Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos
Ihr Bild mit der Sonderausstattung ist schon richtig. Nur Ihre Einordnung des Grundversorgungstarifes als Standardausstattung ist falsch.
Es ist nämlich ein großer Vorteil für den Kunden, dass dem Grundversorger ein Kontrahierungszwang auferlegt wird, und er in seiner Vertragsfreiheit zu Gunsten des Kunden eingeschränkt wird. Für diese Garantie ist ein Preiszuschlag durchaus gerechtfertigt.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, der Meinung bin ich nicht. Es gibt keinen Kostenunterschied bei gleichen Verhältnissen (Verbrauch, Kunde ..). Man könnte darin genauso einen Vorteil sehen, dass einem Grundversorger so automatisch Kunden zufallen. Den \"Kontrahierungszwang\" sehe ich ausreichend bei den teueren Kleinstpreistarifen berücksichtigt. Aber das geht mir jetzt zu weit, über Sinn und Unsinn der Tarifgestaltung wurde an anderer Stelle schon diskutiert.
Black:
Konzessionen sind nicht das Gegenteil von Wettbewerb - zumindest nicht in der vorliegenden Form.
Würde die Gemeinde einem einzigen Lieferanten die Lieferkonzession erteilen, hätten Sie recht. Dann gäbe es maximal einen Wettbewerb um die Konzession, aber keinen Lieferwettbewerb.
Tatsächlich erteilt die Gemeinde keine Lieferkonzession sondern die Konzession zum Betrieb eines Netzes. Aufgrund der Entflechtung liefert der Konzessionär selbst überhaupt nichts, sondern betreibt nur das Netz.
Jeder Wettbewerber kann dieses Netz nun nutzen und zahlt entsprechende Netzentgelte (in denen die Konzession eingerechnet ist). Die KA hält also niemandem vom Lieferwettbewerb ab.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Konzessionen sind nicht das Gegenteil von Wettbewerb - zumindest nicht in der vorliegenden Form.
.........
--- Ende Zitat ---
So eindeutig wird das nicht überall gesehen:
Konzessionsabgabe
Fallbericht des BKartA[/list]
Ronny:
@ nomos
Das BKartAmt geht doch aber nur gegen die Erhebung einer überhöhten Konzessionsabgabe ggü. Drittlieferanten vor. Gegen die Erhebung der KA oder der Höhe der KA an sich hat das BKartAmt doch nichts einzuwenden.
Gerade als Forumsteilnehmer, der sich intensiv mit der KA beschäftigt, sollten Sie hier wirklich etwas sorgfältiger sein.
So ist eine sachliche Auseinandersetzung wirklich sehr schwer.
nomos:
--- Zitat ---Original von Ronny
Das BKartAmt geht doch aber nur gegen die Erhebung einer überhöhten Konzessionsabgabe ggü. Drittlieferanten vor. Gegen die Erhebung der KA oder der Höhe der KA an sich hat das BKartAmt doch nichts einzuwenden.
Gerade als Forumsteilnehmer, der sich intensiv mit der KA beschäftigt, sollten Sie hier wirklich etwas sorgfältiger sein.
So ist eine sachliche Auseinandersetzung wirklich sehr schwer.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, habe ich geschrieben, dass das BKartAmt gegen die Erhebung der KA vorgeht?
Sie sollten sorgfältiger lesen. Black hatte geschrieben: \"Die KA hält also niemandem vom Lieferwettbewerb ab.\" Es ging bei diesem Verfahren um die Behinderung von Gaslieferungen durch das Fordern überhöhter Konzessionsabgaben.
--- Zitat ---Original von Black
Was sich damit einige hier wünschen (Abschaffung der KA, Preiskontrolle durch eine spezielle Behörde, Grundversorgung billiger als Sonderverträge etc.) würde eine Rückkehr in die Zeiten vor der Liberalisierung darstellen. Diese Rückkehr kann aber nicht unter Berufung auf § 1 EnWG gefordert werden, da das neuere EnWG ja gerade das Wettbewerbsmodell zum Ziel hat.
--- Ende Zitat ---
Black schrieb hier u.a. von einer \"Rückkehr in die Zeiten vor der Liberalisierung\" wenn die KA abgeschafft würde. Was hat die KA denn nun mit der Liberalisierung und dem Wettbewerb zu tun?
Konzessionen und die Liberalisierung sind geradezu Gegensätze. Bemerkenswert bleibt, dass man diesen Begriff für diese sogenannte privatrechtliche \"Abgabe\" weiter verwendet.
Wo bleibt bei dieser privatrechtlich vereinbarten \"Abgabe\" die Liberalisierung denn? Hier gibt es keinerlei Wettbewerb! Im Gegensatz zu den Gewerbesteuersätzen werden hier zu 99,9 Prozent die Höchstsätze zu Lasten der Verbraucher vereinbart. [/list]
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