Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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Black:

--- Zitat ---Original von jofri46
Zum Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB:

Wenn künftig die isolierte Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Sonderverträge als Preisanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten sollte, ergäbe sich daraus zugleich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Preisanpassungen mit der Folge, dass auf diese Anpassungen § 315 BGB Anwendung fände. Klingt doch logisch, oder...?

Auf die vollständige Begründung des BGH-Urteils vom 15.07. bin ich gespannt.
--- Ende Zitat ---

Auf diese richtige und einfache Lösung waren wir schon vor längerer Zeit gekommen:


--- Zitat ---Original von black
§ 315 BGB ist dann anwendbar, wenn einer Partei vertraglich (oder gesetzlich) ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Diese Einräumung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechtes kann im Massengeschäft auch in AGB vereinbart werden.

Damit diese Vereinbarung aber auch wirksam ist, muss sie § 307 BGB standhalten.

Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.

Daraus ergibt sich ein wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (bezogen auf Neufestsetzungen des vereinbarten Anfangspreises) in AGB des Sondervertrages.

Mit dem Ergebnis § 315 BGB NACH § 307 BGB.
--- Ende Zitat ---


aber RR-E-ft ist irgendwie anderer Meinung...

nomos:

--- Zitat ---Original von Ronny

In der Tat, das klingt logisch. ......
--- Ende Zitat ---
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

Ja, was haben die Vertragsparteien denn tatsächlich vereinbart? Bemerkenswert, wenn sich darüber Juristen später streiten und dann \"Fiktionen\" bemühen müssen. Einen Anfangspreis? Ein künftiges Preisanpassungsrecht des Versorgers oder bestimmt der Versorger den Preis in Wirklichkeit von Anfang an. Eine Ersatz-, Grund-, Normsonder-, Sonderversorgung???

Der brave Verbraucher stellt die Gasheizung an und ihm soll klar sein, was er damit juristisch so alles auslöst und was er damit alles vereinbart haben soll. Im privaten Verhältnis würde man da zweifelsfrei einige unakzeptable Unterstellungen sehen. Wo die Juristen ihre Fiktionen sehen, bleibt daher manchmal nur die unglaubliche Verwunderung.

Der brave Verbraucher sieht zunehmende juristische Spitzfindigkeiten, die nur dem juristischen Dauerstreit dienen, aber keine Lösung bringen.

Mit der Funktion der Gasheizung beginnt das leidliche Verhältnis zwischen Verbraucher und Versorger oder oft auch das Leid, das immer mehr vor Gericht endet. Das kann es nicht sein! Klare Regelungen des Gesetz- und Verordnungsgebers sind überfällig!    

.... und die Leitbildfunktion ist auch nicht so neu ... [/list]
@Black, was ist hier schon noch einfach?

siehe hier:


--- Zitat ---Nach Ansicht des Gerichts geben die Paragrafen 4 und 5 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) keine Rechtsgrundlage für die einseitige Leistungsbestimmung der EWE und damit auch nicht zur Erhöhung des Strompreises. Die Paragrafen regelten lediglich die „Art der Versorgung“, die Anpassung von Tarifen sei ein gänzlich anderer Regelungsbereich.
--- Ende Zitat ---
klicken und weiterlesen[/list]

jroettges:

--- Zitat ---Original von @Black:
Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.
--- Ende Zitat ---

Frage an @Black: (3. Wiederholung)

Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?

Das AG Oldenburg hat in Übereinstimmung mit dem OLG Oldenburg und anderen Gerichten gerade geurteilt, dass sich aus den §§ 4 und 5 kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht begründen lässt.

Mit diesen Urteilen wird sich der BGH noch auseinandersetzen müssen. Im Verfahren vor dem OLG im September 2008 hat einer der Richter sinngemäß geäußert, dass man sich auch vom BGH nicht davon abbringen lassen wird, dass der § 4 AVBGasV ( bzw § 5 GVV Strom und Gas) lediglich die \"Art der Versorgung\" regele und bei einer Anwendung auf Sonderverträge daher auch nur die Wirksamkeit der Preisanpassung an die Einhaltung einer 6-Wochenfrist koppele. Ein einseitiges Recht zur Preisanpassunge ergebe sich aus diesen §§ nicht. Sie gehen lediglich davon aus, dass ein solches Recht an anderer Stelle begründet ist.

Ronny:
@ jroettges

Kein Amtsgericht wird gezwungen, die Vorgaben des Bundesgerichtshofes zu beachten. Das Urteil wird dann nur - dem aktuellen BGH-Urteil folgend - in den höheren Instanzen gekippt werden.

Zum OLG Oldenburg mag Black Stellung nehmen. Meine Hinweise dürften Sie gelesen haben. Was meinen Sie dazu?

Ronny

Black:

--- Zitat ---Original von jroettges

Frage an @Black: (3. Wiederholung)

Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?


--- Ende Zitat ---

Sie können zunächst § 5 StromGVV/GasGVV nachlesen. Dagegen werden Sie sicher einwenden, dass da \"ja gar nicht alles wörtlich drinn steht, was die Gerichte zum Umfang des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes so ausgeurteilt haben\".

Dem ist dann entgegenzuhalten, dass der Umfang gesetzlicher Vorschriften sich selten vollständig sofort und direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. So finden Sie  zum Beispiel im § 315 BGB selbst auch kein Wort davon, dass bei Gaspreissteigerung nur gestiegene Bezugskosten unter Berücksichtigung gesunkener anderer Kosten des EVU als \"billig\" weitergegeben werden dürfen. Trotzdem entspricht eine solche Weitergabe dann der Billigkeit gem. § 315 BGB.

Aus diesem Grund sollte man ergänzend die Kommentierung zur GVV an entsprechender Stelle nachlesen. Hier wird der volle Umfang in der Regelung - unter Einbeziehung der Rechtsprechung- dargelegt.

Nun wenden Verbraucheranwälte gerne ein, dass diese Art der Auslegung ja bei Gesetzen anerkannt sei, bei einer Übernahme von Gesetzen in AGB aber unter Transparenzgesichtspunkten (§ 307 BGB) bereits der direkte wortlaut alles hergeben muss. Diese Auffassung kann man (auch mit älterer BGH Rechtsprechung) begründen, dieser Auffassung hätte der BGH folgen können. Hat er aber nicht. Der BGH hat aktuell die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes in AGB für zulässig erklärt und dieses Gegenargument für die weitere Rechtspraxis daher entkräftet.


--- Zitat ---Original von jroettges
Das AG Oldenburg hat in Übereinstimmung mit dem OLG Oldenburg und anderen Gerichten gerade geurteilt, dass sich aus den §§ 4 und 5 kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht begründen lässt.
--- Ende Zitat ---

Das ist schön. Aber der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass aus § 4 AVB / § 5 GVV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht folgt, daran ändern auch abweichende Einzelurteile niedrigerer Gericht nichts.

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