Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Ronny:
@ courage
Die Versorgungsunternehmen wünschen sich irgendeine eine wirksame Preisanpassungsklausel - mehr nicht. Wenn es nur eine einzige mögliche Formulierung geben sollte, dann wird es wohl nur eine Preisklausel geben.
Aber das heisst doch natürlich nicht, dass alle die gleichen Preise haben werden. Es geht doch nicht um Vereinheitlichung der Tarife. Es geht nur darum, unter welchen Bedingungen Preisänderungen vorgenommen werden sollen. Diese Bedingungen sind auch weitestgehend klar: Es gelten die Vorgaben des BGH aus den Urteilen vom 13.06.2007 usw.
Unklar ist nur, wie die Formulierung in den AGB zu erfolgen hat, damit die Formulierung nicht in der verbraucherfeindlichsten Auslegung zur Unwirksamkeit führt.
Und wieso könnte der Wettbewerb losgehen, wenn alle die gleichen Tarife haben? Dann wäre er tot. Mausetot.
Die Leute haben komische Vorstellungen ...
courage:
--- Zitat ---Original von Ronny
@ courage
Die Versorgungsunternehmen wünschen sich irgendeine eine wirksame Preisanpassungsklausel - mehr nicht....
Unklar ist nur, wie die Formulierung in den AGB zu erfolgen hat, damit die Formulierung nicht in der verbraucherfeindlichsten Auslegung zur Unwirksamkeit führt.
Und wieso könnte der Wettbewerb losgehen, wenn alle die gleichen Tarife haben? Dann wäre er tot. Mausetot.
--- Ende Zitat ---
Schön der rapide Sinneswandel; bis vorhin dachte ich, die Billigkeitskontrolle wäre seit dem BGH-Urteil vom 15.07.09 zur Wunschoption der Versorger geworden.
Sei`s drum, nichts anderes wünschen sich die Verbraucher auch: eine Preisanpassungsklausel, die ausgewogen, klar und verständlich ist.
Bei den Versorgern war ich mir da bisher halt nicht so sicher: warum kämpfen sie denn so für ihre Klauseln, die unausgewogen, unklar und unverständlich sind.
Wettbewerb mit preisdämpfendem Charakter kommt dann auf, wenn Produkte gleichartig, austauschbar und für die Kunden vor allem bei mehreren Anbietern ohne Hindernisse verfügbar und jederzeit leicht zugänglich sind. So ist das zum Beispiel bei der Butter, beim Fernseher, bei der Wäschereinigung; beim Gas sind wir weit davon entfernt.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von Ronny
Die Versorgungsunternehmen wünschen sich irgendeine eine wirksame Preisanpassungsklausel - mehr nicht.
Diese Bedingungen sind auch weitestgehend klar: Es gelten die Vorgaben des BGH aus den Urteilen vom 13.06.2007 usw.
Unklar ist nur, wie die Formulierung in den AGB zu erfolgen hat, damit die Formulierung nicht in der verbraucherfeindlichsten Auslegung zur Unwirksamkeit führt.
--- Ende Zitat ---
Unklar wäre dann vor allem, warum kein Versorger bis dato in der Lage war, eine derartige Klausel zu entwickeln, die den Anforderungen nach §§305, 307 und einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Und da es diese §§ im BGB schon sehr lange gibt, könnte man sich doch als Laie durchaus fragen, warum das in der Vergangenheit, als die Mehrzahl aller Verbraucher noch im Dunkeln tappten und leichtgläubig die gängige Praxis und vor allem die Legitimation der Versorger nicht in Frage stellten, auch keinen Versorger interessiert hat.
Ein Schelm....
Apropos: kleiner Freud`scher eingeschlichen?
Meinten Sie tatsächlich
verbraucherfeindlichsten oder eher versorgerfeindlichsten.
Wir hätten auch noch verbraucherfreundlichsten im Angebot. ;)
tangocharly:
--- Zitat ---@RR-Ef-t
[...]Ich meine weiter, die Verpflichtung des Grundversorgers, Allgemeine Preise der Grundversorgung aufzustellen, die an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, ergibt sich bereits aus § 36 I EnWG. Der Grundversorger hat dabei zudem die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu beachten.[...]
--- Ende Zitat ---
Ja, auch meine Rede.
Wobei ich das Thema damit nicht eingrenze, sondern die Kette über § 39 Abs. 1 EnWG zu § 5 Abs. 2 GasGVV weiter führe, denn aus § 36 EnWG alleine ergibt sich keine Rechtsgrundlage für die GasGVV (Die Verpflichtung nach §§ 1 (I) und 2 (1) EnWG trifft alle Versorger).
So aber nicht:
alle Amtsrichter und Landrichter die der Meinung sind, dass die Rechtsgrundlagen nicht im EnWG zu finden seien (Anm.: immer dann, und immer diejenigen Richter, welche sich für ihre Karriereleiter noch einen Sachverhalt nach § 102 ff. EnWG gewünscht haben und sich für zuständig erklären).
Black:
--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
--- Zitat ---Original von Ronny
Unklar ist nur, wie die Formulierung in den AGB zu erfolgen hat, damit die Formulierung nicht in der verbraucherfeindlichsten Auslegung zur Unwirksamkeit führt.
--- Ende Zitat ---
Apropos: kleiner Freud`scher eingeschlichen?
Meinten Sie tatsächlich
verbraucherfeindlichsten oder eher versorgerfeindlichsten.
Wir hätten auch noch verbraucherfreundlichsten im Angebot. ;)
--- Ende Zitat ---
Nein, Ronny hat Recht. Der BGH legt bei einer Prüfung der Zulässigkeit von AGB diese zunächst tatsächlich verbraucherfeindlich aus. Das ist im Endeffekt für den Verbraucher aber günstig, da die feindlichste Auslegung am schnellsten zur Nichtigkeit der AGB Klausel führt.
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