Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Black:
@kampfzwerg
kurze Aufmerksamkeitsspanne beim Lesen meiner Beiträge? Ich habe klar geschrieben, dass der genaue Umfang in der Kommentierung zur GasGVV nachlesbar ist.
Kampfzwerg:
@Black
Ich nicht wirklich ;)
Sie?
Wahrscheinlich wieder ein Verständnisproblem.
Antwort:
\"Ich habe klar geschrieben, dass der genaue Umfang in der Kommentierung zur GasGVV nachlesbar ist.\"
Frage:
\"Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?\"
jroettges:
--- Zitat ---Original von @Black
Das OLG Oldenburg vertritt ja einen ganz wilden Ansatz:
--- Ende Zitat ---
Das OLG Oldenburg hat sich eben sehr eingehend mit der Thematik beschäftigt und ist nicht blindlings den immer wieder gebetsmühlenhaft, von einem weißblonden Herrn in Schwarz, vorgetragenen Argumenten gefolgt.
Warum sollte der Verordnungsgeber so wichtige Dinge wie die Ausformung des gesetzlichen Preisänderungsrechts in einem Nebensatz eines mit \"Art der Versorgung\" überschriebenen Paragraphen verstecken?
Hätte er, sofern dazu Regelungsbedarf bestand, nicht einen eigenen Paragraphen spendieren können?
Etwa: §x \"Preisanpassungen\"
Schließlich ist das einseitige Recht zur Preisänderung ja gewollt und aus der Natur der Sache heraus begründet. Schließlich ist ein Grundversorger dazu verpflichtet, jeden Kunden im Rahmen der Grundversorgung zu versorgen.
Was der Verordnungsgeber regeln wollte, ist die 6Wochenfrist als Voraussetzung für die Gültigkeit von einseitig erklärten Preisanpassungen.
--- Zitat ---Original von @Black
Aus diesem Grund sollte man ergänzend die Kommentierung zur GVV an entsprechender Stelle nachlesen.
--- Ende Zitat ---
Bitte geben Sie mir doch Hinweise, wo diese Kommentare zugänglich sind.
Black:
--- Zitat ---Original von jroettges
--- Zitat ---Original von @Black
Aus diesem Grund sollte man ergänzend die Kommentierung zur GVV an entsprechender Stelle nachlesen.
--- Ende Zitat ---
Bitte geben Sie mir doch Hinweise, wo diese Kommentare zugänglich sind.
--- Ende Zitat ---
http://www.buchhandel.de/detailansicht.aspx?isbn=978-3-503-11250-0
Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung vom 15.07.2009 noch einmal klargestellt:
--- Zitat ---Original von BGH, VIII ZR 56/08
§ 5 Abs. 2 GasGVV ist zudem an die Stelle von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV getreten, der ein Preisanpassungsrecht ebenfalls unabhängig davon vorsah, dass nach § 32 Abs. 1 AVBGasV auch der Versorger zur Kündigung des Tarifvertrages berechtigt war.
--- Ende Zitat ---
Black:
Der BGH hat nun wie folgt entschieden:
--- Zitat ---BGH, Begründung zum Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 56/08
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass eine § 5 Abs. 2 GasGVV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel nicht den Anforderungen genügt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (Urteilszitate). § 5 Abs. 2 GasGVV regelt nur ...(Inhaltswidergabe).... Die Vorschrift läßt nicht erkennen, dass das Versorgungsunternehmen bei der Preisanpassung das Äquivalenzverhältnis wahren muss und sie nicht nutzen darf, über die Abwälzung konkreter ostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur Gewinnschmälerungen zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Sie läßt den Kunden weiterhin im Unklaren (...)
Dies steht der unveränderten Übernahme von § 5 Abs. 2 GasGVV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen.
Wie oben ausgeführt, soll es den Versorgungsunternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers freistehen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechende den allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, und soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht weitergehen als derjenige Tarifabnehmer.
Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Regelung der Gasgrundversorgungsverordnung selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer unveränderten Übernahme von § 5 GasGVV in das Sonderverhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser aber auch nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden.
Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im Bereich von Sonderverträgen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden müssten, als sie im Bereich der Grundversorgung durch § 5 GasGVV unmittelbar erfüllt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Grundversorgungskunden eine Überprüfung von Preisänderungen nach § 315 BGB offen.
--- Ende Zitat ---
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