Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
reblaus:
@Ronny
Es sprechen zwar gewichtige Argumente dafür, dass der BGH das eben so sehen wird, wie Sie. Aber es könnte auch anders kommen.
Solange der Versorger mit neuen Tarifen und Bedingungen zum Vorteil der bestehenden Kunden von den Alttarifen abweicht, sehe ich kein Problem mit dem Sockelpreis. Das gleiche gilt, wenn der Versorger Grundversorgungstarife für Kundengruppen erstmalig anbietet, die zuvor ausschließlich mit Sonderverträgen beliefert wurden.
Ich wüsste aber nicht, wie die Änderung von Grundversorgungstarifen zum Nachteil der Kunden mit dem Sockelpreisprinzip, dem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht, dem fehlenden Kündigungsrecht und kartellrechtlichen Belangen zu vereinbaren wäre. Irgendwas steht da immer im Weg, meine ich.
Ronny:
@ reblaus
Wir hier ja nicht im Bereich der AGB, in dem die verbraucherfeindlichste Auslegung gilt mit der Folge, dass jede Änderung, die im entferntesten zu einem Nachteil gereichen könnte, die Unwirkdamkeit der einzelnen Regelung bewirkt.
Wir befinden uns im Bereich der GasGVV, die eine relativ genaues Regelwerk vorgibt, darin aber durchaus Freiheiten zulässt. Hinzu kommt - da haben Sie völlig recht - nach BGH das Äquivalenzprinzip, d.h. - vielleicht etwas pauschaliert ausgedrückt - die Verpflichtung, die Lieferkonditionen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung für die Gesamtheit der Kunden aufrechtzuerhalten.
Da sehe ich kein großes Problem, z.B. die Verbrauchsstufen etwas zu verschieben oder einen neuen Verbrauchsstufe einzuführen.
reblaus:
@Ronny
Der Versorger kann Verbrauchsgrenzen für einen ungünstigeren Tarif nach unten verschieben, da dann die Kunden mit dem Grenzverbrauch in die günstigere Tarifstufe wechseln. Er darf die Verbrauchsgrenze aber nicht nach oben anpassen da ansonsten Kunden mit Grenzverbrauch in einen ungünstigeren Tarif eigeordnet werden.
Der Versorger darf keinen völlig neues Tarifgefüge schaffen, und seine Bestandskunden in neue Verträge zwingen. Da steht das Kündigungsverbot entgegen.
Es kann für den marktbeherrschenden Versorger auch problematisch sein, seine Altkunden im alten Tarifgefüge zu belassen, und nur den Neukunden ein neues, ungünstigeres Tarifgefüge anbieten.
Insoweit ist das bestehende Tarifgefüge für den Versorger immer die Basis, auf der zukünftige Veränderungen aufbauen müssen. \"Wir machen jetzt etwas ganz Neues\" geht nach meiner Ansicht nicht.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Auf abweichende Ansichten weise ich selbst hin.
--- Ende Zitat ---
Schön wäre es.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wie ist nun Ihre Meinunbg zur nachträglichen Änderung der Tarifstruktur, zB bei der Oldenburger EWE zum 01.10.2004 ff.?
--- Ende Zitat ---
Der Fall ist mir inhaltlich nicht bekannt. Ich hatte aber bereits an anderer Stelle dargestellt, dass ich eine Durchbrechung des Äquivalenzprinzipes für zulässig halte, sofern die bestehende Struktur nachweislich nicht mehr wirtschaftlich ist.
reblaus:
@Black
--- Zitat ---Original von Black Ich hatte aber bereits an anderer Stelle dargestellt, dass ich eine Durchbrechung des Äquivalenzprinzipes für zulässig halte, sofern die bestehende Struktur nachweislich nicht mehr wirtschaftlich ist.
--- Ende Zitat ---
Diese Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses soll nach Ihrer Ansicht nur zulässig sein, wenn es dem Versorger nützt?
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