Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
RR-E-ft:
@reblaus
Aus § 36 Abs. 1 EnWG ergibt sich ein Preisbestimmungsrecht und die Pflicht zur Aufstellung Allgemeiner Preise, die mit der Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG in Einklang stehen. Versorgungssicherheit ist möglicherweise bei bisher nicht kostendeckenden Preisen nicht zu bewerkstelligen, so dass ein nicht kostendeckender Preis gegen §§ 1, 2 EnWG verstoßen könnte.
§ 5 GVV regelt m. E. dazu nur Formalien. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat dieses gesetzliche Preisbestimmungsrecht auf ein gesetzliches Preisänderungsrecht verkürzt, was m.E. unzutreffend ist.
Man sollte deshalb damit fortfahren, die Ausübung des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts transparenter auszugestalten.
Wie muss ein Allgemeiner Preis der Grundversorgung ausgestaltet sein, damit er dem gesetzlichen Maßstab der Billigkeit entspricht?
reblaus:
@RR-E-ft
Genau darauf zielt mein Vorschlag ab, eine transparentes gesetzliches Preisänderungsrecht zu gestalten.
RR-E-ft:
@reblaus
Ein Preisänderungsrecht ist etwas anderes als ein Preisbestimmungsrecht, worauf ich hinweisen wollte. M.E. handelt es sich bei der gesetzlichen Regelung um ein Preisbestimmungsrecht.
Die Frage lautet deshalb nicht, wie man vorhandene Preise ändert, sondern wie man Allgemeine Preise der Grundversorgung unter Beachtung der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit bestimmt.
Stellen Sie sich vor, Sie seien heute morgen aufgewacht, plötzlich neu Grundversorger und sollten nun (jungfräuliche) Allgemeine Preise der Grundversorgung bestimmen, die bald angeboten werden sollen.
Für dieses Problem sollte die Verordnung Antwort geben.
reblaus:
@RR-E-ft
Ich wollte bei meinem Vorschlag nicht soweit gehen, dass sämtliche Grundversorgungstarife mit Inkrafttreten einer solchen Verordnung neu justiert werden müssten. Denn dann könnten sich Preisexzesse nach oben und unten zumindest theoretisch gar nicht mehr ergeben.
Daher kommt nur die Ausarbeitung eines faktischen Preisänderungsrechtes in Frage.
RR-E-ft:
Es bedarf m.E. einer Verordnung gem. § 39 Abs. 1 EnWG, wie Allgemeine Tarife der Grundversorgung zu bestimmen sind.
Bisher macht da nämlich jeder, was er will, was durch die deutlichen Unterschiede der Tarifstrukturen und Tarife innerhalb der Grundversorgung zum Ausdruck kommt.
Schon die Grundpreise unterscheiden sich heftig, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre. Bei jedem SLP- Kunden mit den gleichen Kosten des Messstellenbetriebs und der Abrechnung sollten eigentlich die gleichen Kosten anfallen und deshalb auch die Grundpreise identisch sein, sind sie aber bei vielen Grundversorgern nicht, sondern sind nach Abnahmemengen gestaffelt undzwar bemerkenswerter Weise anders gestaffelt als die zu Grunde liegenden Netzkosten. Zwischen den Grundpreisen und den damit zu deckenden Grundpreisen der Netznutzung, des Messtellenbetriebs und der Abrechnung liegen erhebliche Differenzen, die den Versorgern als Margen verbleiben. Teilweise sind Grundpreise nur zu 50 Prozent durch Kosten untersetzt, wobei die Netzkosten bereits die sehr auskömmliche Verzinung auf das Anlagevermögen enthalten....
Wie ist bei effizienter Kostenstruktur unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit, der Umweltverträglichkeit und Verbraucherfreundlichkeit für bestimmte, standardisierte Abnahmefälle der Grundpreis und wie der Arbeitspreis zu bestimmen?
Vor dem Problem könnte bald das LG Oldenburg stehen, wenn nach BGH VIII ZR 314/07 im dortigen Verfahren der Hilfsantrag zur gerichtlichen Bestimmung der Tarife gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Zuge käme. Dort soll ggf. das Gericht die Höhe der ab bestimmten Terminen geltenden Arbeitspreise neu bestimmen.
Siehste hier.
Den Versorgern wäre mit einem entsprechenden Leitfaden auch geholfen. Denn welcher Aufsichtsrat ist mit den entsprechenden Beschlussvorlagen zur Preisgestaltung bisher nicht überfordert? Die Fragen dürfen nicht (wie bisher) danach beantwortet werden, welcher Sanierungsstau beim kommunalen Schwimmbad, den Schulen usw. und daraus resultierender Finanzbedarf besteht.
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