Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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Black:

--- Zitat ---Original von reblaus

Versorger und Verbraucher werden daher in den nächsten Jahren die Konditionen einer sachgerechten Billigkeitskontrolle vor den Gerichten ausfechten müssen. Das gleiche könnte der Verordnungsgeber mit einem Federstrich tun. Dann wäre Rechtssicherheit gewährleistet. Mehr darf man vom Gesetz nicht erwarten, weniger sollte man nicht erwarten müssen.
--- Ende Zitat ---

Wie sollte denn dieser \"Federstrich\" des Gesetzgebers aussehen?

bolli:

--- Zitat ---Original von reblaus
 Das gleiche könnte der Verordnungsgeber mit einem Federstrich tun. Dann wäre Rechtssicherheit gewährleistet. Mehr darf man vom Gesetz nicht erwarten, weniger sollte man nicht erwarten müssen.
--- Ende Zitat ---

Sofern sich der Verordnungsgeber nicht eines Versorgeranwaltes als Entwurfsverfassers bedient, weil seine Leute zu dieser Arbeit nicht in der Lage sind, nicht wahr ?  ;)

Black:

--- Zitat ---Original von bolli

--- Zitat ---Original von reblaus
 Das gleiche könnte der Verordnungsgeber mit einem Federstrich tun. Dann wäre Rechtssicherheit gewährleistet. Mehr darf man vom Gesetz nicht erwarten, weniger sollte man nicht erwarten müssen.
--- Ende Zitat ---

Sofern sich der Verordnungsgeber nicht eines Versorgeranwaltes als Entwurfsverfassers bedient, weil seine Leute zu dieser Arbeit nicht in der Lage sind, nicht wahr ?  ;)
--- Ende Zitat ---

Auch dann hätten Sie Rechtssicherheit  8)

reblaus:
@Black
Mal einen Vorschlag ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

1.   Einführung einer Veröffentlichungspflicht der Sparten-GuV einschließlich der Angaben im Anhang und des Mengenabsatzes.
2.   Verpflichtung des Versorgers, seine jeweiligen Preisänderungstermine vorab bekannt zu geben.
3.   Verpflichtung des Versorgers Kostenänderungen, die seit dem letzten Preisänderungstermin eingetreten sind, gleichmäßig auf den zu erwartenden gesamten Mengenabsatz umzulegen. Kostensteigerungen darf er zu einem späteren Zeitpunkt umlegen, wenn er dies zum Preisänderungstermin bekannt gibt. Kosten die ausschließlich bestimmten Kundengruppen zuzuordnen sind, müssen nach deren Mengenabsatz aufgeteilt werden.
4.   Pflicht zum wirtschaftlichem Handeln.
5.   Pflicht, dem Kunden verbindlich zuzusichern, welchen Gliederungspunkten der GuV die Kostenveränderungen in welchem Umfang entstammen.
6.   Wenn einzelne Positionen aus der GuV um mehr als 10% nach oben von den durchschnittlichen Kosten der Versorger vergleichbarer Größe (HGB) abweichen, sollte eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, dass diese Kosten unwirtschaftlich hoch sind.
7.   Durchbrechung des Äquivalenzprinzips wenn der Versorger unangemessen hohe Gewinne macht, oder wenn der angebotene Tarif auf Dauer nicht wirtschaftlich anzubieten ist. Wobei eine gesetzliche Vermutung für unangemessen hohe Gewinne dann bestehen sollte, wenn der Gewinn um 10% vom üblichen Umfang nach oben abweicht, ohne dass dies durch eine besonders wirtschaftliche Kostenstruktur erklärt werden kann. Maßgeblich müssen die Zahlen der GuV sein.
8.   Kosteneinsparungen müssen dann nur zur Hälfte an den Kunden weitergegeben werden, wenn der Versorger damit die durchschnittlichen Kosten gleicher Art vergleichbarer Versorger um mehr als 10% unterschreitet.

Ein Federstrich ist natürlich etwas kürzer. Damit war aber nur die ministerielle Unterschrift gemeint.

@bolli
Das ist Wahlkampfgetöse. Genauso gut kann die Versorgerwirtschaft Spitzenbeamte ins Ministerium schleußen. Es kommt beim Gesetz doch sehr auf das Ergebnis an. Schlussendlich verantworten Verordnungen die Regierung und der Bundesrat.

Black:
@reblaus

Wenn Sie die wirtschaftliche Freiheit der EVU mit all diesen Maßnahmen einschränken möchten - was ich für problematisch halte - können Sie auch gleich wieder die Genehmigung der Tarife vergleichbar der Netzentgelte fordern. Ihre Maßnahmen würden nur zu weiteren Prozessen führen in denen der Versorger ständig die Einhaltung all dieser Pflichten dem Kunden nachweisen müßte - vergleichbar der heutigen Billigkeitskontrolle.

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