Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Ronny:
--- Zitat ---@Black/ Ronny
Sind Sie auch der Auffassung, dass eine einmal gebildete Tarifstruktur vom Grundversorger auf ewig nicht mehr abgeändert werden kann, der Grundversorger nicht berechtigt ist, neue Tarife zu bilden und seine Bestandskunden in diese einzuordnen?
--- Ende Zitat ---
Nach BGH kann der Grundversorger durchaus verschiedene Grundversorgungsprodukte anbieten, solange sie auf dem Boden der Grundversorgungsverordnungen bleiben.
Dann muss der Grundversorger auch neue Produkte anbieten können.
Falls das zu schlicht gedacht sein sollte, setze ich mich aber gerne mit Gegenargumenten auseinander.
RR-E-ft:
@Ronny
Nichts spricht dagegen, dass ein Grundversorger mehrere Tarife nebeneinander anbietet. Diese zusammen bilden seine aktuelle Tarifstruktur (etwa Kleinverbrauchstarif K, Grundpreistarif G, Vollversorgungstarif VV 1, Vollversorgungstarif VV 2 oder nur Basistarif für alle).
reblaus meint, eine einmal gebildete Tarifstruktur könne nachträglich nicht mehr geändert werden, es könnten nur die innerhalb der Tarifstruktur bereits bestehenden Tarife entsprechend der Kostenentwicklung angepasst werden. Es wäre also ausgeschlossen, bisher bestehende vier Tarife zu zwei oder gar nur einem neu gebildeten Tarif zusammenzufassen und die Bestandskunden in diese neu gebildeten Tarife einzuordnen. Dies begründet er damit, dass Bestandskunden Preissockel vereinbart haben, die der Neubildung von Tarifen entgegenstünden. Wegen der mit den Bestandskunden vereinbarten Äquivalenzverhältnisse (\"Preissockel\") müssten die irgendwan einmal gebildeten Tarife weitergeführt werden und könnten nur noch unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07) angepasst werden, ohne dass sich dadurch die o. g. Tarifstruktur ändert.
Wenn der Grundversorger eine neue Tarifstruktur bildet, dann müsste er seine Bestandskunden denknotwendig in die neu gebildeten Tarife (die völlig anders aussehen könnten als die bisherigen) einordnen.
Um mal ein Beispiel zu geben:
EWE Oldenburg schaffte zum 01.10.2004 die bis dahin bestehenden Tarife Kleinverbrauchstarrif K und Grundpreistarif G ab, bildete einen vollkommen neuen einheitlichen Basistarif und ordnete die Tarifkunden in diesen neuen (und einzigen) Allgemeinen Tarif ein. Später wurde dieser Basistarif BT wieder aufgesplittet für verschiedene Abnahmefälle in BT 1 und BT2 und die grundversorgten Kunden durch den Versorger in diese neu gebildeten Tarife jeweils eingeordnet.
Fraglich, ob dies zulässig war. Nach reblaus wäre dies nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats unzulässig gewesen, weil bestehende Tarife nur angepasst werden können. Für die Änderung der Tarifstruktur ist ein Preisbestimmungsrecht erforderlich, also ein weitergehendes Recht als ein Preisänderungsrecht.
--- Zitat ---@Black/ Ronny
Sind Sie auch der Auffassung, dass eine einmal gebildete Tarifstruktur vom Grundversorger auf ewig nicht mehr abgeändert werden kann, der Grundversorger nicht berechtigt ist, neue Tarife zu bilden und seine Bestandskunden in diese einzuordnen?
--- Ende Zitat ---
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Als potentieller Grundversorgungskunde hat man m. E. Anspruch darauf, dass einem vom Grundversorger Allgemeine Preise (gesetzlich gebunden an den Maßstab der Billigkeit) angeboten werden, die der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 36, 2, 1 EnWG entsprechen. Ob die Allgemeinen Preise des Grundversorgers dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 36, 2, 1 EnWG entsprechen, bemisst sich nicht danach, ob die grundversorgten Bestandskunden letzten Preisänderungen widersprochen hatten oder nicht.
--- Ende Zitat ---
Das ist mir schon klar. Aber da wir keine Tarif- bzw. Preisprüfung haben, wird die Tatsache, ob sich der Versorger an seine gesetzliche Verpflichtung gehalten hat, i.d.R. wohl nur in einem solchen Verfahren konkret geprüft werden. Sagt niemand was, prüft auch niemand und ich habe später mit dem Sockel zu kämpfen. Aber wir sehen das doch meines Erachtens durchaus ähnlich mit der Billigkeitsbetrachtung von Sockel und Erhöhung.
Im übrigen ist für mich auch noch fraglich, ob ich wissent- und willentlich ein Vertragsverhältnis in der Allgemeinen Grundversorgung eingegangen bin/eingehen würde (und somit den Sockelpreis akzeptieren müsste), wenn ich z.B. einer Kündigung meines Sondervertrages widersprochen habe und der Versorger mir ankündigt, mich im Falle des Nichtabschlusses eines neuen SV in die Allgemeine Grundversorgung einzustufen. Der Versorger ist natürlich für mein Gebiet der gleiche und nennenswerte Konkurrenz gibt es nicht, so dass ich auch nicht so ohne weiteres zu einem anderen Versorger wechseln kann. Ich widerspreche dieser Vorgehensweise und rüge vorbehaltlich, dass ich tatsächlich (zwangsweise) in die Grundversorgung rutsche, die dortigen Preise als unbillig gem. § 315 BGB. Ich meine ja, mein alter SV bestünde weiterhin und falls sich später herausstellt, dass dem nicht so wäre, ist die allgemeine Grundversorgung doch nicht mit meiner Zustimmung zustande gekommen.
Ist das dann nicht eher ein Fall der sog. Ersatzversorgung ?
Black:
@ RR-E-ft
Mein Hinweis auf die abweichende Ansicht des BGH bezog sich darauf, dass der Tarif zwar einseitig vom Versorger geändert werden darf (§ 315 BGB) aber nicht einseitig am Anfang bestimmt wurde. Denn der Anfangspreis gilt im Verhältnis zu jeweiligen Kunden als einvernehmich vereinbart und ist daher auch keiner Billigkeitskontrolle unterzogen.
@ Bolli
Wenn Sie \"später dazukommen\" haben Sie sich bewusst für den Grundversorgungstarif entschieden. Der Tarif kann also nicht Ihnen gegenüber von Anfang an unbillig sein. So sieht es jedenfalls der BGH. Daher kann der Sockelpreis nicht auf Billigkeit geprüft werden.
RR-E-ft:
@Black
Auf abweichende Ansichten weise ich selbst hin.
Wie ist nun Ihre Meinunbg zur nachträglichen Änderung der Tarifstruktur, zB bei der Oldenburger EWE zum 01.10.2004 ff.?
Es gibt Kunden, die haben sich bewusst gegen Grundversorgung entschieden, dieser widersprochen und wurden gleichwohl vom Grundversorger in einen von dessen nebeneinender bestehende Allgemeine Tarife eingeordnet. Dass in einem solchen Fall eine Preisvereinbarung vorliegt, steht zu bezweifeln.
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