Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
bolli:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von reblaus
Dem Versorger steht doch die Möglichkeit offen, sich von seinem Verlustgeschäft durch Verkauf des Geschäftsfeldes der Grundversorgung zu lösen. Ein größerer oder fähigerer Versorger könnte wirtschaftlicher arbeiten und ein Interesse am Erwerb dieses Geschäftes haben.
--- Ende Zitat ---
Sehr lustig. Dem Kunden steht doch bei fehlendem Wettbewerb auch die Möglichkeit offen seinen Wohnsitz aufzugeben und in ein anderes Netzgebiet umzuziehen.
--- Ende Zitat ---
Na, ja wird\'s aber sehr abstrus.
Da sind wir ja voll auf der Linie der Versorger, die argumentieren, sie befänden sich in einem Substitutionsmarkt, da der Verbraucher sich ja statt für Gas oder Strom auch für eine andere Heizenergie wie Holz entscheiden kann.
Jetzt weiss ich auch, wär die berät ;)
Also dann, Häuschen verkaufen und teures neues in billigem anderen Gebiet kaufen, bis auch hier die Preise steigen und dann auf, auf, wieder zurück.
Da sollten wir wieder unter die Nomaden gehen.
--- Zitat ---Original von Black
@ Bolli
Wenn Sie \"später dazukommen\" haben Sie sich bewusst für den Grundversorgungstarif entschieden. Der Tarif kann also nicht Ihnen gegenüber von Anfang an unbillig sein.
--- Ende Zitat ---
Nein !!! Ich meine, ich bin weiterhin im Sondertarif und erfahre erst später, dass dem leider nicht so ist. Leider sind in meinem Gebiet aber nur 2 Versorger, einer mit der Grundversorgung. Da ist nicht viel mit \"bewusst\" und \"freiwillig\". Aber wie oben von Ihnen erläutert, könnte ich ja das Haus verkaufen und umziehen :evil:
--- Zitat ---Original von Black
So sieht es jedenfalls der BGH.
--- Ende Zitat ---
Da können Sie derzeit aber froh sein. Aber ich sehe, wie Herr Fricke, da durchaus eine gewisse Unlogik in dieser Rechtssprechung des VIII. Senats und hab die Hoffnung auf einsichtige andere Köpfe in diesem Haus noch nicht aufgegeben. :D
RR-E-ft:
Ich halte mal fest, dass Black und Ronny wohl davon ausgehen, die Tarifstruktur könne geändert werden, was ein Preisbestimmungsrecht gegenüber den Kunden voraussetzt, weil ein (äquivalenzwahrendes) Preisänderungsrecht dafür gerade nicht genügt.
Die zentrale Frage war, ob der Gesetzgeber den versorgungspflichtigen Unternehmen ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht eingeräumt hat (so der Kartellsenat des BGH) oder nur ein gesetzliches (äquivalenzwahrendes) Preisänderungsrecht (so der VIII.Zivilsenat des BGH).
Wurde vom Gesetzgeber ein Preisbestimmungsrecht eingeräumt, so ist der Versorger gesetzlich verpflichtet, jeweils eine der Billigkeit enstprechende Tarifstruktur mit der Billigkeit entsprechenden Tarifen aufzustellen, wobei Dreh- und Angelpunkt die Kosten des Versorgers bei effizienter Betriebsführung sind. Preisvereinbarungen mit Kunden können diesem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht, aus dem eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht folgt, nicht entgegenstehen.
Black:
@ bolli
Genauso wenig, wie der Versorger darauf verwiesen werden kann, er könne doch einfach sein Geschäft aufgeben statt die Tarife anzupassen, ist es dem Kunden zumutbar umzuziehen.
bolli:
--- Zitat ---Original von Black
@ bolli
Genauso wenig, wie der Versorger darauf verwiesen werden kann, er könne doch einfach sein Geschäft aufgeben statt die Tarife anzupassen, ist es dem Kunden zumutbar umzuziehen.
--- Ende Zitat ---
Womit wir wieder beim Anfang wären. Ich habe nichts gegen Tarifänderungen, egal in welche Richtung, wenn man dann den gesamten Tarif auf Billigkeit prüfen kann (im Sinne von Preisbestimmungsrecht). Dann sehen wir ja, was wirtschaftlich und was nicht ist.
reblaus:
@Black
Jetzt haben Sie meine Bemerkung am Rande dazu genutzt, sich um die eigentliche Frage zu drücken.
Darf Ihrer Meinung nach ein überhöhter Preis mit Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses nach unten korrigiert werden, wenn der Kunde mangels Wettbewerb keine Möglichkeit hat, diesen Verlusten auszuweichen?
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