Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

<< < (50/53) > >>

Black:
Es ist ihm jedenfalls nicht zumutbar, einen Tarif aufrecht zu erhalten, der Verluste erwirtschaftet.

reblaus:
Da stimme ich Ihnen zu. Aber Sie beantworten meine Frage nicht. Sind dem Kunden Verluste durch fehlerhafte Preiskalkulationen des Versorgers zumutbar?

Black:
Ja, denn im Gegensatz zum Grundversorger kann der Kunde die Verluste abwenden, indem er sich einem anderen Lieferanten zuwendet. Der Versorger besitzt jedoch kein ordentliches Kündigungsrecht.

Etwas anders wäre nur möglich, wenn man in dieser Situation ein Kündigungsrecht des Versorgers gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 Strom/GasGVV annimmt, da die Versorgung zu Verlustbedingungen ihm wirtschaftlich nicht zumutbar i.S.d. § 36 EnWG ist.

reblaus:
@Black
Halten Sie eine Durchbrechung des Äquivalenzprinzips zur Vermeidung von Verlusten bei Kunden wegen überhöhter Preiskalkulation wenigstens dann für zulässig, wenn dem Kunden mangels Wettbewerb keine Kündigungsmöglichkeit zusteht?

Dem Versorger steht doch die Möglichkeit offen, sich von seinem Verlustgeschäft durch Verkauf des Geschäftsfeldes der Grundversorgung zu lösen. Ein größerer oder fähigerer Versorger könnte wirtschaftlicher arbeiten und ein Interesse am Erwerb dieses Geschäftes haben.

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
Dem Versorger steht doch die Möglichkeit offen, sich von seinem Verlustgeschäft durch Verkauf des Geschäftsfeldes der Grundversorgung zu lösen. Ein größerer oder fähigerer Versorger könnte wirtschaftlicher arbeiten und ein Interesse am Erwerb dieses Geschäftes haben.
--- Ende Zitat ---

Sehr lustig. Dem Kunden steht doch bei fehlendem Wettbewerb auch die Möglichkeit offen seinen Wohnsitz aufzugeben und in ein anderes Netzgebiet umzuziehen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln