Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Der Boom bei den Energierechtsanwälten hat seinen Höhepunkt erreicht. Wenn die jetzige Klagewelle abgearbeitet ist, wird das Energierecht wieder ein Orchideendasein einnehmen.
--- Ende Zitat ---

In der energierechtlichen Beratungsbranche sind derartige Streitverfahren nur ein Teilgebiet - und noch nicht einmal das lukrativste.

Im Moment werden ja erst einmal \"Altlasten\" durch die Instanzen getrieben. Preisanpassungen von 2005, Altverträge mit Preisklauseln weit jenseits der letzten Rechtsprechung etc.

Und solange RR-E-ft hier selbst nach eindeutiger Rechtsprechung des BGH noch das Gegenteil trommelt, geht die Arbeit nicht aus.

RR-E-ft:
@Black

Ein \"energierechtlich unversauter\" Jurist würde legis artis prüfen:

Ist § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbar anwendbar?

Das ist nur dann der Fall wenn die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart haben, eine Partei solle die Leistung nach Vertragsabschluss bestimmen. Ist § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbar anwendbar, bedarf es keiner Preisänderungsklausel für einseitige Preisbestimmungen.

Nur wenn man diese Frage verneint, etwa weil die Parteien sich bereits über den Preis geeinigt haben, stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.

Dann stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel gem. Art. 229 Abs. 5 EGBGB iVm. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Dann stellt sich weiter die Frage, ob die Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.

Nur wenn man die letzten beiden Fragen bejahen konnte, stellt sich die entscheidende Frage, ob die vorgenommene Preisänderung in Ordnung ist.

Die Beantwortung dieser Frage beurteilt sich danach, ob die Preisänderung tatbestandlich dem Inhalt der Preisänderungsklausel entspricht. Die Prüfung erfolgt also allein anhand des tatbestandlichen Inhalts der Klausel.

Bei einer automatischen HEL- Klausel etwa hätte man zu prüfen, ob sich der Preis tatsächlich nach der in der Klausel enthaltenen Berechnungsvorschrift errechnet.

Für eine Billigkeitskontrolle an dieser Stelle  ist dabei deshalb schon kein Platz, weil man schon am Anfang abgeprüft hatte, ob § 315 Abs. 1 und 3 BGB auf den konkreten Vertrag überhaupt unmittelbare Anwendung findet und diese Frage eindeutig verneint hatte.

Lässt sich die Preisänderung nicht anhand des tatbestandlichen Inhalts der Klausel kontrollieren, so ist die Klausel nicht eindeutig genug und deshalb unwirksam.

reblaus:
@Black
Meinen Sie RR-E-ft wird sich zukünftig auf den Standpunkt stellen, § 315 BGB beinhalte das Recht zu einer class action? Wenn die Gasverbraucher zur Konkurrenz rennen statt zu ihm, muss er seine Klagebefugnis ja irgendwie anderweitig begründen.

RR-E-ft:
Hi, hi, hi.  :D


--- Zitat ---Original von reblaus
Betriebswirtschaftlich clever wäre dieser Sinneswandel in jedem Falle. Da Sie sich dann in einer neuen Klagewelle von Rückforderungs- und Schadensersatzprozessen ein Stück vom Kuchen abschneiden könnten. Falls Sie jetzt schon die Gebührentabelle zur Hand nehmen, der Streitwert richtet sich nach der eingeklagten Summe und nicht nach dem verursachten Schaden.
--- Ende Zitat ---

Hat nur alles nichts mit unserem Thema zu tun.

Black:
Die RR-E-fts dieser Welt werden natürlich auch künftig in Sonderverträgen alles daran setzen eine vollständige Nichtigkeit der Anpassungsklausel durchzusetzten.

Und äußerst hilfsweise unter ach und weh (obwohl eigentlich ausgeschlossen) die Unbilligkeit rügen.

Wenn man sich in den Sold dieser Seite der Preisschlacht stellt wird man von der Argumentationsstruktur her zum ewigen Kritiker und Verhinderer. Man muss ständig nur argumentieren warum etwas nicht geht, welche Hürde hier wieder nicht genommen wurde, wo da etwas nicht bis ins letzte dargelegt wurde. Das ist der Job.

Mancher mag dabei die Fähigkeit verlieren auch einmal klar im positiven Sinne darzulegen, wie eine Preiskontrolle denn funktionieren könnte oder sollte. Das führt aber im Wege des \"evolutionären\" Prozesses der rechtlichen Energiepreiskontrolle zu relativ wenig praktischem Einfluss.

Die Maximalposition ist ja immer die absolute Verhinderung von Preisanstiegen. Das geht auch eine Weile gut. Aber dauerhaft sind auch auf diesem Wege nicht die Preise von Anfang 2000 zu konservieren. Im \"besten\" Fall erhält der Kunde eine Erstattung und die Kündigung seines Vertrages.

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