Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

<< < (43/53) > >>

bolli:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von bolli

--- Zitat ---Original von reblaus
 Das gleiche könnte der Verordnungsgeber mit einem Federstrich tun. Dann wäre Rechtssicherheit gewährleistet. Mehr darf man vom Gesetz nicht erwarten, weniger sollte man nicht erwarten müssen.
--- Ende Zitat ---

Sofern sich der Verordnungsgeber nicht eines Versorgeranwaltes als Entwurfsverfassers bedient, weil seine Leute zu dieser Arbeit nicht in der Lage sind, nicht wahr ?  ;)
--- Ende Zitat ---

Auch dann hätten Sie Rechtssicherheit  8)
--- Ende Zitat ---

Gut gekontert !!!  :D

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Mal einen Vorschlag ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

1.   Einführung einer Veröffentlichungspflicht der Sparten-GuV einschließlich der Angaben im Anhang und des Mengenabsatzes.
2.   Verpflichtung des Versorgers, seine jeweiligen Preisänderungstermine vorab bekannt zu geben.
3.   Verpflichtung des Versorgers Kostenänderungen, die seit dem letzten Preisänderungstermin eingetreten sind, gleichmäßig auf den zu erwartenden gesamten Mengenabsatz umzulegen. Kostensteigerungen darf er zu einem späteren Zeitpunkt umlegen, wenn er dies zum Preisänderungstermin bekannt gibt. Kosten die ausschließlich bestimmten Kundengruppen zuzuordnen sind, müssen nach deren Mengenabsatz aufgeteilt werden.
4.   Pflicht zum wirtschaftlichem Handeln.
5.   Pflicht, dem Kunden verbindlich zuzusichern, welchen Gliederungspunkten der GuV die Kostenveränderungen in welchem Umfang entstammen.
6.   Wenn einzelne Positionen aus der GuV um mehr als 10% nach oben von den durchschnittlichen Kosten der Versorger vergleichbarer Größe (HGB) abweichen, sollte eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, dass diese Kosten unwirtschaftlich hoch sind.
7.   Durchbrechung des Äquivalenzprinzips wenn der Versorger unangemessen hohe Gewinne macht, oder wenn der angebotene Tarif auf Dauer nicht wirtschaftlich anzubieten ist. Wobei eine gesetzliche Vermutung für unangemessen hohe Gewinne dann bestehen sollte, wenn der Gewinn um 10% vom üblichen Umfang nach oben abweicht, ohne dass dies durch eine besonders wirtschaftliche Kostenstruktur erklärt werden kann. Maßgeblich müssen die Zahlen der GuV sein.
8.   Kosteneinsparungen müssen dann nur zur Hälfte an den Kunden weitergegeben werden, wenn der Versorger damit die durchschnittlichen Kosten gleicher Art vergleichbarer Versorger um mehr als 10% unterschreitet.

Ein Federstrich ist natürlich etwas kürzer. Damit war aber nur die ministerielle Unterschrift gemeint.

@bolli
Das ist Wahlkampfgetöse. Genauso gut kann die Versorgerwirtschaft Spitzenbeamte ins Ministerium schleußen. Es kommt beim Gesetz doch sehr auf das Ergebnis an. Schlussendlich verantworten Verordnungen die Regierung und der Bundesrat.
--- Ende Zitat ---

In der Grundversorgung ist wohl klar, dass als Kehrseite der gesetzlichen Versorgungspflicht ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (zur Bestimmung des Äquivalenzverhältnisses) besteht, die Allgemeinen Preise gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, §§ 2, 1 EnWG (möglichst preisgünstig, Kosteneffizienz) eine Rolle spielen (BGH KZR 2/07). Die Preise der Grundversorgung müssen jederzeit der Billigkeit entsprechen.

Bei Lieferungen außerhalb der Grundversorgung ist weder an eine nachträgliche Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses über Preisänderungsklauseln, noch - außerhalb marktbeherrschender Stellungen gem. § 29 GWB - an eine Gewinnkontrolle und -begrenzung  zu denken. Wenn bei Lieferungen außerhalb der Grundversorgung die Preise nicht kostendeckend sein sollten, so rechtfertigt dies insbewsondere keine Preisänderung zur Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses. Der Kunde hat den Vertrag nur wegen des angebotenen Preises und des verkörperten Äquivalenzverhältnisses frei gewählt. Dass die Preise bei Vertragsabschluss kostendeckend kalkuliert sind, ist das selbstverständliche unternehmerische Risiko eines jeden Anbieters. Ob es wirtschaftlich handelt oder nicht ist ebenso ein selbstverständliches unternehmerisches  Risiko jedes Unternehmens, das sich außerhalb einer gesetzlichen Versorgungspflicht betätigt. Der Kunde kann nicht darauf verwiesen werden, sich mit der (nachhaltigen) Kostenstruktur des eigenen Lieferanten oder vergleichbarer Unternehmen zu befassen.  Der Lieferant kann solche Angebote jederzeit vom Markt nehmen, wobei bei bestehenden Verträgen die Kündigungsfristen einzuhalten sind.

Opa Ete:
fragen wir uns doch einmal : warum haben denn die EVUs überhaupt Sondertarife eingeführt? Was wollten sie damit bezwecken. Doch nicht einfach dem Kunden billigeren Strom liefern, dazu hätten sie auch nur die Grundversorgung billiger machen können. Und warum muss/soll es überhaupt Sondertarife neben der Grundversorgung geben? Der Strom oder das Gas ist dasselbe. Wenn wir diese Fragen beantworten können, kommen wir einer Lösung vielleicht näher.

Gruß Opa Ete

RR-E-ft:
Soweit ich weiß, bietet etwa Lichtblick bundesweit nur Sonderverträge zur Belieferung mit Strom und Gas an. Ob dieses Unternehmen das Ziel verfolgt, irgendwann irgendwo zur Grundversorgung verpflichtet zu sein, ist nicht ersichtlich. Warum sollte es denn überall nur Grundversorgung geben und nicht daneben auch Angebote von Unternehmen wie Lichtblick und anderen?

Selbtredend müssen zunächst die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb geschaffen werden. Wettbewerb zeichnet sich dann aber auch dadurch aus, dass Anbieter aus dem Markt verdrängt werden, wenn sie keine wettbewerbsfähigen Angebote haben/ unterbreiten können. Es gibt keine Bestandgarantie für Energieversorgungsunternehmen. Wettbewerb schließt die Möglichkeit des Scheiterns ein. Die Angst vor dem Scheitern ist ebenso ein Antrieb zum Wettbewerb wie eine Gewinnerzielungsabsicht.

reblaus strebt wohl eine Konkretisierung des gesetzlichen Tarifbestimmungs- und - änderungsrechts in der Grundversorgung an, gerade um dies auf Sonderverträge zu übertragen, obschon es sich um grundelegend unterschiedliche  Sachverhalte handelt.

Wie sollte Lichtblick folgendes bewerkstelligen:


--- Zitat ---3. Verpflichtung des Versorgers Kostenänderungen, die seit dem letzten Preisänderungstermin eingetreten sind, gleichmäßig auf den zu erwartenden gesamten Mengenabsatz umzulegen. Kostensteigerungen darf er zu einem späteren Zeitpunkt umlegen, wenn er dies zum Preisänderungstermin bekannt gibt. Kosten die ausschließlich bestimmten Kundengruppen zuzuordnen sind, müssen nach deren Mengenabsatz aufgeteilt werden.
--- Ende Zitat ---

Soll sich der Kunde vor einem Vertragsabschluss mit Lichtblick erst darüber informieren, wann der letzte Preisänderungstermin war und wie sich die Kosten seit dem entwickelt haben, was sich der Lieferant seinerzeit möglicherweise vorbehalten hatte, wie die nachhaltige Kostenstruktur im Vergleich zu anderen potentiellen Lieferanten aussieht? Wie macht man das bei einem Angebot, dass völlig neu auf den Markt kommt? Wie prognostiziert man dabei die maßgebliche Absatzmenge?

Wenn wir über Grundversorgung reden, dann reden wir über die Belieferung von Haushaltskunden, die regelmäßig ohne Leistungsmessung nach Standardlastprofilen abgerechnet werden. Einige Versorger haben nur noch einen einzigen Basistarif für die Grundversorgung. Das überwiegende Geschäft läuft außerhalb der Grundversorgung ab.

Black:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
fragen wir uns doch einmal : warum haben denn die EVUs überhaupt Sondertarife eingeführt? Was wollten sie damit bezwecken. Doch nicht einfach dem Kunden billigeren Strom liefern, dazu hätten sie auch nur die Grundversorgung billiger machen können. Und warum muss/soll es überhaupt Sondertarife neben der Grundversorgung geben? Der Strom oder das Gas ist dasselbe. Wenn wir diese Fragen beantworten können, kommen wir einer Lösung vielleicht näher.

Gruß Opa Ete
--- Ende Zitat ---

Sondertarife wurden nicht von den EVU \"erfunden\" sondern vom Gesetzgeber (§ 41 EnWG) und haben folgende Berechtigung:

1. Es gibt Versorger, die in keinem Gebiet Grundversorger sind, aber trotzdem Kunden beliefern wollen. Diese Versorger können nur Sonderverträge anbieten.

2. Es gibt Grundversorger, die Kunden in fremden Grundversorgungsgebieten beliefern möchten. Auch sie  können dort nur Sonderverträge anbieten.

3. Es gibt bestimmte Kundengruppen die für den Versorger lukrativer sind als andere. Denen kann der Versorger bessere Sonderkonditionen anbieten.

4. Es gibt Kunden die nehmen Nachteile, die nach der GVV unzulässig wären für einen günstigeren Preis gerne in Kauf (Festlaufzeit, Online-Rechnungen o.Ä)

5. Es gibt Kunden, die wünschen spezielle Produkte (Ökostrom, Biogas etc.)

6. Es gibt auch nicht nur EINEN Telefontarif pro Anbieter, obwohl die technische Telefonverbindung die Gleiche ist.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln