkeit nicht nachgewiesen werden kann.
Ich habe nicht in Abrede gestellt, dass das EWI Preismodell zulässig ist. Ich habe nur aufgezeigt, dass die vertragliche Verpflichtung zur Preisabsenkung durch das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch EWI regelmäßig leerlaufen wird und dass es sich deshalb um eine einseitig begünstigende, unausgewogene Vertragskonstruktion handelt.
Preisänderunsklauseln müssen das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis der Parteien wahren. Durch den Abschluss eines Vertrages mit Preisänderungsklausel begibt man sich nicht etwa in eine Fahrensgemeinschaft mit anderen Kunden, die einen solchen Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt bei anderer Kostenlage abgeschlossen haben.
Bestehen denn in den Erdgas- Verträgen der Stdtwerke Konstanz GmbH für Gaslieferungen außerhalb der Grundversorgung überhaupt Preisänderungsklauseln? Und wenn ja, wie lauten diese denn?
Wenn SWK in Verträgen geregelt haben sollte, dass die Preise jeweils zum 01.09. eines Jahres angepasst werden können und müssen, so ändert dies nichts daran, dass die zum 01.09. vorzunehmende Preisänderung gegenüber den Kunden, bei denen die spezifischen Kosten nach individuellem Vertragsabschluss gesunken sind, eine Preisabsenkung sein muss und dass hingegen gegenüber denjenigen Kunden, bei denen die spezifischen Kosten nach individuellem Vertragsabschluss gestiegen sind, die Preise erhöht werden können, so dass die Preisänderung zum 01.09. gegenüber verschiedenen Kunden im gleichen Vertragstyp je nachdem, wie sich die spezifischn Kosten nach individuellem Vertragsabschluss entwickelt haben (nach oben oder nach unten) unterschiedlich ausfallen können und müssen.
Möglicherweise wurde folgendes nicht verstanden:
Preisänderungsklauseln müssen das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis der Parteien wahren.Eine Preisänderungsklausel darf nur Preiserhöhungen im Umfang nach Vertragsabschluss eingetretener Kostensteigerungen ermöglichen und muss zum Ausgleich spiegelbildlich zur Weitergabe nach Vertragsabschluss gesunkener Kosten verpflichten.
Wird eine Preisänderungsklausel vertraglich vereinbart, die den Lieferanten verpflichtet, das konkrete Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis zu wahren, dann besteht darin insbesondere bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht eine wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten (vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 12).
Original von RR- E- ft
Erfasst der Lieferant den Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und die nachfolgende Entwicklung der spezifischen Kosten nicht exakt, ist er von Anfang an nicht in der Lage, das konkrete Äquivalenzverhältnis zu wahren, obschon er dazu (nicht nur pro forma) vertraglich verpflichtet ist. Die Wahrung des konkreten Äquivalenzverhältnisses ist dabei wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten.