Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
reblaus:
@bolli
Ich wollte hier nicht die Wirksamkeit des Preisprotestes in Frage stellen. Im Gegenteil sehr wichtige Verbesserungen in diesem Land sind von wenigen oder gar nur Einzelnen angestoßen worden. Was sich allein schon durch bahnbrechende Verfassungsgerichtsurteile belegen lässt. Ein einzelner Kläger kann in unserem Land überkommene Gesetze beseitigen.
Im speziellen Fall der Intransparenz der gesetzlichen Preisanpassung wird dies aber nicht möglich sein, da (vielleicht mit Ausnahme von nomos) niemand die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung beanstandet. In diesem Falle ist zur Änderung des aktuellen Zustandes eine politische Mehrheit erforderlich. Solange diese sich nicht gebildet hat, muss das die Minderheit demokratisch hinnehmen.
courage:
--- Zitat ---Original von Black
Wem muss der Wähler denn seine Stimme geben um ein geändertes Preisanpassungsrecht zu erreichen?
--- Ende Zitat ---
Antwort
--- Zitat --- Könnten Wahlen etwas verändern, würde man sie verbieten. (Rosa Luxemburg)
--- Ende Zitat ---
Verbesserungen fallen nicht vom Himmel. Deshalb muss es Bürger geben, die sich wehren. Diese Vorkämpfer haben es natürlich schwer, denn sie haben die geballte Macht der Konzerne und Besitzstandswahrer gegen sich. Der Preisprotest muss weiter gehen. Ich bin zuversichtlich, dass sich die damit verbundenen Hoffnung auf ein Stückchen mehr soziale Gerechtigkeit schließlich erfüllen wird.
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
@bolli
Im speziellen Fall der Intransparenz der gesetzlichen Preisanpassung wird dies aber nicht möglich sein, da (vielleicht mit Ausnahme von nomos) niemand die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung beanstandet. In diesem Falle ist zur Änderung des aktuellen Zustandes eine politische Mehrheit erforderlich. Solange diese sich nicht gebildet hat, muss das die Minderheit demokratisch hinnehmen.
--- Ende Zitat ---
Das Problem, egal ob man nun bei den Sonderverträgen mittlerweile, quasi hilfsweise, über die Preisanpassungsklausel geht oder über das gesetzliche Preisanpassungsrecht ist doch, dass zwischen Verbrauchern und Konzernen immer noch erhebliche Differenzen darüber bestehen, wie die EVU\'s die Billigkeit ihrer Preise nachweisen müssen. Und hier \"liegt der Hase im Pfeffer\" wie man bei uns so schön sagt. In den Bereichen der Daseinsvorsorge (Strom, Gas, Fernwärme etc.) sehe ich hier andere Anforderungen als in der \'normalen\' Wirtschaft. Der Gesetzgeber sieht diese Bereiche ja teilweise durchaus auch anders, da er für diese Bereiche einige Sondervorschriften erlassen hat, die in den übrigen Wirtschaftsbereichen in dieser Art auch nicht existieren (z.B. EnWG). Nur leider ist man bisher nicht ausreichend in der Lage (oder Willens), diesen Sonderstatus auch konsequent bis zu Ende umzusetzen. Und dieses ist vor dem Hintergrund der eminent gestiegenen Energiepreise mittlerweile unerlässlich geworden, da die Energiekonzerne mit ihren \'Nebenarmen\' inzwischen deutlich über das Ziel der reinen Versorgung und maßvollen Ertragswirtschaft hinausgeschossen sind.
Gruß
bolli
Opa Ete:
@bolli
da stimme ich voll und ganz mit ihnen überein.
Gruß Opa Ete
reblaus:
@bolli
Sie bringen das Problem auf den Punkt. Der Gesetzgeber hat die Liberalisierung der Energiemärkte 1998 ignoriert, und keine Regulierung vorgenommen, so dass sich aus den Monopolstrukturen schnell ein marktwirtschaftliches System hätte entwickeln können. Das war politisch nicht gewollt, weil der Einfluss von E.on und RWE auf die SPD enorm ist, und auch die vielen Stadtwerke über die örtlichen Mandatsträger beste politische Verbindungen zur Bundesebene pflegen. Man befürchtete zuviel Markt könnte so manches Stadtwerk von der Bildfläche pusten. E.on und RWE sollten mit ihren Monopolerträgen zu nationalen Champions aufgerüstet werden. Reine Industriepolitik, die die Verbraucher bezahlen mussten.
Versorger und Verbraucher werden daher in den nächsten Jahren die Konditionen einer sachgerechten Billigkeitskontrolle vor den Gerichten ausfechten müssen. Das gleiche könnte der Verordnungsgeber mit einem Federstrich tun. Dann wäre Rechtssicherheit gewährleistet. Mehr darf man vom Gesetz nicht erwarten, weniger sollte man nicht erwarten müssen.
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