Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
reblaus:
Das ist eine klare und in Maßen sogar verbraucherfreundliche Aussage.
RR-E-ft:
Da kann man sich an heißen Tag ein Eis für kaufen. ;)
Siehste hier.
RR-E-ft:
Zur oben geschilderten Problematik:
Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
RR-E-ft:
Mit seinem Urteil vom 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09 hat der BGH die Sache gerade gerückt.
Ein in den AGB enthaltener Preisänderungsvorbehalt, der ein einseitiges Preisänderungsrecht allein nach dem weiten Maßstab der Billigkeit beschränkt,
ist nicht hinreichend konkret und hält deshalb der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand.
Das Urteil ist veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=707989e874954d997a8890d53bcde091&nr=65217&pos=20&anz=25
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