Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
RR-E-ft:
@reblaus
Allgemeine Preise gem. § 36 Abs. 1 EnWG müssen immer für Neu- und Bestandskunden gleich sein.
Deshalb heißen sie Allgemeine Preise bzw. Allgemeine Tarife (vgl. auch BGH KZR 36/04 Tz. 9 ff.).
Nur deshalb gibt es auch das nicht näher konkretisierte gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht.
--- Zitat --- BGH KZR 2/07 Tz. 26
Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist
--- Ende Zitat ---
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Ich stimme Ihnen zu, dass das gesetzliche Preisbestimmungsrecht grundsätzlich die gesamte Preisbestimmung umfasst, und nicht nur Preisänderungen. Faktische kann eine Preisbestimmung aber nur einmalig nämlich zum Zeitpunkt des Markteintritts in den Grundversorgungsmarkt wahrgenommen werden. Danach ist dieser einmalig festgelegte Preis nur noch den billigen Preisänderungen unterworfen.
--- Ende Zitat ---
Das würde ich aber anders sehen wollen. Wenn zum Zeitpunkt des Markteintritts niemand die Unbilligkeit gerügt hat, wird sie auch nicht festgestellt. Komme ich nun später in die Allgemeine Grundversorgung dieses Versorgers, muss es doch auch mir noch möglich sein, von einem unbilligen Grundsockelpreis wieder herunter zu kommen.
Über die Unbilligkeit der Preisänderungen geht das aber nicht.
RR-E-ft:
Als potentieller Grundversorgungskunde hat man m. E. Anspruch darauf, dass einem vom Grundversorger Allgemeine Preise (gesetzlich gebunden an den Maßstab der Billigkeit) angeboten werden, die der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 36, 2, 1 EnWG entsprechen. Ob die Allgemeinen Preise des Grundversorgers dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 36, 2, 1 EnWG entsprechen, bemisst sich nicht danach, ob die grundversorgten Bestandskunden letzten Preisänderungen widersprochen hatten oder nicht.
Möglicherweise schwierig zu beantworten:
--- Zitat ---@Black/ Ronny
Sind Sie auch der Auffassung, dass eine einmal gebildete Tarifstruktur vom Grundversorger auf ewig nicht mehr abgeändert werden kann, der Grundversorger nicht berechtigt ist, neue Tarife zu bilden und seine Bestandskunden in diese einzuordnen?
--- Ende Zitat ---
reblaus:
@bolli
--- Zitat ---Original von bolli Komme ich nun später in die Allgemeine Grundversorgung dieses Versorgers, muss es doch auch mir noch möglich sein, von einem unbilligen Grundsockelpreis wieder herunter zu kommen.
--- Ende Zitat ---
Der BGH hat aber leider gegenteiliges entschieden. Sie müssen sich daher damit abfinden, eine Mindermeinung zu vertreten, die in der Rechtsprechung in nächster Zeit keine Rolle spielen wird.
RR-E-ft:
Merkwürdigerweise meint der VIII. Zivilsenat des BGH (m. E. entgegen §§ 36, 2, 1 EnWG) ein zuvor unbilliger Tarifpreis könne (durch vertragliche Vereinbarung mit den Kunden) in die Zukunft fortgeschrieben werden, obschon der Grundversorger zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, unbillige Allgemeine Tarife anzubieten, die gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen. Dass man sich durch privatrechtliche Vertragsvereinbarungen gesetzlicher Verpflichtungen entziehen kann, wäre wohl halbwegs neu.
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