Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

<< < (52/53) > >>

RR-E-ft:
@reblaus

Bei marktbeherrschenden Unternehmen sind Preise gem. §§ 19, 29, 33 GWB iVm. § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen Preismissbrauch begründen. Der Kunde eines marktbeherrschenden Unternehmens, welches einen Preismissbrauch praktiziert, hat als sonstiger betroffner Marktteilnehmer einen Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen, ohne dass dem hiervon betroffenen Kunden entgegengehalten werden könnte, er könne doch wegziehen, in ein anderes Marktgebiet \"rübermachen\". Des marktbeherrschende Unternehmen, dass Preismissbrauch betreibt, kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Preise seien aber doch vertraglich vereinbart. Die Preise müssen in einem solchen Fall abgesenkt werden und Kunden haben Schadensersatzansprüche.

Siehste hier.

reblaus:
@RR-E-ft
Ich will von Black wissen, ob er das Äquivalenzverhältnis nur bei Verlusten des Versorgers durchbrechen will, oder ob er dieses Recht dem Kunden in vergleichbarer Situation auch zugestehen möchte.

RR-E-ft:
Man sieht doch schon, dass Black das nicht möchte.

Black träumt von einem Preisbestimmungsrecht (allenfalls wohlgelitten) am Maßstab der Billigkeit (jedenfalls) ohne Preisbestimmungspflicht am Maßstab der Billigkeit.

reblaus:
Dann soll er es auch sagen.

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Jetzt haben Sie meine Bemerkung am Rande dazu genutzt, sich um die eigentliche Frage zu drücken.

Darf Ihrer Meinung nach ein überhöhter Preis mit Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses nach unten korrigiert werden, wenn der Kunde mangels Wettbewerb keine Möglichkeit hat, diesen Verlusten auszuweichen?
--- Ende Zitat ---

Ja.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln