Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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RR-E-ft:
@Black

Man wird bei solchen Verträgen sicher zu prüfen haben, ob eine Preisanpassungsklausel überhaupt wirksam einbezogen wurde und ob sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält:

Wie es dann bei den konkreten Verträgen um eine durchsetzbare  vertragliche  Verpflichtung zur nachträglichen  Preisabsenkung  bei rückläufigen Kosten steht, müssen wir erst noch sehen. Daran entscheidet sich aber, ob überhaupt eine durchsetzbare vertragliche Berechtigung zu nachträglichen Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten  besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].

Sind die Klauseln im Sinne von § 307 BGB konkret genug, regeln sie also die Preisänderungen tatbestandlich hinreichend konkret, wird wohl für eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung von  § 315 Abs. 1 und 3 BGB kein Raum sein, wenn der Tatbestand der Klausel schon keinen Zweifel mehr belässt.

Haben die Parteien hingegen vertraglich vereinbart, der Versorger solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, so wird bei solchen Verträgen § 315 Abs. 1 und 3 BGB weiter unmittelbar anwendbar sein. Einer Preisänderungsklausel, die einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten muss, bedarf es bei solchen speziellen Verträgen nicht.

reblaus:
@RR-E-ft
Der 8. Zivilsenat hat den Sockelpreis nicht daran scheitern lassen, dass nach der kartellrechtlichen Definition eines Monopols die Gasversorger bei der Belieferung von Haushaltskunden selbstverständlich ein Monopol haben, und einfach einen eigenständigen Monopolbegriff speziell für den § 315 BGB geschaffen.

Sie werden doch nicht glauben, dass der gleiche Senat Skrupel haben könnte, die Grundversorgung auf Heizgaskunden auszuweiten, weil nach der Rechtsprechung des BFH die erhöhte Konzessionsabgabe nur bei Kleinverbrauchern fällig ist.

Wenigstens in einem scheinen Sie mir zuzustimmen. Die etablierten Versorger haben die Möglichkeit ihre Tarife kostengünstig zu gestalten, oder die ganzen Kunden wechseln bei Vertragskündigungen nicht in neue Verträge sondern zu neuen Versorgern.

@Black
Der Boom bei den Energierechtsanwälten hat seinen Höhepunkt erreicht. Wenn die jetzige Klagewelle abgearbeitet ist, wird das Energierecht wieder ein Orchideendasein einnehmen.

RR-E-ft:
@reblaus

Ich kann Ihre Überlegungen nicht nachvollziehen.
Die haben wohl auch nicht mit dem Verhältnis zwischen § 315 BGB und § 307 BGB zu tun.


--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Der 8. Zivilsenat hat den Sockelpreis nicht daran scheitern lassen, dass nach der kartellrechtlichen Definition eines Monopols die Gasversorger bei der Belieferung von Haushaltskunden selbstverständlich ein Monopol haben, und einfach einen eigenständigen Monopolbegriff speziell für den § 315 BGB geschaffen.
--- Ende Zitat ---

Ehrlich?! Und nu?

Die Frage der Monopolstellung insbesondere in Bezug auf Gas- Kleinkunden ist doch übereinstimmend geklärt (BGH, B. v. 10.12.2008 - KVR 2/08 Tz. 12).


--- Zitat ---Der Bundesgerichtshof hat demgemäß schon in seiner bisherigen Rechtsprechung den Gasversorgungsmarkt als den für die kartellrechtliche Beurteilung sachlich relevanten Markt angesehen (Sen.Urt. v. 29.4.2008 – KZR 2/07, WuW/E DE-R 2295 Tz. 12 – Erdgassondervertrag, für BGHZ 176, 244 vorgesehen, im Anschluss an BGHZ 151, 274, 282 – Fernwärme für Börnsen). In Übereinstimmung damit geht jetzt auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19. November 2008 (VIII ZR 138/07 Tz. 18] von einer Monopolstellung des örtlichen Gasversorgers aus.
--- Ende Zitat ---

Zudem hat der VIII.Zivilsenat neuerdings entschieden, dass im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung im Umfang gesunkener Kosten besteht (VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].

Ich dachte bisher,  Ihr Kartellrechts- Clou samt Tsunami- Klagewelle  (in Summe Milliarden Euronen) kommt erst noch, Sie warten damit ab, weil Sie noch Zeit haben; die anderen Kollegen seien alle nur zu unbedarft dazu? Fast dachte man, Sie würden tausende Anwälte für dieses Projekt einstellen?

Glaubensfragen diskutiere ich hier nicht.

reblaus:
@RR-E-ft
Ich meine mich zu erinnern, Ihnen mitgeteilt zu haben, dass die Gegenseite noch das örtlich zuständige Gericht sucht.

Zwischenzeitlich hat die Suche unter vier Gerichten einen Erfolg verzeichnet, das streitige Verfahren wurde eröffnet, leider

... beim (einzigen definitiv) örtlich unzuständigen Gericht.

Dies hat man zwischenzeitlich eingesehen, und andere Örtlichkeiten vorgeschlagen. Was zumindest mal Veranlassung gab, neben der örtlichen auch die sachliche Unzuständigkeit des angegangenen wie auch des vorgeschlagenen Gerichts zu rügen. Ob das in diesem frühen Stadium ein Fehler war, und die Gegenseite überforderte, weiß ich nicht.

Es hat jedenfalls zu weiterer Konfusion geführt. Vermutlich war Ihr Kollege auf das Auffinden des örtlich zuständigen Gerichts spezialisiert, so dass das Mandat nun von einer anderen Kanzlei bearbeitet werden muss, die sich vermutlich auf die sachliche Zuständigkeit spezialisiert hat. Wie die dann die noch nicht entschiedene Frage der Örtlichkeit handhaben, bleibt abzuwarten.

Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in dieser Frage werden Sie sich daher noch gedulden müssen. Gut Ding will schließlich Weile haben.

Ich dachte Sie hätten sich zwischenzeitlich zu einem Kartellfan entwickelt? Ich sah, Sie lesen sogar die Berichte des Bundeskartellamtes. Natürlich ist diese Bekehrung nicht von mir ausgegangen.

Betriebswirtschaftlich clever wäre dieser Sinneswandel in jedem Falle. Da Sie sich dann in einer neuen Klagewelle von Rückforderungs- und Schadensersatzprozessen ein Stück vom Kuchen abschneiden könnten. Falls Sie jetzt schon die Gebührentabelle zur Hand nehmen, der Streitwert richtet sich nach der eingeklagten Summe und nicht nach dem verursachten Schaden.

RR-E-ft:
@reblaus

Na dann weiterhin Glück auf!

Ich war noch nie ein Fan von Kartellen und werde mich wohl auch nicht dazu entwickeln.
Kartellbehörden - Mitteilungen beziehe ich seit Jahren im Abo.
Gelegentlich schreibe ich denen auch etwas.

Es ist zumeist so, dass sich der Streitwert nach der eingeklagten Summe und nicht nach dem tatsächlich verursachten Schaden bemisst.  ;)
=============

@all

Wir wollen in diesem Thread weiter das Verhältnis von § 307 BGB zu § 315 BGB diskutieren.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Man wird bei solchen Verträgen sicher zu prüfen haben, ob eine Preisanpassungsklausel überhaupt wirksam einbezogen wurde und ob sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält:

Wie es dann bei den konkreten Verträgen um eine durchsetzbare  vertragliche  Verpflichtung zur nachträglichen  Preisabsenkung  bei rückläufigen Kosten steht, müssen wir erst noch sehen. Daran entscheidet sich aber, ob überhaupt eine durchsetzbare vertragliche Berechtigung zu nachträglichen Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten  besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].

Sind die Klauseln im Sinne von § 307 BGB konkret genug, regeln sie also die Preisänderungen tatbestandlich hinreichend konkret, wird wohl für eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung von  § 315 Abs. 1 und 3 BGB kein Raum sein, wenn der Tatbestand der Klausel schon keinen Zweifel mehr belässt.

Haben die Parteien hingegen vertraglich vereinbart, der Versorger solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, so wird bei solchen Verträgen § 315 Abs. 1 und 3 BGB weiter unmittelbar anwendbar sein. Einer Preisänderungsklausel, die einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten muss, bedarf es bei solchen speziellen Verträgen nicht.
--- Ende Zitat ---

Der VIII.Zivilsenat wendet auch am 15.07.2009 die gleichen Grundsätze an wie der XI.Zivilsenat in der Entscheidung vom 21.04.2009.

 
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08 Tz. 25 ff.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Schranke des § 307 BGB allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 176, 244, Tz. 18; BGH, Urteile vom 16. März 1988 - IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819, 821, vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 11, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 10 und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, ZIP 2009, 323, Tz. 25). Eine den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligenden Inhalt haben sie weiterhin dann, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGHZ 176, 244, Tz. 17; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 51; Borges, DB 2006, 1199, 1203; von der Linden, WM 2008, 195, 197).

Gemessen an diesen Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klausel keine Bindung der Beklagten bei der Vornahme von Preisanpassungen an den Umfang ihres eigenen Kostenanstiegs enthält und ihr somit die Möglichkeit eröffnet, durch eine diese übersteigende Preiserhöhung nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern darüber hinaus zusätzliche Gewinne zu erzielen. Eine hinreichende Beschränkung ergibt sich insoweit insbesondere nicht durch die in der Klausel angegebenen Anknüpfungsmerkmale der Marktlage und des Aufwandes. Es ist schon unklar, auf welchen Markt bzw. welches Marktsegment oder welchen Aufwand abgestellt werden soll. Gleiches gilt für die Frage, welcher Schwellenwert erreicht sein muss, bis eine Änderung der Marktlage oder des Aufwandes eine Preisänderung rechtfertigt. Diese Angaben sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sie angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen entgeltpflichtigen Dienstleistungen nur schwer formulierbar sein mögen. Ein Verzicht auf sie würde vielmehr zu einer einseitigen Begünstigung der Beklagten führen.

Zum anderen folgt die unangemessene Benachteiligung auch daraus, dass der Klausel eine dem Preiserhöhungsrecht der Beklagten im Falle von Kostensteigerungen entsprechende spiegelbildliche Verpflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen an die Kunden nicht zu entnehmen ist. Eine solche ergibt sich nicht aus der in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB verwendeten Formulierung \"werden (…) geändert\". Damit wird bei der gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung nur zum Ausdruck gebracht, dass etwas geschehen wird bzw. soll. Einer solchen Ankündigung kann eine bindende Verpflichtung der Beklagten, eine Preisänderung vorzunehmen, indes nicht entnommen werden, zumal auch dafür die Voraussetzungen nicht genannt werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Preisanpassung \"nach ... billigen Ermessen\" erfolgen soll.

Nach der im Verbandsprozess vorzunehmenden \"kundenfeindlichsten\" Auslegung ist indes dann, wenn eine Preisanpassungsklausel - wie hier - nicht deutlich auch als Pflicht des Verwenders zur Preisanpassung ausgestaltet ist, zu seinen Lasten davon auszugehen, dass sie eine solche
Verpflichtung auch nicht beinhaltet (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.).
--- Ende Zitat ---

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB besteht bei Energielieferungsverträgen nur ausnahmsweise.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Auch das stimmt nicht.

Siehste hier.


--- Zitat ---Haben die Parteien hingegen vertraglich vereinbart, der Versorger solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, so wird bei solchen Verträgen § 315 Abs. 1 und 3 BGB weiter unmittelbar anwendbar sein. Einer Preisänderungsklausel, die einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten muss, bedarf es bei solchen speziellen Verträgen nicht.
--- Ende Zitat ---

Ich war am Abschluss einiger Verträge beteiligt, wo dem Versorger bewusst die Bestimmung der Leistung nach Vertragsabschluss überlassen wurde.

Auch solche Fälle gibt es ja, zweifellos echte Sonderverträge.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

In der genannten Entscheidung prüft der BGH sehr genau, ob und unter welchen Voraussetzungen § 315 BGB überhaupt Anwendung findet.

Als allererste Frage beschäftigte ihn dabei:

Besteht ein vertraglich vereinbartes  Leistungsbestimmungsrecht, auf welches § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbare Anwendnung findet?

Diese Prüfung ist bei jedem Vertragsververhältnis gesondert vorzunehmen.

Er verneint dies, weil die Parteien nicht vereinbart hatten, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung einseitig bestimmen, sondern sich bereits auf einen Preis geeinigt hatten.

Nächster Prüfungsschritt war die Frage, ob sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt.

Im dortigen Fall eines Tarifkunden konnte § 315 BGB nur deshalb dennoch unmittelbar angewendet werden, weil sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB  gegenüber Tarifkunden aus einem Gesetz ergibt.

Das hilft jedoch bei Sondervertragskunden nicht weiter, da sich in Bezug darauf unbestritten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt (so schon BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Nächster Prufungsschritt war die Frage, ob § 315 BGB wenn nicht unmittelbare, so doch wenigstens entsprechende (analoge) Anwendung findet. Diese Frage hat der BGH jeweils verneint, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen.

Man muss also genau diese drei Fragen hintereinander auf jedes betroffene Vertragsverhältnis anwenden, um zu wissen, ob § 315 Abs. 1 und 3 BGB darauf überhaupt unmittelbare oder entsprechende Anwendung findet.

Man darf nicht mit einer Billigkeitskontrolle loslegen, wenn deren Voraussetzungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt nicht vorliegen.
--- Ende Zitat ---

Zu der Problematik, dass zunächst geprüft werden muss, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, kann ich empfehlen:

Zenke/ Wollschläger, \"§ 315 BGB: Streit umd Versorgerpreise\", 1.Aufl., S. 35 ff.


--- Zitat ---\"Vorausgesetzt wird damit, dass sich die Vertragsschließenden nicht auf eine konkrete Leistung, sondern gerade auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einer Partei geeinigt haben. Die Norm geht also zunächst von einem Vertragsschluss aus. Da allerdings die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen eines Vertragsschlusses, die Einigung über die essentialia negotii, also den notwendigen Mindestvertragsinhalt eines Vertrages - Leistung und Gegenleistung wie der Preis einer Ware bzw. Leistung - fehlen, muss § 315 BGB gleichzeitig Abhilfe schaffen, soll der vorausgesetzte Vertragsschluss gegeben sein.

Das will er auch. Sinn und Zweck des § 315 BGB ist daher, die Ermöglichung eines Vertragsabschlusses, obwohl sich die Vertragsparteien über die Leistung eines Partners (hier das Entgelt) nicht geeinigt haben. An Stelle der Einigung über den Preis tritt also das Bestimmungsrecht, das durch eine spätere Erklärung des Bestimmenden (Abs. 2) und im Übrigen \"im Zweifel\" nach billigem Ermessen ausgeübt werden soll.

Es muss sich unbedingt vergegenwärtigt werden, dass § 315 BGB in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ein echter Ausnahmefall ist. Im Regelfall werden bei Verträgen, die in einem Geegenseitigkeitsverhältnis stehen, beide Vertragsparteien bereits bei Vertragsabchluss eine Einigung sowohl über die zu erbringende Leistung als auch über die Gegenleistung anstreben.

Daher ist in jedem Einzelfall stets zu prüfen, ob ein Bestimmungsrecht des Versorgers überhaupt vorgesehen war bzw. ist. Nicht ausreichend ist dabei, wenn ein unbefristeter oder lang laufender Vertrag ein Recht zur Preisanpassung enthält. \"
--- Ende Zitat ---

Und weiter auf Seite 39:


--- Zitat ---\"Dass eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 315 BGB auf Energieversorgungsverträge regelmäßig nicht möglich ist, hat die Rechtsprechung zu Zeiten vor der Liberalisierung des Energiemarktes 1998 dazu bewogen, den § 315 BGB analog, d. h. entsprechend auf Sachverhalte anzuwenden, in denen zwar kein vertraglich eingeräumtes, aber faktisches Bestimmungsrecht besteht.\"
--- Ende Zitat ---

Die Kollegen weisen im weitern nach, warum die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 315 BGB nicht vorliegen.

Und weiter auf Seite 50:


--- Zitat ---\"Erst wenn die erste- hohe - Hürde der Anwendbarkeit des § 315 BGB, bezogen auf die konkrete Situation des Kunden, genommen wurde, so ist im Weiteren zu klären, ob der Preis für Strom, Gas, etc. der Billigkeit entspricht.\"
--- Ende Zitat ---

Da stimme ich mit den Kollegen von Becker Büttner Held doch völlig überein.

Ich bin nur der Auffassung, dass sich bereits aus § 4 Abs. 1 AVBV ergab, dass sich Versorger und Tarifkunde bei Vertragsabschluss auf keinen Preis einigen, sondern dabei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart wurde, was m. E. auch BGH NJW 2003, 3131 belegt (so auch LG Gera, B. v. 08.11.2006 Az. 3 HK.O 81/05 zu § 4 AVBEltV und BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 bei Verweisung auf ein jeweils gültiges Preisblatt).

@Ronny

Vielleicht lesen Sie also noch einmal bei Zenke/ Wollschläger nach oder rufen die Kollegen bei Becker Büttner Held in Berlin an und fragen da nach, bevor Ihnen Black hier noch einen Floh ins Ohr setzt.
--- Ende Zitat ---

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