Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn der BGH gesagt hat, warum in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart ist, dann gilt diese Begründung für eine fehlende vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts selbstverständlich auch für Sonderverträge.
--- Ende Zitat ---
Wir sprechen hier aber über Sonderverträge in denen der Anfangspreis (wie in der Grundversorgung) vertraglich vereinbart ist und die Preisanpassung (wie in der Grundversorgung) einseitig bestimmt wird. Da fehlt es nicht am Bestimmungsrecht.
RR-E-ft:
@Black
Ja wir sprechen hier über Verträge, bei denen sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben, und gerade deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, nicht vertraglich vereinbart ist.
--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Ja wir sprechen hier über Verträge, bei denen sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben, und gerade deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, nicht vertraglich vereinbart ist.
--- Ende Zitat ---
Sie geben mich trotz ihres \"ja\" falsch wieder, denn ich sagte:
--- Zitat ---Original von Black
Wir sprechen hier aber über Sonderverträge in denen der Anfangspreis (wie in der Grundversorgung) vertraglich vereinbart ist und die Preisanpassung (wie in der Grundversorgung) einseitig bestimmt wird.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Wollen Sie nun über Verträge reden, bei denen die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, was zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt?
Oder wollen Sie aber über Verträge reden, bei denen sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben und deshalb ein solches einseitige Leistungsbestimmungsrecht, das zu unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, gerade nicht vertraglich vereinbart ist und deshalb eine unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB ausgeschlossen ist?
--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---
Black:
Ich rede über Verträge in denen der Kunde einem Anfangspreis zustimmt und in denen ein Preisanpassungsrecht nach dem Leitbild § 5 GVV - um es mit den Worten des BGH - zu sagen zulässigerweise \"unverändert übernommen\" wird.
Wenn Sie dann bei einem solchen Vertrag eine Kontrolle der Preisanpassungen nach § 315 BGB ablehnen, soll mir das Recht sein.
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