Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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tangocharly:

--- Zitat ---@jroettges
[...]dass der § 4 AVBGasV ( bzw § 5 GVV Strom und Gas) lediglich die \"Art der Versorgung\" regele[...]
--- Ende Zitat ---

..... diese Argumentation hat was, wenn man sich die Überschrift des § 5 GasGVV ansieht.

Nein, was haben sich die Freshfields, BBHs, etc. da nur gedacht, als sie dem Bundeswirtschaftsminister vorschlugen, dem § 5 GasGVV (a) solch eine Überschrift zu geben, (b) mit § 5 Abs. 1 GasGVV die Gasart für die allgemeine Versorgung zu definieren (das \"Allgemeine-Versorgungs-Gas\") und (c) mit § 5 Abs. 2 GasGVV die Wirksamkeit der Änderung der Allgemeinen Preise zu regeln.

Dass sich der Unterbegriff \"Wirksamkeit der Preisänderung\" mit dem Oberbegriff \"Art der Versorgung\" reibt, liegt auf der Hand. Dies gilt dann aber auch für die zitierte richterliche Auffassung.

Potz Blitz, woher kommt denn dann nun das Anpassungsrecht, das der VIII.BGH-Senat aus dem Kaffeesatz der Allgemeinen Versorgung heraus gelesen hat, wenn § 5 Abs. 2 GasGVV dieses Recht (an anderer Stelle) voraussetzt ?
Geht Moses auf den Berg Sinai, holt dort die Steintafeln ab, wo die neuen Gaspreise eingemeiselt draufstehen und, sobald sie von den Vorständen und Geschäftsführern der EVUs abgenickt wurden, mit der Veröffentlichung in Tagespresse und Internet und Bekanntgabe wirksam werden ?

nomos:

--- Zitat ---Original von tangocharly
Potz Blitz.....
--- Ende Zitat ---
...... und Donner!

Typische Gummi-Verordnungen und Gesetze, die Richtern einen Entscheidungsspielraum zubilligen oder auch abverlangen, der ihnen eigentlich nach der Grundordnung nicht zukommt.

Unklare unvollständige Regelungen, Gummi-Paragraphen, das Energierecht liefert dafür Beispiele gleich Dutzendweise. Für Anwälte willkommene Argumentationsspielwiesen und Beschäftigungsicherung.

Ja, Richter müssen sich an die Gesetze halten und Rechtsbeugung ist strafbar.
An was sollen sie sich halten und was dürfen sie nicht beugen?

Was für ein lobbybeinflusster Murks wurde und wird hier abgeliefert und von den Volksvertretern kritiklos akzeptiert.
Dem Wohle des deutschen Volkes gewidmet! Die Verbraucher und das Wohl für welches Volk![/list]

Black:
Das OLG Oldenburg vertritt ja einen ganz wilden Ansatz:


--- Zitat ---Original von OLG Oldenburg
Im Übrigen wurde es bis 1980 keinesfalls als Mangel oder als eine Lücke angesehen, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über ein einseitiges Preisanpassungsrecht für Gasversorger bei laufenden Verträgen gab. Das grundsätzliche Recht zur Preisanpassung wurde für den Bereich der Grundversorgung vielmehr allgemein vorausgesetzt, und zwar folgend aus der Natur der Sache . Demgemäß bestand für den Gesetz bzw. Verordnungsgeber bei Erlass der AVBGasV nicht einmal Handlungsbedarf. Letztlich hätte die Neubegründung eines solchen Rechts auch zu der zwangsläufigen Feststellung führen müssen, dass sämtliche vor 1980 vorgenommene Tarifänderungen ohne Rechtsgrundlage erfolgt waren.

Vor diesem Hintergrund spricht daher nichts dafür, dass der Verordnungsgeber mit dem Verweis auf die „allgemeinen Tarife“ in § 4 AVBGasV ein Tarifanpassungsrecht begründen wollte. Er hat es vielmehr stillschweigend als bereits vorhanden vorausgesetzt bzw. es den Versorgern überlassen, dieses Recht jeweils in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelnen auszugestalten.
--- Ende Zitat ---

Das Preisanpassungsrecht für Tarifkunden folgt also weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Es ist \"einfach da\", weil es da sein muss. Ganz großes Kino!

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
Das Preisanpassungsrecht für Tarifkunden folgt also weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Es ist \"einfach da\", weil es da sein muss. Ganz großes Kino!
--- Ende Zitat ---
s.o.  ... es gibt ja u.a. noch den § 242 BGB.  Aber was ist das Treu und Glauben und die Verkehrssitte?  Weiter im Text .... mit der Flickschusterei.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von jroettges

Frage an @Black: (3. Wiederholung)

Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?

--- Ende Zitat ---

Sie können zunächst § 5 StromGVV/GasGVV nachlesen. Dagegen werden Sie sicher einwenden, dass da \"ja gar nicht alles wörtlich drinn steht, was die Gerichte zum Umfang des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes so ausgeurteilt haben\".

--- Ende Zitat ---

.....wird endlich nicht immer gut. :D

Offensichtlich verstehen Ronny und Black ihre gegebenen Antworten als ganz klare Antwort (also das Gegenteil von ausweichend und ablenkend) auf eine ganz konkrete Frage.

gibt`s nicht- geht nicht?

Allerdings können auch nur ganz, ganz wenige Auserwählte vielleicht den genauen Aufenthaltsort eines gemeinen Phantoms bestimmen, das überall - und nirgendwo sein kann.
Heute hier, morgen dort, bin kaum hier, muss ich fort



--- Zitat --- Original von Black
Auf eine konkrete Frage keine konkrete Antwort zu bekommen ist auch eine Antwort.

--- Ende Zitat ---

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