Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Pedro:
@ RR-E-ft
--- Zitat ---Ich rede von der Situation, wie sich sich bereits seit Einführung einer gesetzlichen Versorgungspflicht mit § 6 Abs. 1 EnWG 1935 darstellt und an der sich (bis auf die Eingrenzung des anspruchsberechtigten Kundenkreises) seither nicht das geringste geändert hat,
--- Ende Zitat ---
Auch sonst hat sich wenig geändert und ist auch noch heute der \"rote Faden der Energieversorgung\":
Zitat aus dem Rubrum zum \"Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft\":
\"Um die Energiewirtschaft als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte der Wirtschaft und der öffentlichen Gebietskörperschaften...einzusetzen... , die volkswirtschaftlich schädlichen Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern,...wird hiermit verkündet:
Unterschrift u.a. \"Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler\" (Reichsgesetzblatt Teil I v. 16. 12. 1936 Nr. 139),
Black:
--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
--- Zitat ---Es ist auch nicht leicht, Ihre Argumentation zu begreifen.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht liegt dies einfach daran, dass Sie avisierte Rechtsprechung des BGH, die Ihnen nicht passt, aus Ihrem Gedächtnis streichen, und meine Argumentation auf dieser Frage aufbaut. Dann kann das gar nichts werden.
--- Ende Zitat ---
Sehr war.
--- Zitat ---Original von reblaus
In § 307 BGB steht nicht wörtlich drin, dass ein einseitiges der Billigkeit entsprechendes Preisanpassungsrecht durch AGB nicht vereinbart werden kann. Es geht daher nicht darum, dass die Gerichte das Gesetz nicht anwenden, sondern Ihre Interpretation des Gesetzes kein Gehör findet. Ihre Interpretation beruht auf Gerichtsentscheidungen. Die Rechtsprechung kann durch Gerichte auch dann geändert werden, wenn dadurch Ihre Rechtsauffassung aufgegeben wird.
--- Ende Zitat ---
Leider setzt RR-E-ft seine Auslegung des § 307 BGB mit \"richtiger Gesetzesanwendung\" gleich.
Eine Diskussion OB das gesetzliche Preisanpassungsrecht in übereinstimmung mit 3 307 BGB eingang i Sonderkundenverträge finden kann ist mitlerweile überholt. Nur RR-E-ft verhält sich wie jemand, der einem im strömenden Regen noch immer erklärt, dass mit Regen nach dem ihm vorliegenden Bauernkalender definitiv nicht zu rechnen sei.
--- Zitat ---Original von reblaus
Warum Sie die Regelung des einseitigen Preisanpassungsrechts in der Grundversorgung so toll finden, sich aber fast körperlich dagegen wehren, die gleiche Regelung auf Sonderverträge übertragen zu können, bleibt Ihr Geheimnis. Wenn Sie mit der vorhandenen Regelung so zufrieden sind, brauchen Sie sie auch nicht ändern zu wollen.
--- Ende Zitat ---
Weil es wesentlich einfacher für einen Verbraucheranwalt ist in einem kurzen Dreizeiler die Nichtigkeit des Preisanpassungsrechtes wegen Verstoss nach § 307 BGB zu behaupten, als eine (teure) Billigkeitsprüfung durchzustehen.
RR-E-ft:
@Black
Das stimmt doch gar nicht.
Ich befürworte ausdrücklich eine Billigkeitskontrolle, wo ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Ob es wirksam vertraglich vereinbart wurde, ist jedoch die Frage.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---
Das besagt zum einen, dass der Preis von Anfang an einer Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die Parteien ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht vertraglich vereinbart haben, ebenso wie es besagt, dass es an der vertraglichen Vereinbarung eines solchen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gerade dann fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeingt haben.
--- Ende Zitat ---
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Das stimmt doch gar nicht.
Ich befürworte ausdrücklich eine Billigkeitskontrolle, wo ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
--- Ende Zitat ---
Sie lehnen aber die Kombination von
vereinbartem Anfangspreis - § 315 (-)
und
einseitigem Preisänderungsrecht § 315 (+)
als angeblich nicht möglich ab. Obwohl der BGH genau dieses Modell für die Grundversorgung als gegeben ansieht.
RR-E-ft:
@Black
Wenn der BGH gesagt hat, warum in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart ist, dann gilt diese Begründung für eine fehlende vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts selbstverständlich auch für Sonderverträge.
Andererseits hat der BGH ja auch gesagt, was die Folge eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist, wenn es denn vertraglich vereinbart wurde.
--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln