Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
RR-E-ft:
@Black
Womöglich kennen Sie reblaus´zündende Idee noch nicht.
--- Zitat ---Original von reblaus
Betriebswirtschaftlich clever wäre dieser Sinneswandel in jedem Falle. Da Sie sich dann in einer neuen Klagewelle von Rückforderungs- und Schadensersatzprozessen ein Stück vom Kuchen abschneiden könnten. Falls Sie jetzt schon die Gebührentabelle zur Hand nehmen, der Streitwert richtet sich nach der eingeklagten Summe und nicht nach dem verursachten Schaden.
--- Ende Zitat ---
Black:
Reblaus Idee ist so kompliziert, dass Sie weder der Verbraucheranwalt noch der Amtsrichter in Wanne-Eickel kapiert.
Edit: Achso DIE Idee... :D
tangocharly:
--- Zitat ---@Black
Mancher mag dabei die Fähigkeit verlieren auch einmal klar im positiven Sinne darzulegen, wie eine Preiskontrolle denn funktionieren könnte oder sollte. Das führt aber im Wege des \"evolutionären\" Prozesses der rechtlichen Energiepreiskontrolle zu relativ wenig praktischem Einfluss.
--- Ende Zitat ---
Na denn man tau; und nicht den Mut verlieren.
Wir sehen mit Spannung dahin, wie evolutionäre Prozesse einer effektiven Energiepreiskontrolle aussehen und wie diese Prozesse dazu führen können, eine solche Kontrolle zu sichern. Vielleicht gelingt dadurch, Richtern das Gefasel von angeblich unabhängigen und neutralen Wirtschaftsprüfern oder die Konfrontation mit Gaspreistabellen, bei denen Energieversorger immer zu den Ersten zählen, zu ersparen.
Stell Dir vor es gibt Gaspreiskontrolle - und keiner geht hin.
jofri46:
Zum Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB:
Wenn künftig die isolierte Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Sonderverträge als Preisanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten sollte, ergäbe sich daraus zugleich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Preisanpassungen mit der Folge, dass auf diese Anpassungen § 315 BGB Anwendung fände. Klingt doch logisch, oder...?
Auf die vollständige Begründung des BGH-Urteils vom 15.07. bin ich gespannt.
Ronny:
@ jofri46
In der Tat, das klingt logisch. Aber fragen Sie doch mal Herrn Fricke. Der ist da anscheinend anderer Meinung. Eine - für mich - klare Stellungnahme gibt er hier nicht ab:
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Oder wissen Sie jetzt, ob § 315 BGB bei Einbeziehungen des § 4 Abs. 2 GasGVV Anwendung findet?
Ronny
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