Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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RR-E-ft:
@Black

Der Gesetzgeber hat die Sondertarife auch nicht erfunden. Es gab sie bereits lange vor Inkrafttreten des § 41 EnWG.  ;)


--- Zitat ---3. Es gibt bestimmte Kundengruppen die für den Versorger lukrativer sind als andere. Denen kann der Versorger bessere Sonderkonditionen anbieten.
--- Ende Zitat ---

Das war schon immer so, deshalb Sonderverträge mit Großkunden. Seit längerem  kann der Versorger bestimmten Gruppen von Kunden besondere Konditionen einräumen, etwa den Mitgliedern der DEHOGA, des BVMW, des Bauernverbandes oder der SPD oder Helden der Arbeit. ( Rabattkunde Laurenz Meyer ist CDU)

Zunächst wurden Sondertarife insbesondere für Haushalts- Heizgaskunden wohl nur eingeführt, um Konzessionsabgaben zu sparen. Dann führte man Sondertarife mit langen Laufzeiten ein, um die Kunden zu binden, so dass sie nicht gleich wechseln können, selbst wenn neue Anbieter auf den Markt treten... Einen anderen Sinn hatten die Sondertarife wohl nicht, als es wegen unzulänglicher tatsächlicher Marktöffnung nach der Liberalisierung 1998 jeweils nur einen Monopolanbieter gab.

Heute sieht die Welt etwas anders aus.

Heute kann man bewusst zB. Ökostrom oder Biogas beziehen und aus der Leitung kommt das Gleiche wie vorher...

Es gibt Strom und Gas Ideal.ultra.futur mit Begrüßungsgeld, Kaffe- oder Schnabeltasse zur Wahl. Nur geschenkt wird einem nichts.

reblaus:
@Black
Ich bin etwas überrascht, dass Sie das als erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit der EVUs sehen.

Die Sparten GuV haben die EVUS bereits heute zu erstellen, und sie stellen keine Geschäftsgeheimnisse dar (§10 Abs. 5 EnWG). Seit Jahr und Tag sind Handelsgesellschaften verpflichtet Ihre GuV zu veröffentlichen. Reine Gasversorger müssen die Informationen heute schon veröffentlichen.

Eine billige Preisfestsetzung verlangt schon heute konkrete Termine zur Vornahme von Preissenkungen.

Die Umlage der Kostensteigerungen auf die gesamte abgesetzte Menge entspricht der geltenden Rechtslage, nur Versorger, die ihre Industriekunden bevorzugen wollen (um im Wettbewerb Vorteile zu erzielen) halten sich nicht daran.

Die Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln entspricht der geltenden Gesetzeslage und der Rechtsprechung.

Eine Pflicht zur Zusicherung, dass lediglich Kostensteigerungen weitergereicht werden, haben auch Sie als Voraussetzung für die Fälligkeit einer Nachzahlung anerkannt. Diese wird nur geringfügig präzisiert, so dass der betrügerische Versorger keine Ausflüchte hat. Dies beugt der Wirtschaftskriminalität vor.

Eine Beweislastumkehr für unüblich hohe Kosten, ist lediglich ein faires Gegengewicht zum Geschäftsgeheimnis.

Die Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses nutzt sowohl Versorger als auch Verbraucher. Extreme Entwicklungen der Preise in beide Richtungen können dadurch korrigiert werden.

Der Anreiz bei besonders guter Kostenkontrolle einen zusätzlichen Gewinn erwirtschaften zu können nutzt direkt dem Versorger und erst im weiteren dem Kunden, weil es Druck auf die Marktpreise erzeugt.

Haben Sie sich schon mal die Frage gestellt, ob vielen Versorgern der jetzige Zustand nicht besonders lieb ist? Solange die Rechte und Pflichten möglichst undurchsichtig gestaltet sind, fühlen sich Trickser und Rosstäuscher besonders wohl, weil man Ihnen nur schwer auf die Schliche kommen kann. Gewisse Charaktere haben schon immer das Licht gescheut. Die redlichen Versorger, deren Bestreben es ist, Ihre Kunden durch hervorragende Leistungen zu überzeugen und dadurch am Markt zu bestehen, hätten sicher nichts dagegen einzuwenden, wenn solchen Konkurrenten das Handwerk gelegt wird.

RR-E-ft
Die von Ihnen vorgenommenen rechtlichen Einwände gegen meinen Vorschlag haben alle keinen Verfassungsrang. Der Verordnungsgeber ist daher berechtigt, von solchen Regelungen abzuweichen.

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus

7.Durchbrechung des Äquivalenzprinzips wenn der Versorger unangemessen hohe Gewinne macht, oder wenn der angebotene Tarif auf Dauer nicht wirtschaftlich anzubieten ist. Wobei eine gesetzliche Vermutung für unangemessen hohe Gewinne dann bestehen sollte, wenn der Gewinn um 10% vom üblichen Umfang nach oben abweicht, ohne dass dies durch eine besonders wirtschaftliche Kostenstruktur erklärt werden kann. Maßgeblich müssen die Zahlen der GuV sein.

--- Ende Zitat ---

Sie möchten also eine gesetzliche Beschränkung der Gewinnspanne nach einem Vergleichsprinzip. Hierfür muß natürlich nicht nur die Gewinnspanne des betroffenen EVU sondern aller anderen (Vergleichs)EVU bekannt sein. Bereits eine 10 % Abweichung soll dann ein Indiz für unangemessen hohe gewinne sein.

Kennen Sie eigentlich die Gewinnspanne des Bäckers bei dem Sie Ihr Brot kaufen oder die des Supermarktes Ihres Vertrauens an den dort erhältlichen Nahrungsmitteln?

Wie rechtfertigen Sie die Eingriffsbefugnis des Gesetzgebers?

RR-E-ft:
@reblaus


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

In der Grundversorgung ist wohl klar, dass als Kehrseite der gesetzlichen Versorgungspflicht ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (zur Bestimmung des Äquivalenzverhältnisses) besteht, die Allgemeinen Preise gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, §§ 2, 1 EnWG (möglichst preisgünstig, Kosteneffizienz) eine Rolle spielen (BGH KZR 2/07). Die Preise der Grundversorgung müssen jederzeit der Billigkeit entsprechen.
--- Ende Zitat ---

Aus der gesetzlichen Regelung ergab sich schon immer ein Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (BGH KZR 2/07) mit der Folge, dass der gesetzlich versorgungspflichtige Versorger vollkommen neue Tarife bestimmen und in Kraft setzen  und seine Kunden in diese neu festgesetzten Tarife einordnen kann. Was es dort deshalb nicht gab, war eine ein Äquivalenzverhältnis begründende Preisvereinbarung (a.A. BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07).

Eine Preisvereinbarung mit bei Verwendung einer Preisänderungsklausel zur Meidung deren Unwirksamkeit  zwingend zu wahrendem Äquivalenzverhältnis gibt es hingegen bei allen Lieferverträgen außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht (III ZR 247/06, VIII ZR 274/06, XI ZR 78/08, VIII ZR 225/07).

Lichtblick als Nicht- Grundversorger kann selbstverständlich nicht einfach unter einseitiger Aufhebung bestehender Tarife vollkomen neue Tarife gegenüber den Vertragspartnern festlegen und die Bestandskunden in diese neu in Kraft gesetzten Tarife einordnen. Es gilt die Preisvereinbarung, welche die Kunden überhaupt nur zum Vertragsabschluss mit diesem Unternehmen durch freie Wahl veranlasste.

@Black

Soweit sich reblaus nur auf die Grundversorgung bezieht, rechtfertigt sich Entsprechendes aus §§ 2, 1 EnWG, ebenso wie § 29 GWB.

Wenn reblaus Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen mit Haushaltskunden über den Verordnungsgeber novelieren wollte, dann führt der Weg nicht über eine Änderung der GVV gem. § 39 Abs. 2 EnWG, sondern über eine eigene Verordnung gem. § 41 Abs. 2 EnWG.

Und dabei sind die bestehenden Unterschiede zwischen einer Belieferung im Rahmen einer gesetzlichen Versorgungspflicht und der Belieferung außerhalb einer solchen zu berücksichtigen. Schon allein die Existenz des § 41 Abs. 2 EnWG verdeutlicht m.E. , dass die Bestimmungen der GVV nicht auf Sonderverträge zur Anwendung kommen sollten, dort eine andere ggf. gesetzlich zu regelende Interessenlage besteht.

reblaus:
@Black
Ich erinnere mich, dass Sie die Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses gefordert haben, wenn der Versorger mit seinem vorhandenen Tarif nicht wirtschaftlich arbeiten kann.

Mein Vorschlag zielt im übrigen nicht darauf ab, den Gewinn eines Versorgers auf 110% des Durchschnittsgewinns der vergleichbaren Versorger zu begrenzen. Diese Grenze soll nur dann gezogen werden, wenn die Gewinne nicht durch eine besonders günstige Kostenstruktur erwirtschaftet werden. Das ergibt sich aus der GuV. Da sämtliche Versorger einer Veröffentlichungspflicht ihrer Sparten-GuV unterliegen, könnten die durchschnittlichen Kosten statistisch erhoben werden. Interessierte Verbände könnten dies zu ihrer Aufgabe machen.

Weiterhin ist die 110% Grenze nicht als absolute Grenze angelegt, sondern lediglich als Beweislastumkehr. Der Versorger kann den Nachweis erbringen, dass seine höhere Gewinnquote angemessen ist und auf besonderen wirtschaftlichen Fähigkeiten beruht.

Schließlich habe ich keine generelle Kappung der Gewinne vorgeschlagen, sondern die überschießenden Gewinne müssten nur anteilig auf die abgesetzte Menge den Preis reduzieren. Wenn der Versorger mit Sonderkunden (ohne Übernahme der gesetzlichen Preisanpassung) oder Industriekunden besonders lukrative Geschäfte betriebe, blieben ihm diese Gewinnanteile ungeschmälert erhalten. Lediglich der Anteil, der auf die Grundversorgung entfällt, würde gekappt werden.

Abgesehen davon wären die 110 % mein Verhandlungsangebot. Sie als gewiefter Interessenvertreter der Versorgerwirtschaft würden natürlich 130 % fordern. Schlussendlich würde man sich auf 111,3% einigen  8)

Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 EnWG. Aufgrund der Beschränkung auf die Grundversorgung wäre der Eingriff auch durch die besondere Marktmacht des regionalen Grundversorgers gerechtfertigt, und stellt keine Verletzung von Grundrechten dar.

@RR-E-ft
Nochmals, hier handelt es sich um einen Vorschlag wie das gesetzliche Preisänderungsrecht per Verordnung transparenter und fairer gestaltet werden könnte. Der Gesetzgeber darf sich über jede Vorgabe des BGH hinwegsetzen und vorhandene gesetzliche Regelungen ändern. Von diesem Recht würde er bei meinem Vorschlag Gebrauch machen.

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